Kreditvertrag
Rechtliche Grundlagen
Grundsatz der Vertragsfreiheit
Der Kreditvertrag begründet ein schuldrechtliches Verhältnis. Grundsätzlich gilt im Schuldrecht die Vertragsfreiheit.
Unter Vertragsfreiheit versteht man:
Freiheit des Vertragsabschlusses beim Kreditvertrag
Es steht den potentiellen Vertragsparteien frei, mit der jeweiligen Gegenpartei (oder eben einer anderen) einen Vertrag abzuschließen.
Dies bedeutet, dass jedes Wirtschaftssubjekt im Grundsatz frei entscheiden kann, mit wem es einen Vertrag abschließen möchte. Umgekehrt darf auch jedes Wirtschaftssubjekt den Abschluss eines Vertrages mit einem Dritten ablehnen, d. h., es kann nicht zum Vertragsabschluß gezwungen werden. Die Freiheit, einen Vertragsabschluß abzulehnen, nennt man negative Vertragsfreiheit. Ausnahmen von der negativen Vertragsfreiheit (Kontraktionszwänge) gibt es nur in wenigen Fällen, so beispielsweise bei Monopolanbietern.
Formfreiheit bei einem Kreditvertrag
Grundsätzlich steht es den Vertragsparteien frei, in welcher Form sie den Vertrag abschließen, zum Beispiel in mündlicher oder schriftlicher Form oder sogar stillschweigend (durch konkludentes Handeln). Für einige Verträge schreibt das Gesetz allerdings bestimmte Formen vor, zum Beispiel beim Grundstückskaufvertrag, bei dem notarielle Beurkundung notwendig ist.
Gestaltungsfreiheit (Parteiautonomie) des Kreditvertrag. Die Vertragspartner sind bei der Ausgestaltung des Vertrags grundsätzlich nicht eingeengt. Der Vertragsinhalt hängt also prinzipiell vom Ermessen der Vertragsparteien ab.
Grenzen der Vertragsfreiheit im Kreditvertrag
Es gibt zwei gewichtige Gründe, die eine strikte Durchsetzung des Prinzips der Vertragsfreiheit nicht möglich, ja sogar nicht wünschenswert machen:
- Verstoß gegen die guten Sitten beim Kreditvertrag
- Verträge dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen (§ 138 Abs. 1 BGB). Ein solcher Vertrag läge beispielsweise vor, wenn zwei Personen vereinbaren würden, ein Unternehmen zum Import von Sklaven zu betreiben. Zum Zwecke der Verhinderung sittenwidriger Verträge greift der Gesetzgeber in die Vertragsfreiheit ein.
- Hilfe für den wirtschaftlich Schwächeren
- In jeder Gesellschaft gibt es wirtschaftlich Stärkere und Schwächere. Eine Vertragsfreiheit ohne jegliche staatliche Reglementierung könnte sich in Verträgen in der Weise niederschlagen, dass der Stärkere die Vertragsgestaltung unverhältnismäßig stark zu Lasten des Schwächeren dominiert. Aus diesem Grunde setzt der Gesetzgeber seine "Macht" an die Stelle der fehlenden Macht des wirtschaftlich Schwächeren, indem er Schutzvorschriften erlässt. Herausragende Beispiele für Schutzrechte im Bereich des Kreditvertrages sind der § 4 PAngV und § 609a BGB.
Vertragsrecht beim Kreditvertrag
Die Grundvorschriften des Vertragsrechts sind in den §§ 145 ff. BGB unter dem Oberbegriff "Rechtsgeschäfte" enthalten.
Ein Vertrag kommt durch die Annahme des Antrages zustande (§ 151 BGB). Diese Annahme muss unbedingt, unverändert und rechtzeitig erfolgen. Die verspätete Annahme des Antrages gilt als neuer Antrag. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 BGB).
Interessiert an Betriebsmittelkredit oder Koerperschaftskredit.
Zustandekommen des Kreditvertrages in der Bankpraxis je nach Kreditart laufen Antrag und Annahme in unterschiedlicher Weise ab:
- Bei Kontokorrentkrediten kommt der Kreditvertrag meist dadurch zustande, dass das Angebot der Bank vom Kreditnehmer durch Unterzeichnung und Rückgabe einer Ausfertigung des Zusageschreibens der Bank angenommen wird. Die Bank besteht aus Beweisgründen auf schriftlicher Kreditannahme.
- Im Falle von Baufinanzierungen stellt häufig der Kreditsuchende bei der Bank einen Darlehensantrag. Dabei hat die Bank natürlich die Möglichkeit, diesen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist anzunehmen oder abzulehnen. Akzeptiert die Bank den Antrag innerhalb der vereinbarten Frist zu den im Antrag enthaltenen Bedingungen, so kommt der Darlehensvertrag zustande. Der Kreditantrag wird auf einem Formblatt der betreffenden Bank eingereicht, wobei dieses in der Regel vom Kreditsachbearbeiter gemeinsam mit dem Kreditnehmer ausgefüllt wird.
Bei Festsatzkrediten wird die Bank bestrebt sein, die Frist zwischen Kreditantrag und -annahme so kurz wie möglich zu halten, unabhängig davon, ob der Antrag von der Bank oder vom Kunden gestellt wurde.
Der Grund hierfür liegt im Zinsänderungsrisiko, d. h. in der Gefahr, dass die Bank sich unter Umständen teurer refinanzieren muss, als bei Unterbreitung des Festzinssatz-Angebots angenommen wurde. Dies würde eine geringere Zinsmarge bedeuten, also den Ertrag der Bank mindern. Hierbei ist zu bedenken, dass das Zinsänderungsrisiko stets einseitig zu Lasten der Bank wirkt. Fällt der Zins in der Zeitspanne zwischen Kreditangebot und -annahme, so wird sich der Kunde regelmäßig ein neues (günstigeres) Angebot machen lassen, während er in der Situation eines gestiegenen Marktzinses auf den Abschluss des ursprünglichen Angebots bestehen wird. Die Bank kann in dieser Situation also nicht davon ausgehen, dass sich das Zinsänderungsrisiko über die Zeit hinweg innerhalb einer Vielzahl von Kreditgeschäften neutralisiert. Je länger der Zeitraum zwischen Antrag und Annahme, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass es zu Zinsänderungen auf der Refinanzierungsseite kommt (Zinssätze für Einlagen, Kapitalmarktzins, Diskontsatz usw.). Aus diesem Grund werden Angebote über Festzinskredite in ihrer Gültigkeit regelmäßig durch den Gläubiger befristet.