Darlehensvertrag - Darlehen

Darlehen die Bezeichnung "Kreditvertrag" ist kein juristischer, sondern ein ökonomischer Begriff.

Bei einem Vertrag, durch den Geld zur zeitlichen Nutzung überlassen wird, handelt es sich um einen Darlehensvertrag (§ 607 BGB). Die Parteien des durch den Darlehensvertrag begründeten Schuldverhältnisses heißen Gläubiger und Schuldner. Der Darlehensgeber (Gläubiger) muss den Darlehensgegenstand (Geld) beschaffen und dem Darlehensnehmer (Schuldner) überlassen. Der Darlehensnehmer darf das Geld verbrauchen, muss es aber bei Fälligkeit dem Gläubiger wieder zur Verfügung stellen. Falls der Darlehensnehmer das Geld nicht selbst verbraucht, sondern weiterreicht, bleibt er trotzdem Darlehensschuldner.

Das Risiko der Geldentwertung (Inflation) trägt der Gläubiger, da nach deutschem Recht nur der Nominalbetrag des Darlehens geschuldet wird und die Verknüpfung von Verzinsung und Tilgung mit Kaufkraftindizes (beispielsweise dem Lebenshaltungsindex) gemäß § 3 des Währungsgesetzes unter dem Erlaubnisvorbehalt der Deutschen Bundesbank steht.

Sind Zinsen vereinbart - wie beim Bankkredit üblich -, handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag (§ 320 BGB). Die Überlassung eines Geldbetrags stellt die Leistung der Bank dar, Tilgungs- und Zinszahlungen die Gegenleistung des Kreditnehmers.

Tritt nach Abschluss des Darlehensvertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers ein, so kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag widerrufen (§ 610 BGB).

Andere Kreditverträge außer Darlehen

Kreditverträge, deren Gegenstand nicht die zeitliche Überlassung von Geld ist, basieren nicht auf § 607 ff. BGB, sondern auf anderen gesetzlichen Grundlagen.

Geschäftsbedingungen der Bank

Mit seiner Unterschrift unter das Kreditvertrag-Formular erkennt der Kreditnehmer in der Regel an, dass besondere Geschäftsbedingungen für die entsprechende Kreditart Bestandteil des Kreditvertrages werden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden meist ebenfalls in den Vertrag einbezogen.

Aufbau und Inhalt des Kreditvertrages

Die Banken bedienen sich im Rahmen des Kreditgeschäftes - ebenso wie bei anderen Geschäften - vorgedruckter Formulare, die meist in fünf Bereiche untergliedert sind:

Persönliche Angaben des Kreditnehmers

Unter dieser Rubrik sind Name, Adresse und Telefonnummer des Kreditnehmers einzutragen. In diesem Zusammenhang hat die Bank die rechtliche Stellung des Kreditsuchenden zu prüfen, damit die Haftung für den Kredit sichergestellt ist.

Handelt es sich beim Kreditsuchenden um eine natürliche Person, so prüft die Bank, ob diese geschäftsfähig ist. Ist die betreffende Person nicht unbeschränkt geschäftsfähig, ist in jedem Fall die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

Handelt es sich beim Kreditsuchenden dagegen um eine juristische Person, die durch Eintragung in ein öffentliches Register Rechtsfähigkeit erlangt, so ist zu prüfen, ob der Vertreter dieser Organisation berechtigt ist, in deren Namen zu handeln. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine juristische Person des privaten Rechts (AG, GmbH, e. V.) oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Gebietskörperschaft, Stiftung) handelt.

Kreditart und Kreditbetrag

Eine Unterscheidung von Kreditarten kann nach der Art der zur Verfügung gestellten Güter, nach der Fristigkeit sowie nach dem Zweck der Mittelverwendung durch den Kreditnehmer erfolgen.

Zwischen der vom Schuldner geplanten Mittelverwendung und der Höhe des maximalen Kreditbetrages können Zusammenhänge bestehen, obwohl die Kreditwürdigkeit nicht nur vom Verwendungszweck, sondern auch von anderen Variablen wie allgemeiner Kundenbonität, Sicherheiten und Dauer der Geschäftsbeziehung abhängt. Für die Art der Mittelverwendung wird sich der Gläubiger insbesondere dann interessieren, wenn es aufgrund der Gesamtsituation des Schuldners erforderlich erscheint, dass Zins- und Tilgungsbeiträge ganz oder teilweise aus einzahlungswirksamen Erträgen (cash flow) des mit dem Kredit finanzierten Investitionsprojektes gedeckt werden. Dieser Zusammenhang liegt stets bei so genannten Projektfinanzierungen vor, kann jedoch auch gegeben sein, wenn der Gläubiger nicht ausschließlich auf Sicherheiten und Bonität des Schuldners vertrauen möchte. Die Kontrolle der Mittelverwendung hilft dem Gläubiger jedoch nur bedingt, da er die Wirtschaftlichkeit des Investitionsgutes zumeist nicht abschließend prognostizieren kann und zudem die Bedienung des Kredites auch bei gegebener Zahlungsfähigkeit des Schuldners von dessen Zahlungswilligkeit abhängt.