Kreditnehmereinheit

Diese Zusammenfassung von rechtlich beziehungsweise wirtschaftlich voneinander völlig unabhängigen Kreditnehmern ist den Banken durch das Kreditwesengesetz vorgeschrieben.

Die Intention dieser gesetzlichen Vorschrift liegt darin begründet, dass Risikokonzentrationen, sogenannte Klumpenrisiken, verhindert werden sollen. Ein solches Klumpenrisiko kann bei mehreren rechtlich bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Kreditnehmern entstehen. Das Gesetz verlangt in diesem Fall die Zusammenfassung zu einem einzigen hypothetischen Kreditnehmer, um das kumulierte Risiko sichtbar machen zu können. Auf diese Weise unterliegt dieses Risiko den Melde- und Anzeigepflichten der Banken. Die bankinterne Zusammenfassung soll darüber hinaus das Risiko mindern, dass ein Kreditnehmer, welcher rechtlich beziehungsweise wirtschaftlich mit anderen in Beziehung steht, durch seine Zahlungsschwierigkeiten weitere Kredite in Gefahr bringen könnte. Das würde die Bank in der Folge gleich mit mehreren Kreditrisiken konfrontieren, anstatt nur mit einem finanzschwachen Kunden.

Durch die Zusammenfassung im Rahmen der Kreditnehmereinheit müssen die einzelnen Kreditnehmer nicht mehr isoliert betrachtet werden, wenn eine konsolidierte Betrachtung angezeigt ist. Das kann in unterschiedlichen Fällen gerechtfertigt sein, beispielsweise bei Ehegatten. Einzig die Tatsache der Ehegemeinschaft verursacht aber noch keineswegs die Zusammenfassung zu einer Kreditnehmereinheit. Der Gesetzgeber hat dies so geregelt, um andere Lebensgemeinschaften nicht zu benachteiligen. Ehegatten oder auch Familien können aber beispielsweise dann zusammengefasst werden, wenn sie eine gemeinsame unternehmerische Tätigkeit ausüben. Eine andere Art der Kreditnehmereinheit ist die Risikoeinheit, welche dann in Frage kommt, wenn wirtschaftliche Abhängigkeiten bestehen, so etwa Kreditbeziehungen, Abnehmerabhängigkeiten, Vermieterabhängigkeiten oder Lieferantenabhängigkeiten.