Kündigungsrecht nach § 609a BGB
§ 609a BGB ersetzt § 247 BGB
Seit dem 1. Januar 1987 sind die Kündigungsmöglichkeiten bei verzinslichen Darlehen neu geregelt. § 247 BGB wurde aufgehoben und durch § 609a BGB ersetzt.
Das Kündigungsrecht bei hohem Zinssatz wurde also aus dem allgemeinen Teil des Schuldrechts im BGB herausgenommen und dem besonderen Teil des Schuldrechts zugeordnet, das die einzelnen Vertragsarten enthält. Es ist nun unmittelbar unter der Überschrift "Darlehen" geregelt. § 247 BGB, die ursprünglich das Kündigungsrecht des Schuldners enthaltende Vorschrift, lautete:
- (1) Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom Hundert für das Jahr vereinbart, so kann der Schuldner nach dem Ablaufe von sechs Monaten das Kapital unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Das Kündigungsrecht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
- (2) Diese Vorschriften gelten nicht für Schuldverschreibungen auf den Inhaber und für Orderschuldverschreibungen. Bei Darlehen, die zu einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften gebildeten Deckungsmasse für Schuldverschreibungen gehören oder gehören sollen, kann das in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Kündigungsrecht durch ausdrückliche Vereinbarung für die Zeit ausgeschlossen werden, während der sie zur Deckungsmasse gehören.
§ 609a BGB, die neue Vorschrift, hat folgenden Wortlaut:
- (1) Der Schuldner kann ein Darlehen, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen,
- 1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Schuldner jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen;
- 2. wenn das Darlehen einer natürlichen Person gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten; dies gilt nicht, wenn das Darlehen ganz oder überwiegend für Zwecke einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bestimmt war;
- 3. in jedem Falle nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.
- (2) Der Schuldner kann ein Darlehen mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
- (3) Das Kündigungsrecht des Schuldners nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband.
Wirtschaftlicher Hintergrund der Gesetzesänderung
Aufgrund der stärkeren Internationalisierung der Kapitalmärkte, des Auftauchens neuer Finanzierungsinstrumente und insbesondere der Anwendung elektronischer Informationssysteme haben sich die Zinsausschläge sowohl im Wertpapierbereich als auch im Kreditbereich erheblich verstärkt. Mit dieser Entwicklung sind zwangsläufig gestiegene Zinsänderungsrisiken für alle Marktteilnehmer verbunden. Kreditinstitute, die gleichzeitig im Aktivgeschäft Kredite vergeben und im Passivgeschäft Einlagen hereinnehmen, sehen sich diesem Zinsänderungsrisiko gleich in zweifacher Hinsicht gegenüber. Ertragseinbußen können nämlich sowohl durch Renditesenkungen im Aktivgeschäft als auch durch eine Verteuerung der Refinanzierungsbasis im Passivgeschäft eintreten.
Zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken betreiben Kreditinstitute daher ein aufwendiges Aktiv-Passiv-Management. Dies besteht - stark vereinfacht gesagt - darin, zinsvariable und zinsfeste Blöcke auf der Aktiv- und Passivseite in ungefähr gleichem Umfang zu bilden, um eine Weitergabe des Zinsänderungsrisikos zu erreichen.
So ist eine Verteuerung der Refinanzierungsbasis (zinsvariable) für das Kreditinstitut dann unproblematisch, wenn sie die gestiegenen Zinsaufwendungen durch Verteuerung zinsvariabler Kredite weitergeben kann. Auch die Bildung eines Festzinsblocks (beispielsweise durch Emission einer langfristigen Bankschuldverschreibung mit Festzins) ist für das Kreditinstitut dann unproblematisch, wenn die entsprechenden Mittel im Aktivgeschäft ebenfalls langfristig und mit Festverzinsung verliehen werden können.
An dieser Stelle führte jedoch der § 247 BGB regelmäßig in der Situation stark fallender Zinsen zu einem unberechtigten Nachteil für die Kreditwirtschaft. Aufgrund der gesetzlichen Regelung konnte sich nämlich der Schuldner eines Festzinskredites von seiner hochverzinslichen Verbindlichkeit lösen, während die Bank die entsprechend teure Refinanzierung, die sie in der Hochzinsphase eingegangen war, weiterhin bedienen musste. Der § 247 BGB, der vom Gesetzgeber in einer Zeit erheblich ruhigerer Zinsentwicklung geschaffen wurde, lud das Zinsänderungsrisiko somit regelmäßig einseitig den Kreditinstituten auf und führte zu einer sowohl rechtlich als auch ökonomisch untragbaren Lastenverteilung.
Kündigungsmöglichkeiten nach § 609a BGB
Die alte Vorschrift (§ 247 Abs. 1 BGB) gewährte dem Schuldner - abweichend vom Grundsatz "pacta sunt servanda" (d. h. Verträge sind einzuhalten) - das Recht, ein höher als 6 % p. a. verzinsliches Darlehen unter Einhaltung bestimmter Fristen vorzeitig zu kündigen. Inhaber- und Orderschuldverschreibungen waren nach Absatz 2 von diesem Kündigungsrecht grundsätzlich ausgenommen.
