Diskont

Unter Diskont versteht man Zinsen vom Nominalbetrag, die man durch einen Abschlag bekommt, wenn man noch nicht fällige Forderungen kauft.

Wird bspw. ein von einem Unternehmen eingereichter Wechsel von der Bank unter Abzug von Diskont bis zur Fälligkeit zuzüglich Kreditprovision diskontiert, wird der Gewinn durch diesen Abzug verringert. Der Diskont zählt in diesem Fall zu den Betriebsausgaben.

Provisionen oder Zinsabzüge können weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten verbucht werden, wenn die Diskontierung mit keiner Einkunftsart in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht.

Der Diskont ist im Gegensatz zum Provisionsabzug aus umsatzsteuerlicher Sicht entgeltmindernd. Der Provisionsabzug ist nicht entgeltmindernd, weil er nicht im Zusammenhang mit der steuerpflichtigen Leistung an den Abnehmer bzw. Wechselgeber steht.

Das umsatzsteuerpflichtige Entgelt wird auch durch die Inkassoprovision nicht gemindert. Im Geschäftsalltag ist es üblich, dass Unternehmer Wechsel auf Ihre Kunden ziehen, ohne dass die Zinsen für die Wechselsumme über die Laufzeit einbezogen werden, die auf den Betrag der Rechnung lautet. Der Zins- und Provisionsabzug wird von dem Kreditinstitut an den Kunden über eine Rechnung weitergegeben. Der Kunde ersetzt jedoch sowohl den Diskont, als auch die Provision. Um diese war die Summe umsatzsteuerlich gar nicht verkleinert, deshalb ergibt sich eine umsatzsteuerpflichtige Erhöhung des vereinnahmten Entgelts für den Lieferanten.

Ein Wechsel gilt außerdem umsatzsteuerlich erst dann als vereinnahmtes Entgelt, wenn eine Bank eine Gutschriftsanzeige tätigt. Wird ein Wechsel nicht zum Diskont, sondern an einen Lieferanten weitergegeben, so gilt der Betrag trotzdem in der Höhe als Einnahme, in welcher der Lieferant das Konto des Giranten erkennt.