Preisangabe bei Kredite

§ 4 PAngV regelt die Preisangabe bei Krediten. Im folgenden der exakte Wortlaut:

(1) Bei Kredite ist als Preis die Gesamtbelastung pro Jahr in einem Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins" oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist (§ 1 Abs. 4), als "anfänglicher effektiver Jahreszins" zu bezeichnen. Zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, wann preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 zum Zwecke der Preisangabe verrechnet worden sind.

Eine Karikatur tum Thema Kredite (2) Der Vomhundertsatz ist mit der im Kreditwesen üblichen Genauigkeit in der Weise zu berechnen, dass er alle bei regelmäßigem Kreditverlauf preisbestimmenden Faktoren erfasst, die sich unmittelbar auf den Kredite und seine Vermittlung beziehen, und den Zinssatz beziffert, mit dem sich der Kredite, ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen und nachschüssiger Zinsbelastung gemäß § 608 BGB staffelmäßig abrechnen lässt.
Bei der Berechnung des anfänglichen effektiven Jahreszinses sind Zugrundezulegen
1. die zum Zeitpunkt des Angebots oder der Werbung geltenden preisbestimmenden Faktoren,
2. hinsichtlich der Verrechnung einer Belastung, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung des Kreditbetrages oder aus einem Zuschlag zum Kreditbetrag ergibt, der Zeitraum, für den der Kreditnehmer bei regelmäßigem Kreditverlauf in den Genuss einer damit abgegoltenen Leistung, insbesondere der Kreditbearbeitung oder eines Zinsvorteils,

kommen soll.
(3) Wird die Gewährung der Kredite allgemein von einer Mitgliedschaft oder vom Abschluss einer Versicherung abhängig gemacht, so ist dies anzugeben.
(4) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Kreditauszahlung das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschlussgebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen, der auf den Darlehensanteil der Bausparvertragsumme entfällt. Bei Kredite, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur Zuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der Zielbewertungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben.
(5) Bei Kredite, die auf einem laufenden Konto zur Verfügung gestellt werden, sind abweichend von Absatz 1 der Zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist, und keine weiteren Kreditkosten anfallen.

Wer unterliegt der Preisangabepflicht?

