Aktionär

Ein Aktionär ist mit seinem Besitz an Aktien Miteigentümer oder Gesellschafter einer Aktiengesellschaft.

Als Miteigentümer wird seine Verpflichtung zur Leistung von Einlagen nach der Gründung der AG bei der Ausgabe von jungen Aktien oder bei einer Kapitalerhöhung auf den Nennbetrag der Aktie oder einem höheren Ausgabewert begrenzt.

Der Aktionär hat in der Regel keine Geschäftsführungsbefugnis und ist auch nicht zwingen bei der Aktiengesellschaft beschäftigt. Des Weiteren haftet ein Aktionär nicht persönlich für die Schulden der Aktiegesellschaft. Grundsätzlich haben Aktionäre einen Anspruch auf den Bilanzgewinn. Hier gibt es einige Ausnahmen, die dazu führen können, dass kein Gewinn ausgeschüttet wird. Dies kann entweder durch das Gesetz oder die Satzung oder durch einen Hauptversammlungsbeschluss verhindert werden.

Ein Aktionär hat weiterhin ein Bezugsrecht bei der Ausgabe von jungen Aktien, von Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten.

Auch hier kann dieses Recht aufgrund eines Hauptversammlungsbeschlusses entfallen. Des Weiteren hat der Aktionär einen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen, dass bei der Liquidation der Aktiengesellschaft nach dem Begleichen der Verbindlichkeiten übrig bleibt.

Der Aktionär ist auf der Hauptversammlung stimmberechtigt. Die Hauptversammlung stellt bei einer AG das oberste Willensbildungsorgan dar.

Der Aktionär erhält bei vielen Aktiengesellschaften ergänzend neben der jährlichen Berichterstattung einen Aktionärsbrief als Zwischenbericht über die Geschäftsentwicklung. Des häufigeren werden auch gewerbsmäßig vertriebene Mitteilungen von Personen oder Unternehmen, die sich mit der Anlageberatung befassen, als Aktionärsbrief bezeichnet.

Im Aktiengesetz sind verschieden Aktionärsminderheiten bekannt, wonach eine Aktionär mit einer bestimmten Anzahl an Aktien besondere Minderheitenrechte geniest.

Ein Aktionär hat auch einige Aktionärspflichten. Die wichtigste ist die der Leistung der Einlage auf das Grundkapital. Diese Einlage des Aktionärs ist durch den Ausgabebetrag der Aktie begrenzt. Hier besteht keine Nachschusspflicht. Es sind jedoch Nebenverpflichtungen möglich, wenn die Übertragung der Aktien der Zustimmung der AG bedarf. Es ist danach möglich, dass die Aktionäre neben der Leistung der Einlage auch wiederkehrende nicht finanzielle Leistungen für die AG erbringen müssen.