Handelsgesetzbuch
Das Handelsgesetzbuch stammt aus dem Jahre 1887. Das Handelsrecht gilt mit Vorrang für alle Kaufleute. Im Gegensatz dazu gilt zwischen Nichtkaufleuten grundsätzlich das Bürgerliche Gesetzbuch. Allerdings ist das Handelsrecht auch auf einseitige Rechtsgeschäfte anzuwenden, bei denen nur ein Geschäftspartner Kaufmann ist. Etwas anders gilt dann, wenn die Geltung des HGB ausdrücklich auf beiderseitige Handelsgeschäfte beschränkt ist. Für Minder-Kaufleute ist eine Anzahl von Vorschriften des HGB ausgenommen (vgl. § 411, 351 HGB).
Das Handelsgesetzbuch besteht aus fünf Büchern:
- (1) Handelsstand mit Normierung des Kaufmannsbegriffes,
- (2) Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft,
- (3) Handelsbücher hier finden sich Buchführungsvorschriften,
- (4) Handelsgeschäfte mit allgemeinen Vorschriften für alle Handelsgeschäfte und Sonderbestimmungen für einzelne Vertragstypen,
- (5) Seehandel mit Normierung des Seehandelsrechts.
Kaufmannseigenschaft
Im Handelsgesetzbuch ist das Sonderrecht der Kaufleute niedergelegt. Anwendbar ist es nur dann, wenn an einem Rechtsgeschäft wenigstens ein Kaufmann beteiligt ist. Allerdings ist zu beachten, dass das HGB unter Kaufleuten keineswegs alle Händler oder alle Unternehmen im Sinn des allgemeinen Sprachgebrauchs versteht. Kaufmann im Rechtssinne ist nach § 1 HGB nur, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
Für die so genannten Form-Kaufleute im Sinne von § 6 HGB gilt eine Ausnahme. Dies sind die Kapitalgesellschaften AG, KGaA, GmbH, die kraft ihrer Rechtsform als Handelsgesellschaften gelten, ohne dass es auf den Gegenstand oder den Umfang ihres Unternehmens ankommt. Die OHG und KG sind dagegen nur dann Kaufleute, wenn sie den Betrieb eines Handelsgewerbes zum Gegenstand haben.
Kaufmann können sein:
- alle natürlichen Personen (auch Minderjährige), alle juristischen Personen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts und
- nicht rechtsfähige Vereinigungen, sofern sie die Voraussetzung einer OHG oder KG erfüllen.
Beschränkt Geschäftsfähige können von ihren gesetzlichen Vertretern zum selbständigen Betrieb eines Handelsgeschäfts ermächtigt werden. Außerdem ist dafür die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich (§ 112 BGB).
Ehegatten brauchen für die Führung eines Handelsgeschäftes im eigenen Namen nicht die Zustimmung des anderen Ehegatten.
Der öffentlichen Hand gehörende Unternehmen in der Rechtsform einer AG oder GmbH haben stets Kaufmannseigenschaft. Dagegen ist zum Beispiel die Bundespost kein Kaufmann, weil sie hoheitlich betrieben wird. Andererseits ist die Deutsche Bundesbank zum Beispiel Kaufmann, weil sie nicht hoheitlich organisiert ist.
Der nicht rechtsfähige Verein (§ 54 BGB), die BGB-Gesellschaft (§ 705 BGB) und die stille Gesellschaft (§ 230 HGB) sind keine Kaufleute. Allerdings können nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse von juristischen und/oder natürlichen Personen die Kaufmannseigenschaft erlangen, wenn ihr Zweck in Form einer OHG oder KG "auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma" gerichtet ist. Ergänzend dazu müssen die unterschiedlichen Voraussetzungen dieser Gesellschaftsform erfüllt sein.
Begriff des Handelsgewerbes
Damit ein Gewerbe vorliegt, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Fortgesetzte, planmäßige Tätigkeit auf wirtschaftlichem Gebiet; nicht ausreichend ist der gelegentliche Abschluss von Geschäften, wenn es an der Schaffung einer dauernden Einnahmequelle fehlt.
- Absicht der Gewinnerzielung; nicht ausreichend ist, wenn der Betrieb nur die Selbstkosten decken soll, wie zum Beispiel die Unterhaltung einer Werkskantine oder eines Ferienheimes für den Bedarf der Belegschaftsmitglieder.
- Auftreten und Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr; nicht ausreichend ist, wenn lediglich die Versorgung eines genau umgrenzten Personenkreises beabsichtigt ist, wie zum Beispiel bei Lieferung von Wein an Bekannte durch einen Besteller, der größere Mengen lediglich wegen des in diesem Fall auch für ihn günstigeren Preises bezieht.
