Arbeitnehmersparzulage als Förderung des Staates
Unter der Arbeitnehmersparzulage versteh man die staatliche Förderung der Vermögensbildung von Angestellten auf Grundlage der Neuregelung des Vermögensbildungsgesetzes vom 01.01.1999.
Gewährt wird die Arbeitnehmersparzulage innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen: das zu versteuernde Einkommen darf seit 1999 nicht mehr als 17.900 € bei Alleinstehenden und 35.800 € bei Verheirateten betragen.
Gefördert werden bei der Arbeitnehmersparzulage Sparer, wenn sie ihr Geld in Bausparverträge oder Beteiligungen investieren oder zur Entschuldung von Wohneigentum verwenden. Sie erhalten 10 % aus maximal 480 €. Der Fördersatz liegt immerhin bei 20 % bei höchstens 408 € auf Anteilsscheine an Aktienfonds, Aktien und Beteiligungen am eigenen Betrieb. Beide Förderungen können auch parallel in Anspruch genommen werden.
Wer unterhalb der oben genannten Einkommensgrenzen bleibt, kann mit Bausparvertrag und Aktienfonds 889 € zulagenbegünstigt anlegen. Dies entspricht einer Höchstprämie i. H. v. 130 € pro Jahr.
Bei der Arbeitnehmersparzulage besteht außerdem die Möglichkeit, das Geld nach dem Anlegen als Tilgung bei langfristigen Baudarlehn einzusetzen.
Die Arbeitgebersparzulage wird über die Anlage N zur Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt beantragt und die Aufwendungen werden vom Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt.