Altbau (Neubau)
Ein Unterscheidungsmerkmal mit wohnungswirtschaftlicher und steuerwirtschaftlicher Bedeutung ist die Differenzierung zwischen Neu- und Altbau.
Wohnungswirtschaftliche Abgrenzung:
Alle Wohnungen, die nach dem Tag der Einführung der deutschen Mark (20.06.1948) bezugsfertig geworden sind, gelten gemäß der Neubaumietenverordnung im Rahmen des preisgebundenen Wohnungsbaus als Neubauten. Alle vor dem 20.06.1948 bezugsfertig gewordenen Wohnungen gelten als Altbauten.
Steuerrechtliche Abgrenzung:
Bei der steuerrechtlichen Unterscheidung wird nach dem Datum der Fertigstellung unterschieden.
Eine Immobilie gilt als fertig gestellt, wenn alle wesentlichen Arbeiten ausgeführt worden sind und eine Wohnung bewohnbar ist. Die Abnahme durch die Baubehörde ist irrelevant. Ein frühzeitiger Bezug einer Wohnung, bevor alle wichtigen Arbeiten abgeschlossen sind, führt nicht dazu, dass ein Objekt als fertig gestellt gilt. Als wichtige Arbeiten gelten neben den sanitären Einrichtungen auch Türen, Fenster sowie der Anschluss an die Versorgungsleitungen. Die Bezugsfertigkeit wird nicht von geringfügigen Restarbeiten oder der Fertigstellung der Außenanlagen beeinträchtigt.
Selbstgenutzte Immobilien:
Eine Immobilie ist ein Neubau im Sinne des Eigenheimzulagegesetzes, wenn sie bis zum Ende des zweiten auf das Jahr, in dem sie fertiggestellt wurde, angeschafft wird. Ob eine Immobilie schon einmal bezogen wurde oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Auch bei erheblichen Baumaßnahmen an einer Gebrauchtimmobilie liegt ein steuerlicher Neubau vor, wenn der Wert der Sanierungsmaßnahmen den Wert der anteiligen Gebäudesubstanz übersteigt.
Baubuch
Vermietungsobjekte:
Die Unterscheidung zwischen Neu- und Altbau hat Einfluss auf die Höhe der Abschreibung. Für einen steuerlichen Neubau können Eigentümer die besten Abschreibungen (degressive AfA, erhöhte AfA) beanspruchen. Ein steuerlicher Neubau liegt vor, wenn ein Objekt im Jahr der Fertigstellung angeschafft wird. Eine Ausnahme stellen Objekte dar, bei denen erhebliche Sanierungen vorgenommen wurden, im Zuge derer die wesentliche Substanz erneuert worden ist.