Nicht jedes Gewerbe ist jedoch gleichzeitig auch ein Handelsgewerbe im Sinne des HGB. Handelsgewerbe sind:
- die in § 1 Abs. 2 HGB als Grundhandelsgewerbe aufgeführten Tätigkeiten und
- die handwerklichen oder sonstigen gewerblichen Tätigkeiten, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern und die entweder pflichtgemäß oder freiwillig unter einer Firma im Handelsregister eingetragen sind (§§ 2, 3 HGB).
Verschiedene Arten von Kaufleuten
Muss-Kaufleute, § 1 HGB
Wer ein in § 1 Abs. 2 HGB aufgeführtes Grundhandelsgewerbe betreibt, ist schon dadurch Kaufmann. Er ist deshalb "Muss"-Kaufmann. Die Eintragung im Handelsregister hat nur noch deklaratorische (bekanntmachende) Wirkung.
Bankier- und Geldwechslergeschäfte sind in § 1 Abs. 2 Nr. 4 HGB ausdrücklich erwähnt. Abschließend sind diese Geschäfte in § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) definiert. Insbesondere handelt es sich dabei um das Einlagen-, Kredit-, Diskont-, Effekten-, Depot-, Garantie-, Investment- und Girogeschäft. Damit ist ein Kreditinstitut stets Kaufmann im Sinne des HGB.
Soll-Kaufleute, § 2 HGB
Wird keine der in § 1 HGB aufgeführten Grundhandelstätigkeiten ausgeübt, ist für ein Handelsgeschäft aber "nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb" erforderlich, so handelt es sich um einen Soll-Kaufmann. Dazu sind einige weitere Voraussetzungen erforderlich. Selbst wenn diese vorliegen, wird - anders als beim Betrieb eines Grundhandelsgewerbes - die Kaufmannseigenschaft erst durch Eintragung im Handelsregister begründet. Die Eintragung wirkt also konstitutiv.
Kann-Kaufleute, § 3 HGB
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen können gemäß § 3 Abs. 2 HGB durch Eintragung in das Handelsregister die Kaufmannseigenschaft erwerben, sofern ihr Unternehmen im Sinne von § 2 HGB "nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb" erfordert. Anders als bei den Soll-Kaufleuten sind Land- und Forstwirte bei Vorliegen dieser Voraussetzungen jedoch nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet. Form-Kaufleute, § 6 HGB
Nach § 6 HOB finden die für Kaufleute gegebenen Vorschriften auch auf Handelsgesellschaften Anwendung.
Kapitalgesellschaften sind die AG, die KGaA und die GmbH. Ebenso behandelt wird gemäß § 17 Genossenschaftsgesetz auch die Genossenschaft. Kapitalgesellschaften sind kraft ihrer Rechtsform Vollkaufleute, ohne dass es auf Gegenstand und Umfang ihres Unternehmens ankommt. Da bei den vorgenannten Kapitalgesellschaften die Qualifizierung als Vollkaufmann allein von der Rechtsform abhängt, werden sie deshalb auch als Form-Kaufleute bezeichnet. Personenhandelsgesellschaften, also die OHG und die KG, sind zwar gleichfalls Vollkaufleute. Sie können jedoch nur zum Betrieb eines Handelsgewerbes errichtet werden. § 6 HGB hat deshalb für sie nur klarstellende Bedeutung.
Minder-Kaufleute, § 4 HGB
Nach § 4 Abs. 1 HGB finden die Vorschriften des HGB keine Anwendung auf Personen, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Beispiele für Minder-Kaufleute, bei denen der geringe Umfang ihres Gewerbebetriebes der Anerkennung als Vollkaufmann entgegensteht, sind unter anderem kleine Einzelhändler, Inhaber von Kleinbetrieben des Warenhandwerks, zum Beispiel Bäcker, Schlachter, Tischler, kleine Gastwirte usw.
Schein-Kaufleute, § 5 HGB
Die Eintragung eines Gewerbetreibenden im Handelsregister besagt nicht, dass er auch tatsächlich Kaufmann ist. Lässt sich zum Beispiel der Inhaber einer Reparaturwerkstätte in der irrigen Annahme ins Handelsregister eintragen, er betreibe die Werkstätte fabrikmäßig und falle daher unter § 1 Abs. 2 Ziffer 1 HGB, so ist er auch Kaufmann. § 5 HGB stellt nämlich die Vermutung auf, dass derjenige stets Vollkaufmann ist, der ein Gewerbe betreibt und im Handelsregister eingetragen ist.