Bankauskunft
Grundlagen für die Auskunftserteilung sind die Nummer 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Grundsätze für die Durchführung des Bankauskunftsverfahrens zwischen Kreditinstituten.
Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Banken lautet:
- (1) Die Bank ist berechtigt, über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute Bankauskünfte zu erteilen, sofern ihr keine anders lautende Weisung des Kunden vorliegt. Bankauskünfte über alle sonstigen Personen und Vereinigungen erteilt die Bank nur dann, wenn diese allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben.
- (2) Bankauskünfte sind allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht. Bankauskünfte erhalten nur eigene Kunden sowie andere Kreditinstitute für deren Zwecke und die ihrer Kunden; sie werden nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft darlegt. Die Bank haftet gegenüber dem Auskunftsempfänger bei der Erteilung von Bankauskünften und - soweit sie im Einzelfall eine Verpflichtung hierzu trifft - auch bei deren Unterlassung nur für grobes Verschulden.
- (3) Bei anderweitigen Auskünften und Raterteilungen sowie bei sonstigen Hinweisen und bei deren Unterlassungen haftet die Bank ebenfalls nur für grobes Verschulden; sie haftet jedoch für leichte Fahrlässigkeit, wenn sie eine vertragswesentliche Pflicht zu Auskünften, Raterteilungen und Hinweisen zu erfüllen hat, der im Einzelfall besondere Bedeutung
- Banken erteilen ihren eigenen Kunden und anderen Kreditinstituten für deren eigene Zwecke und die ihrer Kunden Bankauskünfte.
- Auskunftsanfragen sollen schriftlich und nur in Ausnahmefällen telefonisch oder fernschriftlich erfolgen. Das gleiche gilt für die Auskunftserteilung.
- In der Auskunftsanfrage ist das berechtigte Interesse glaubhaft darzulegen. Insofern ist der Anfragegrund "im Kundeninteresse" oder "im eigenen Interesse" anzugeben. Wird im eigenen Interesse, das heißt im Interesse des anfragenden Kreditinstitutes, die Auskunft eingeholt, so kann dies für das auskunftgebende Institut ein Zeichen für Kreditverhandlungen beim Mitbewerber sein.
- Normalerweise wird der anfragende Kunde (im Kundeninteresse) gegenüber dem anderen Institut nicht genannt (Bankgeheimnis). Eine Offenlegung erfolgt nur dann, wenn der Kunde, über den Auskunft erteilt wurde, hierauf einen Anspruch hat. Dies wäre der Fall, wenn die Auskunft aufgrund einer gefälschten Einwilligung eingeholt wurde.
- Über im Handelsregister eingetragene Kaufleute und juristische Personen darf ohne deren ausdrückliche Zustimmung Auskunft erteilt werden. Will ein Firmenkunde die Auskunftserteilung über sich ausschließen, so ist dies in den meisten Fällen negativ zu beurteilen, da dies ansonsten gängige Praxis ist.
- Bankauskünfte über Privatkunden dürfen nur dann erteilt werden, wenn diese Kunden ausdrücklich ihre Einwilligung hierzu schriftlich erklärt haben. Mit diesem Procedere wird dem Datenschutz Rechnung getragen. Es genügt, wenn das anfragende Kreditinstitut bestätigt, dass ihm eine derartige Einverständniserklärung vorliegt. Auf Verlangen des auskunftgebenden Kreditinstitutes ist diese Erklärung allerdings zu übergeben.
- Bankauskünfte sollen allgemein gehalten sein. Es erfolgen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Kreditwürdigkeit, die Zahlungsfähigkeit ohne Nennung von Beträgen.
Bankauskünfte müssen der Wahrheit entsprechen; es dürfen keine wesentlichen Bemerkungen verschwiegen werden. Es müssen weiterhin erwähnt werden: Scheckrückgaben innerhalb eines Jahres und Lastschriftrückgaben, Wechselproteste innerhalb der letzten drei Jahre, Prolongationen oder Wiedervorlagen von Wechseln, bekannte negative SCHUFA-Merkmale.
Bankauskünfte werden nur aufgrund von Erkenntnissen erteilt, die der auskunftgebenden Stelle vorliegen. Es werden keine Recherchen angestellt.
Auskunftsverweigerung bei Privatkunden
Kann eine Auskunft nicht erteilt werden, weil die Einwilligung des Kunden nicht vorliegt, wird dies im Auskunftstext üblicherweise wie folgt formuliert:
"Über Privatkunden erteilen wir nach allgemeiner Übung im Kreditgewerbe ohne Zustimmung des Kunden grundsätzlich keine Auskunft"
Diese Formulierung hat keinen negativen Aussagewert, da die Kunden in der Regel nur demjenigen eine Auskunftsermächtigung erteilen, der anfragen darf. Generelle oder spezielle Auskunftsermächtigungen für das kontoführende Institut sind recht selten.
