Sondervermögen unterliegen gesetzlichen Bestimmungen

Grundsätzlich wird unter Sondervermögen eine bestimmte abgegrenzte Vermögensmasse verstanden.

Dies gilt insbesondere für Sondervermögen der KAG. Es gibt noch eine Reihe an Sondervermögen des Bundes wie das Bundeseisenbahnvermögen, ERP-Sondervermögen, Ausgleichsfonds Steinkohle, Erblastentilgungsfonds, die Fonds Deutsche Einheit sowie Entschädigungsfonds.

Das Sondervermögen der KAG besteht in den Vermögensgegenständen, die durch die Ausgabe von Anteilsscheinen finanziert wurden. Eine KAG darf mehrere derartige Sondervermögen bilden, wobei diese sich durch unterschiedliche Bezeichnungen unterscheiden müssen und gesondert gehalten werden müssen.

Um ein Wertpapier-Sondervermögen bilden zu können, muss die Auflage eingehalten werden, dass nur Wertpapiere zusammengestellt werden dürfen, die an deutschen oder internationalen Börsen gehandelt werden. Es gibt eine Begrenzung hinsichtlich der Menge an Wertpapieren und Schuldverschreibungen eines Unternehmens, die bei 5% liegt. Es gibt jedoch hier nach dem dritten Finanzmarktförderungsgesetzes von 1998 die Möglichkeit über die emittentenspezifische Grenzen zu gelangen, wenn man die für das Wertpapier-Sondervermögen zusammengestellten Aktien unter Berücksichtigung einer angemessenen Risikomischung an einem Aktienindex orientiert. Des Weiteren ist festgelegt, dass Anteile an Geldmarktfonds gekauft werden können, um eine Verbesserung im Liquiditätsmanagement zu erreichen. Für ein Grundstücks-Sondervermögen gilt, dass nur Mietwohngrundstücke, Gewerbegrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke erworben werden dürfen. Weiterhin sind Grundstücke erlaubt, die sich im Zustand der Bebauung befind als auch unbebaute Grundstücke, die zukünftig eine der oben genannten Zustände annehmen. Erbbaurechte an Grundstücke, deren Erwerb zulässig ist, dürfen auch erworben werden. Ein Grundstück-Sondervermögen muss mindestens 10% Grundstücke beinhalten. Ein einzelnes Grundstück darf zum Zeitpunkt des Erwerbs 15% des Wertes des Sondervermögens überschreiten. Das Finanzmarktförderungsgesetz erlaubt den Erwerb von Anteilen an Grundstücksgesellschaften. Eine weitere Form des Sondervermögens ist das Geldmarkt-Sondervermögen. Dies wurde durch das Finanzmarktförderungsgesetz von 1995 eingeführt. Mit dem dritten Finanzmarktförderungsgesetz wurden folgende Formen eingeführt. Hier ist zunächst Investmentfondsanteil-Sondervermögen zu nennen. Des Weiteren sind Gemischte Wertpapier-Sondervermögen und Altersvorsorge-Sondervermögen.