Bankauskunft

Grundlagen für die Auskunftserteilung sind die Nummer 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Grundsätze für die Durchführung des Bankauskunftsverfahrens zwischen Kreditinstituten.

Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Banken lautet:

Bankauskünfte müssen der Wahrheit entsprechen; es dürfen keine wesentlichen Bemerkungen verschwiegen werden. Es müssen weiterhin erwähnt werden: Scheckrückgaben innerhalb eines Jahres und Lastschriftrückgaben, Wechselproteste innerhalb der letzten drei Jahre, Prolongationen oder Wiedervorlagen von Wechseln, bekannte negative SCHUFA-Merkmale.

Bankauskünfte werden nur aufgrund von Erkenntnissen erteilt, die der auskunftgebenden Stelle vorliegen. Es werden keine Recherchen angestellt.

Auskunftsverweigerung bei Privatkunden

Kann eine Auskunft nicht erteilt werden, weil die Einwilligung des Kunden nicht vorliegt, wird dies im Auskunftstext üblicherweise wie folgt formuliert:

"Über Privatkunden erteilen wir nach allgemeiner Übung im Kreditgewerbe ohne Zustimmung des Kunden grundsätzlich keine Auskunft"

Diese Formulierung hat keinen negativen Aussagewert, da die Kunden in der Regel nur demjenigen eine Auskunftsermächtigung erteilen, der anfragen darf. Generelle oder spezielle Auskunftsermächtigungen für das kontoführende Institut sind recht selten.

Ist die Auskunftserteilung vom Kunden untersagt worden, so empfiehlt es sich "Mit Rücksicht auf das Bankgeheimnis können wir zu Ihrer Anfrage keine Stellung nehmen" zu antworten. Bei dieser Formulierung kann man ebenfalls davon ausgehen, dass die Auskunftsverweigerung nicht Rückschlüsse auf eine schlechte Bonität des Kunden zulassen muss, da im Zuge der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Jahre 1986 viele Kunden seinerzeit aus einer gewissen Sorge heraus erst einmal vorsorglich einer Auskunftserteilung über sich entgegengetreten sind.

Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass man sich von jedem Privatkunden, über den man bei einem anderen Kreditinstitut eine Auskunft anfordern möchte, eine Einverständniserklärung unterzeichnen lassen sollte. Eine Zusage, dem anderen Institut diese Ermächtigung zu geben, wird vom Kreditantragsteller oft schnell vergessen.

Beispiele:

Büroauskunft

Büroauskünfte werden von den so genannten Auskunfteien erstellt, die gegen Entgelt Informationen privater oder geschäftlicher Art über Dritte erteilen. Hinsichtlich der Auskunftserteilung über Privatpersonen ist dieser Geschäftszweig aufgrund des Datenschutzes rückläufig.

Man greift auf folgende Daten zurück:

Selbstbefragung bedeutet, dass derjenige, über den Auskunft eingeholt werden soll, persönlich die Antworten auf die von der Auskunftei gestellten Fragen gibt. Außerdem erfolgt ein reger Informationsaustausch mit Banken sowie anderen Auskunfteien.

Büroauskünfte sollten üblicherweise enthalten:

Referenzauskunft

Bei einer Referenzauskunft handelt es sich um die Beurteilung einer Person durch einen Dritten. Dieser Dritte tritt als Referenzgeber, also als derjenige auf, der eine Empfehlung abgibt. Diese Art der Auskunft wird in der Regel als Gefälligkeitsdienst unter Freunden oder Bekannten abgegeben und ist demzufolge mit Vorsicht zu behandeln. Sie ist, bedingt durch das persönliche Verhältnis zwischen Beurteilendem und Beurteilten, subjektiv und kaum bewertbar, wenn nicht nachprüfbare Fakten erwähnt werden. Derjenige, der die Referenzauskunft erteilt, muss sich aber gleichwohl darüber im klaren sein, dass er die Wahrheit sagen muss und negative Momente nicht verschweigen darf.

Kreditinstitute können auf Wunsch ihrer Kunden über diese auch eine Referenzauskunft erstellen. Diese kann, sofern sie der Wahrheit entspricht, nach den Vorgaben der Kunden aufgebaut werden.

Die Referenzauskunft kommt, wie aus dem bereits erwähnten Sachverhalt zu entnehmen, in der Praxis naturgemäß sehr selten vor.