Ist die Auskunftserteilung vom Kunden untersagt worden, so empfiehlt es sich "Mit Rücksicht auf das Bankgeheimnis können wir zu Ihrer Anfrage keine Stellung nehmen" zu antworten. Bei dieser Formulierung kann man ebenfalls davon ausgehen, dass die Auskunftsverweigerung nicht Rückschlüsse auf eine schlechte Bonität des Kunden zulassen muss, da im Zuge der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Jahre 1986 viele Kunden seinerzeit aus einer gewissen Sorge heraus erst einmal vorsorglich einer Auskunftserteilung über sich entgegengetreten sind.
Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass man sich von jedem Privatkunden, über den man bei einem anderen Kreditinstitut eine Auskunft anfordern möchte, eine Einverständniserklärung unterzeichnen lassen sollte. Eine Zusage, dem anderen Institut diese Ermächtigung zu geben, wird vom Kreditantragsteller oft schnell vergessen.
Beispiele:
- Für eingegangene Verbindlichkeiten wird Herr Mann als unbedenklich gut betrachtet. = Sehr gute Auskunft, es wird keine betragliche Begrenzung vorgenommen.
- Wir bringen Frau Dame Vertrauen entgegen. = Es werden Blankokredite zur Verfügung gestellt.
- Wir stehen mit einem Kredit auf teilgedeckter Basis zur Verfügung.
- = Es werden zum Teil Blankokredite sowie ein besicherter Kredit zur Verfügung gestellt.
- Wir gewähren Kredit auf gedeckter Basis, der stark in Anspruch genommen wird.
- Kleinere Überziehungen lassen wir zu.
- = Kreditrahmen ist ausgereizt, es werden nur noch Überziehungen in geringer Höhe begleitet.
- Wechseleinlösungen erfolgen unter Ausnutzung der Karenztage. Die finanziellen Verhältnisse sind stark angespannt.
- = Zahlungen können nicht fristgerecht erfüllt werden. Maximum der Kreditbereitschaft beim Kreditinstitut ist erreicht.
- Nach unseren Unterlagen konnten zwei termingebundene Verpflichtungen nicht erfüllt werden.
- = Es gingen zwei Wechsel zu Protest!
Büroauskunft
Büroauskünfte werden von den so genannten Auskunfteien erstellt, die gegen Entgelt Informationen privater oder geschäftlicher Art über Dritte erteilen. Hinsichtlich der Auskunftserteilung über Privatpersonen ist dieser Geschäftszweig aufgrund des Datenschutzes rückläufig.
Man greift auf folgende Daten zurück:
- eigenes Archivmaterial,
- Registerveröffentlichungen (Vereinsregister, Güterstandsregister und ähnliches),
- Presseveröffentlichungen,
- Veröffentlichungen der Amtsregister hinsichtlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung etc. und vor allem auf
- Selbstbefragungen.
Selbstbefragung bedeutet, dass derjenige, über den Auskunft eingeholt werden soll, persönlich die Antworten auf die von der Auskunftei gestellten Fragen gibt. Außerdem erfolgt ein reger Informationsaustausch mit Banken sowie anderen Auskunfteien.
Büroauskünfte sollten üblicherweise enthalten:
- Name und Vornamen der betreffenden Person,
- Anschrift,
- Geburtsdatum,
- Familienstand,
- Güterstand,
- Vermögenslage,
- Zahlungsweise,
- Bankverbindungen,
- persönliches Urteil,
- Kreditbeurteilung.
Referenzauskunft
Bei einer Referenzauskunft handelt es sich um die Beurteilung einer Person durch einen Dritten. Dieser Dritte tritt als Referenzgeber, also als derjenige auf, der eine Empfehlung abgibt. Diese Art der Auskunft wird in der Regel als Gefälligkeitsdienst unter Freunden oder Bekannten abgegeben und ist demzufolge mit Vorsicht zu behandeln. Sie ist, bedingt durch das persönliche Verhältnis zwischen Beurteilendem und Beurteilten, subjektiv und kaum bewertbar, wenn nicht nachprüfbare Fakten erwähnt werden. Derjenige, der die Referenzauskunft erteilt, muss sich aber gleichwohl darüber im klaren sein, dass er die Wahrheit sagen muss und negative Momente nicht verschweigen darf.
Kreditinstitute können auf Wunsch ihrer Kunden über diese auch eine Referenzauskunft erstellen. Diese kann, sofern sie der Wahrheit entspricht, nach den Vorgaben der Kunden aufgebaut werden.
Die Referenzauskunft kommt, wie aus dem bereits erwähnten Sachverhalt zu entnehmen, in der Praxis naturgemäß sehr selten vor.