Laut Art. 1 § 1 PAngV ist jedermann, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Leistungen, also auch Kredite, anbietet oder hierfür unter Angabe von Preisen wirbt, zur Preisauszeichnung verpflichtet. Für Kredite ist die Preisauszeichnung in § 4 geregelt.
Unter "Anbieter von Krediten" sind zu verstehen: Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Versicherungen und Warenverkäufer, die selbst Kredite gewähren, aber auch Personen und Gewerbetreibende, die Kredite für andere vermitteln. Dazu gehören neben den Kredit- und Hypothekenmaklern auch Warenverkäufer, die zur Finanzierung ihres Absatzes Kredite von Banken vermitteln, sowie Banken, die für Bausparkassen, Versicherungen und Hypothekenbanken Darlehen für diese auf dem Vermittlungsweg anbieten.
Vermittlungsleistungen sind aber nur dann in ein Preisverzeichnis aufzunehmen, wenn es sich um einen wesentlichen Teil der Leistungen und nicht nur um gelegentliche Angebote handelt. Im Falle von Kreditvermittlern trifft das immer zu, bei Warenverkäufern hängt es vom Anteil des Finanzierungsvolumens ab, insbesondere davon, ob die Finanzierungsmöglichkeiten ausdrücklich angeboten werden und dafür geworben wird, oder ob es sich nur um Einzelfälle handelt, im wesentlichen aber gegen bar oder auf Rechnung ohne besondere Kreditvereinbarung verkauft wird.
"Angebot" im Sinne der PAngV
Der Begriff des Anbieters im Sinne der PAngV ist umfassender als derjenige des Angebots nach § 145 BGB. Die PAngV bezieht in ihren Regelungsbereich auch solche Angebote ein, durch die über Vertragsanträge im Sinne des § 145 BGB hinaus der Kunde rechtlich zwar noch unverbindlich, tatsächlich aber schon gezielt auf den Kauf der Ware, die Abnahme einer Leistung oder die Inanspruchnahme eines Kredits angesprochen wird. Ein Angebot im Sinne des PAngV ist immer anzunehmen, wenn mit einer Verhaltensweise die Bereitschaft zum Ausdruck kommt, eine bestimmte Ware, Leistung oder Kredit gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Das Angebot nach § 1 PAngV umfasst also demnach jede Erklärung eines Kaufmanns, die im Verkehr üblicherweise als ein Angebot an den Verbraucher aufgefasst wird. Ein Angebot liegt demzufolge auch dann vor, wenn der Verkäufer oder Kreditgeber den Käufer bzw. Kreditnehmer veranlasst, in einem von ihm vorbereiteten Formular seinerseits ein schriftliches Angebot anzugeben, wie dies etwa die Regel bei der Kreditbeantragung im Konsumentenkreditgeschäft ist.
Bei schriftlichen Einzelangeboten an Kreditinteressenten sind die Angaben gemäß § 4 PAngV ebenfalls erforderlich, d. h., die Mitteilung des Nominalzinssatzes und der sonstigen Konditionen allein reicht nicht aus.
Selbst bei mündlichen Angeboten ist der Effektivzins zu nennen, sofern Preise genannt werden. Lediglich bei mündlichen Angeboten ohne Nennung von Preisen - was sehr selten vorkommen dürfte - ist kein Effektivzins anzugeben.
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Werbung mit Konditionen
Sofern die Bank nicht unter Angabe von Preisen wirbt, ist sie nicht zur Nennung des Effektivzinses verpflichtet. Betreibt sie (oder ein anderer Gewerbetreibender) aber Werbung unter Angabe von Preisen, so müssen diese entsprechend der PAngV angegeben werden, im Kreditgeschäft also unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 4. Dabei gelten als "Preis" im Sinne der PAngV nicht etwa nur Nominalzinssätze oder Kreditgebühren, sondern alle Konditionen, auch wenn nur einzelne davon genannt werden (zum Beispiel eine bestimmte Ratenhöhe, Rückzahlungsbeispiele, "Zins ab x %", PerMonat-Sätze usw.) oder darauf hingewiesen wird, dass bestimmte Kosten, etwa Bearbeitungsgebühren, nicht erhoben werden. Dagegen begründen Beschreibungen der Kredite wie "günstig" oder "schnell", mit oder ohne vorgeschriebenem oder empfohlenem Verwendungszweck usw., keine Preisangabepflicht.
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Preisverzeichnis
§ 3 Abs. 1 PAngV schreibt die Aufnahme der Preise für die wesentlichen Leistungen in ein Preisverzeichnis vor. Was im einzelnen unter wesentlichen Leistungen eines Kreditinstituts oder sonstigen Kreditanbieters zu verstehen ist, richtet sich nach ihrem Tätigkeitsbereich. Bei Universalbanken und Sparkassen werden das wohl alle Bankdienstleistungen sein, bei Spezialbanken (Teilzahlungs-, Hypothekenbanken, Bausparkassen) nur die von ihnen angebotenen Kreditarten, sofern sie überhaupt ein Geschäftslokal mit Kundenverkehr unterhalten und ihre Kredite nicht nur über einen Außendienst - dann ist gegebenenfalls bei diesem ein Preisverzeichnis erforderlich - oder auf dem Postwege - dann müssen hierbei die Preisangabevorschriften des § 4 PAngV beachtet werden - vertreiben.
Das Preisverzeichnis ist im Geschäftslokal an deutlich sichtbarer Stelle und, sofern vorhanden, im Schaufenster bzw. Schaukasten anzubringen. Werden Kredite in Fachabteilungen von Handelsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen der Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen. Beispielsweise brauchen die Kreditkonditionen in einem Warenhaus nur im Kreditbüro, nicht an jeder Kasse, in einem Autohaus nicht in der Reparaturannahme oder im Ersatzteilverkauf, sondern nur in der Kfz Verkaufsabteilung ausgehängt werden. Zusätzlich zu dem in § 3 vorgeschriebenen Gebührenaushang ist auf die Angabe des Kreditpreises in Darlehensanträgen und -verträgen sowie im Werbematerial, das Preise oder Preisbestandteile enthält, zu achten.
Der genaue Wortlaut des § 3 PAngV sei hier wiedergegeben:
(1) Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 mit seinen Verrechnungssätzen aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen.
(2) Werden entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung die Preise und Verrechnungssätze für sämtliche angebotenen Leistungen in Preisverzeichnisse aufgenommen, so sind diese zur Einsichtnahme am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten, wenn das Anbringen der Preisverzeichnisse wegen ihres Umfangs nicht zumutbar ist.
(3) Werden die Leistungen in Fachabteilungen von Handelsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen der Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen.
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