Der Gesetzgeber reagierte auf das Drängen der Kreditwirtschaft und modifizierte das Kündigungsrecht. Die Änderungsvorschläge reichten von völliger und ersatzloser Streichung des § 247 BGB über eine Anhebung oder Flexibilisierung des Grenzzinssatzes bis zur Differenzierung nach Kreditarten, Gläubiger- und/oder Schuldnergruppen. Dem Interesse der Bankwirtschaft nach Abschaffung der Vorschrift stand das Interesse des Kreditnehmers nach möglichst jederzeitiger oder kurzfristiger Kündigungs- oder Anpassungsmöglichkeit gegenüber. Natürlich wird der Kreditnehmer von einer solchen Möglichkeit nur bei sinkendem Zinsniveau Gebrauch machen. Aus diesem Grund konnten die Banken mit Recht argumentieren, dass § 247 BGB asymmetrisch zu ihren Lasten wirkte.
Entsprechend § 609a BGB werden bei ab dem 1. Januar 1987 abgeschlossenen verzinslichen Darlehen folgende Kündigungsmöglichkeiten unterschieden:
Festverzinsliche Darlehen, bei denen
- ein fester Zinssatz für eine bestimmte Zeit oder
- eine zeitlich begrenzte Zinsbindung oder
- ein veränderlicher Zins nach einem genau begrenzten Zeitraum vereinbart ist, deren Zinsbindung also kürzer als die Laufzeit des Darlehens ist, oder bei denen
- eine Zinsanpassung bis zu höchstens einem Jahr im Vertrag vereinbart ist, können unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Tag des Endes der Zinsbindung gekündigt werden. Sofern nachträglich eine neue Vereinbarung über den Zins getroffen wird, erlischt das Kündigungsrecht.
Festverzinsliche Darlehen an natürliche Personen ohne Grundpfandsicherung sind frühestens nach sechs Monaten Laufzeit und bei voller Darlehensauszahlung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar. Dabei kann die Kündigung dem Darlehensgeber frühestens einen Tag nach diesen sechs Monaten zugehen und nach weiteren drei Monaten wirksam werden. Das gilt nicht, wenn das Darlehen ganz oder teilweise für gewerbliche oder berufliche Zwecke bestimmt war. Festverzinsliche Langzeitkredite (vor allem Baudarlehen, aber auch Investitionskredite) können spätestens zehn Jahre nach vollem Erhalt des Darlehens (Auszahlung oder Gutschrift) oder spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz unter Einhaltung einer Sechsmonatsfrist gekündigt werden.
Darlehen, bei denen eine Zinsänderung aufgrund eines Vorbehaltes der Bank oder bei Änderung des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank jederzeit eintreten kann, können jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Beispielsweise wird eine Kündigung vom 20. April am 20. Juli wirksam. Das ordentliche Kündigungsrecht nach § 609 a kann durch Vertrag nicht ausgeschlossen werden. Ein in einem Kreditvertrag enthaltener entsprechender Passus ist deshalb nichtig. Ausgenommen hiervon sind Darlehen an die Gebietskörperschaften und Sondervermögen des Bundes.
Kündigung eines Darlehen
Nach dem Abschuss eines Darlehens kommt es trotz regelmäßigen Zahlungen der vereinbarten Raten in Einzelfällen vor, dass die Bank das Darlehen kündigt.
Es ist nämlich grundsätzlich so, dass beide Parteien den Kredit oder das Darlehen vorzeitig kündigen können.
Können Sie bei Kündigung des Darlehens dann den Restbetrag nicht zurückbezahlen, so kann es zu Komplikationen kommen, obwohl sie ihre Raten immer ordnungsgemäß bezahlt haben. Meistens werden Darlehen aber von Kreditnehmerseite gekündigt, um mit einem günstigeren Darlehen den teureren auszulösen.
Der Normalfall eines Darlehens benötigt keine Kündigung. Er erlischt mit der letzten vereinbarten Rate.
Die Bank hat aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einen Billig Kredit oder ein Darlehen sofort zu kündigen und das geliehene Kapital zurückzufordern. Meist ist dies der Fall bei Nichteinhaltung der Ratenzahlung. Fristlose Kündigung ist aber ein Ausnahmefall. Von daher sollte man sich jedoch genau aus diesem Grunde die Verträge immer gut durchlesen und gegebenenfalls ändern lassen. Bei Kündigung vom Darlehen seitens des Kreditnehmers sollten dieser sich den Vertrag zur Hand nehmen und schauen, wie und ob es möglich ist, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Auch bei Vertragsabschluss sollten Sie darauf achten, dass eine Kündigung ihrerseits möglich ist, da die Zinssätze bei Darlehen schwanken und sie in einer guten Zeit das Darlehen Umschulden können.
Es ist nicht einfach sich mit den Paragraphen der „Kündigung Darlehen“ zu beschäftigen. Lassen sie sich am besten von mehreren Banken beraten und schauen sie immer mal nach, ob sich eine vorzeitige Kündigung ihres Darlehens lohnt. Vor einer Kredit Umschuldung sollten Sie aber mit ihrer Bank reden, ob diese den Zinssatz anpasst. Dies spart meistens Zeit und Nerven. Bei einer Umschuldung sollten Sie auch alle Nebenkosten, die diese verursacht, mit in ihre Berechnung eingehen lassen, bevor sie euphorisch kündigen.