Ausfallbürgschaft

Es gibt die einfache Ausfallbürgschaft, wo ein Bürge nur dann eintreten muss, wenn es kein Vermögen oder keine Geldmittel mehr vorhanden sind.

Wenn man eine Ausfallbürgschaft beantragen sollte, braucht man einen Bürgen, der für eine Haftung aufkommen würde. So bald der Kreditnehmer nicht mehr der Ratentilgung nachkommt, wird die Ausfallbürgschaft tätig. Kreditsicherheiten müssen gegeben sein und es muss ein Eigenkapital auf alle Fälle bestehen. Ein Hauptschuldner kann den Kredit verbürgen lassen, jedoch nur auf eine bestimmte Zeit. Wenn dieser nicht mehr abzuzahlen ist, muss eine Ausfallbürgschaft beantragt werden, beziehungsweise der Bürge wird in der Regelung zur Zahlung herangezogen.

Die Ausfallbürgschaft wird auch durch Kreditgarantie von einer Bank, welche als Bürge eingesetzt wurde, angerechnet. Diese werden auch von der Zentralregierung oder der Notenbank gestellt, aber auch von den verschiedenen Entwicklungsbanken. Da es verschiedene Arten der Ausfallbürgschaft gibt, sollte man die Vereinbarungen zwischen dem Gläubiger und dem Ausfallbürgen kennen. So werden normale und modifizierte Bürgschaften in Erwägung gezogen, welche den bestimmten Zeitpunkt als Ausfall bezeichnen. So kann auch ein Tod des Schuldners oder ein Insolvenzverfahren zu einer Ausfallbürgschaft werden. Die Bürgschaften sind jedoch teilweise nur in Städten und Gemeinden gültig. Die Gebietskörperschaften stehen mit größeren Summen ein. Der Kreditnehmer, welcher privat fungiert, muss Sicherheiten über einen längeren und bestimmten Zeitraum. Wenn eine Zwangsversteigerung in Sicht ist, und der Kredit nicht getilgt wurde, so kann die Ausfallbürgschaft für den restlichen Betrag des offenen Kredites geradestehen.