Veräußerungsgewinn – Welche Freibeträge können genutzt werden?

Beim Veräußerungsgewinn handelt es sich um den Betrag, um den der Veräußerungspreis minus der Veräußerungskosten über den Wert des Betriebsvermögens liegt.

Als Veräußerung kann hier auch die Geschäftsaufgabe gelten. Hier gilt, dass wenn die Vermögensteile des Betriebes veräußert werden, der Veräußerungspreis angesetzt wird. Sollten die Vermögensteile nicht veräußert werden, so wird der Wert der Vermögensteile zum Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe angesetzt. Der Veräußerungsgewinn wird nur dann zur Ermittlung der Einkommenssteuer herangezogen, wenn ein bestimmter Freibetrag überschritten wird.

Die Freibeträge erhöhen sich, wenn der Steuerpflichtige seinen Geschäftsbetrieb nach der Vollendung des 55. Lebensjahres oder wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit aufgibt.

Der Veräußerungsgewinn ergibt sich erst nach Abzug der Veräußerungskosten. Die Veräußerungskosten beinhalten alle Beträge die mittelbar oder unmittelbar aus dem Verkauf resultieren. So sind dies bei Wertpapierverkäufen z. B. die Bankspesen und die Courtage. Gerade bei Wertpapieren kann es eine Veräußerungssperre geben. Dies ist insbesondere der Fall bei dem Erwerb von Wertpapieren durch Arbeitnehmer aus vermögenswirksamen Leistungen oder bei Belegschaftsaktien zu Vorzugspreisen. Der Veräußerungsgewinn kann somit erst nach einer vereinbarten Frist von z. B. 7 Jahren erzielt werden. Die Depotverwaltung hat hier die Aufgabe die Einhaltung der Veräußerungssperre zu überwachen.

Es kann im Gegensatz zum Veräußerungsgewinn auch zu einem Veräußerungsverlust kommen. Dies ist der Fall, wenn der erzielte Veräußerungserlös kleiner als der aufgebrachte Anlagebetrag bzw. der aktuelle Buchwert der Anlage ist. Die Differenz stellt den Veräußerungsverlust dar.

Beim Veräußerungswert handelt es sich um den Preis zu dem das Gut veräußert wird. Nach Abzug der Veräußerungskosten ergibt sich der Veräußerungsgewinn.