Grundlage des Wohneigentums ist das Wohneigentumsgesetz
Grundlage für das Wohneigentum und das Teileigentum ist das Wohneigentumsgesetz WEG.
§1 Abs.1 WEG besagt, dass ein einer Wohnung Wohneigentum und an nicht zum Wohnzweck vorgesehenen Räumen Teileigentum erworben werden. Bei Wohneigentum handelt es sich um ein Sondereigentum an einer Wohnung im Rahmen eines Miteigentums an einem gemeinschaftlichen Eigentum. Zum gemeinschaftlichen Eigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes zählen Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum Dritter stehen.
Beim Teileigentum verhält es sich analog zum Wohneigentum. Für das Wohneigentum und das Teileigentum gilt ein besonderes Grundstückseigentum nach Bruchteilen. Über dieses Bruchsteileigentum kann wie über jedes andere Bruchsteileigentum verfügt werden. Dies bedeutet, dass es belastet oder veräußert werden kann. Die Veräußerung eines Wohneigentums kann jedoch an die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer gebunden sein. So muss bei der Beleihung darauf geachtet werden, dass eine derartige Zustimmung zumindest für eine etwaige Zwangsversteigerung besteht.
Es gab 2007 einige Änderungen, die bezüglich der Beleihungspraxis relevant sind.
- §10 Abs. 6-8 WEG - Regelungen zum Erwerb von Rechten durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowie Haftung der Eigentümer
- §11 Abs. 3 WEG – Es darf kein Insolvenzverfahren über das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft geführt werden
- §16 Abs. 3-5 WEG – Verteilung der Betriebs- und sonstigen Kosten
- § 22 Abs. 2 WEG – Es muss eine qualifizierte Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bei bestimmten Modernisierungsmaßnahmen vorliegen
- § 24 Abs. 7,8 WEG – Formvorschriften für eine Beschlussfassung
- §27 WEG – Aufgaben und Befugnisse eines Verwalters
- §43-50 WEG – Verfahrensvorschriften
Für die Beleihung gilt, dass Wohneigentum und Teileigentum nur beleihbar sind, wenn das Grundstück beleihbar ist(§ Beleihungsgrundsätze). Für das Wohneigentum wird das Hausgrundstück und für das Teileigentum das gewerblich genutzte Grundstück zugrunde gelegt. Hier gilt, dass bei der Ermittlung des Ertragswertes die Größe der einzelnen Wohnungen zugrunde gelegt werden müssen.