Insolvenzrecht und die Zwangsvollstreckung

Einzel- und Zwangsvollstreckung

Sofern jemand nicht freiwillig seine Verpflichtungen erfüllt, kann der Gläubiger aufgrund eines staatlich geregelten Verfahrens seine Ansprüche mittels staatlichen Zwanges durchsetzen. Bei dieser Zwangsvollstreckung handelt es sich darum, auf Verlangen des Berechtigten die staatlichen Zwangsmittel einzusetzen, um den Verpflichteten zu zwingen, die Rechtsordnung zu beachten.

Selbstverständlich scheidet dabei eine Selbsthilfe des Berechtigten aus. Er muss sich auf die staatlichen Organe verlassen. Vollstreckungsorgane können das Grundbuchamt, das Vollstreckungsgericht und der Gerichtsvollzieher sein. Damit die Vollstreckungsorgane tätig werden können, müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen. Erste Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist das Vorhandensein eines zur Vollstreckung geeigneten Titels. In der Zivilprozessordnung ist im einzelnen geregelt, welche Titel dafür erforderlich sind.

Im einzelnen handelt es sich dabei um rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteile und um Vollstreckungsbescheide im gerichtlichen Mahnverfahren.

Daneben muss eine Vollstreckungsklausel vorliegen. Diese bestätigt amtlich die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung des aus dem Titel Berechtigten gegen den Verpflichteten. Eine solche Klausel wird erteilt vom Urkundsbeamten der zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts bzw. bei notariellen Urkunden von dem Notar, der sie aufgenommen hat.

Vor Beginn der Zwangsvollstreckung müssen dem Schuldner der Schuldtitel und die Vollstreckungsklausel gemäß §§ 750, 798 ZPO zugestellt werden.

Universalvollstreckung

Neben der Vollstreckung einzelner Forderungen, wie im Vorabschnitt beschrieben, kann es geschehen, dass der Schuldner wirtschaftlich zusammenbricht. In diesem Fall wird eine Universalvollstreckung durchgeführt. Der Gläubiger kann dann nicht mehr einzeln vorgehen, sondern die Gläubiger sind zu einer Verlustgemeinschaft zusammengefasst, die nur gleichmäßig befriedigt werden kann. Dem Zugriff der Gläubiger stehen nicht mehr nur einzelne Vermögensgegenstände des Schuldners zur Verfügung, sondern dessen gesamtes Vermögen. Dieses unterliegt der Totalvollstreckung.

Im vorgenannten Fall kann entweder ein Vergleichs- oder Konkursverfahren durchgeführt werden. Die Verfahrensregeln dafür sind im einzelnen in der Vergleichsordnung und in der Konkursordnung geregelt. In den neuen Bundesländern gilt z. Z., abweichend von diesen Regelungen, noch die Gesamtvollstreckungsverordnung.

Datenschutzgesetz

Das Datenschutzgesetz ist in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 1978 in Kraft getreten. Datenschutz soll durch den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Betroffenen entgegenwirken. Dabei ist der Ausdruck "Datenschutz" missverständlich. Nicht die Daten werden geschützt, sondern der Bürger soll vor nachteiligen Folgen der Datenverarbeitung bewahrt werden. Es geht auch nicht darum, nur kriminelle Handlungen unter Verwendung von Wissen über andere, böswillige oder eigennützige Manipulationen von Daten zu verhindern. Bereits mangelnde Sorgfalt, bloße Nachlässigkeiten beim Umgang mit personenbezogenen Daten können weitreichende Folgen haben, insbesondere wenn Daten zweckwidrig verwendet werden, zu lange aufbewahrt werden oder Unbefugten zur Kenntnis gelangen. Alle diese Fälle werden vom Datenschutzgesetz erfasst.

Das Datenschutzgesetz dient also dazu, eine angemessene Verteilung der Informationen zu erreichen. Es richtet sich nicht nur gegen eventuelles Fehlverhalten einzelner Datenverarbeiter, sondern muss beim alltäglichen Umgang mit Daten Orientierungspunkt und Arbeitsregel sein. Das Bundesdatenschutzgesetz will den Schutz des Betroffenen vor Beeinträchtigungen auf vierfache Weise absichern:

Das Bundesdatenschutzgesetz schützt nur personenbezogene Daten. Dies sind nicht nur Name und Anschrift, sondern im weitesten Sinne auch Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse eines Bürgers. Sie müssen allerdings immer einer bestimmten oder doch bestimmbaren Einzelperson zugeordnet werden können. Außerdem erfasst das Gesetz nicht jede Form der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur für personenbezogene Daten, die in Dateien gespeichert oder aus Dateien übermittelt werden. Der Begriff "Datei" umfasst selbstverständlich die automatisierte Datenverarbeitung, kann aber auch in Einzelfällen herkömmliche Karteien mit berücksichtigen.

Datenverarbeitung ist nunmehr - sofern der Betroffene nicht eingewilligt hat - nur noch zulässig, wenn das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt. Eine Vielzahl solcher Erlaubnisvorschriften sind im Bundesdatenschutzgesetz enthalten. Sofern die Datenverarbeitung nicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift erfolgen kann, ist sie nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das Bundesdatenschutzgesetz schreibt dafür die Schriftform vor. Wird die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen, zum Beispiel in einem Kaufvertrag, schriftlich erteilt, ist der Betroffene hierauf besonders hinzuweisen. Eine Notiz im "Kleingedruckten" Allgemeiner Geschäftsbedingungen genügt also nicht.