Was im Rahmen der Zession berücksichtigt werden muss

Bei der Zession handelt es sich um eine Abtretung von Forderungen oder Rechten an einen Gläubiger.

Sobald der Vertrag über die Zession abgeschlossen ist, tritt der neue Gläubiger an die Stelle des Alten. Man unterscheidet hier zwischen offener und stiller Zession, je nachdem, ob dem Schuldner der Forderungsübergang mitgeteilt wird oder nicht.

Rechtsgrundlage der Zession bildet §398 BGB. Danach kann eine Forderung von einem Gläubiger durch Vertrag(Abtretung) auf einen anderen übertragen werden. Mit Wirkung des Vertrages ersetzt der neue Gläubiger den bisherigen.

Was die Anzeigepflicht angeht, so besteht in Gegensatz zur Verpfändung keine Anzeigepflicht bei der Zession. Weiterhin unterscheidet sich die Zession von der Verpfändung dahingehend, dass die Verpfändung akzessorisch ist und die Zession eher abstrakt ist. Die Zession kann mündlich abgegeben werden und es bedarf keiner Form. Es gibt hier jedoch Ausnahmen, wie z. B. §411 BGB, der die Abtretung des Gehaltes regelt und wonach diese in einer öffentlichen und amtlichen Urkunde festgehalten werden muss.

Es hat sich als praktisch empfehlenswert herausgestellt, jede Zession in schriftlicher Form vorzunehmen. Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger bei der Zession nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn dieser eine über die Abtretung ausgestellte Urkunde vorweisen kann(§410 Abs. 1 BGB). Dies gilt nicht, wenn der bisherige Gläubiger die Abtretung dem Schuldner angezeigt hat(§410 Abs.2 BGB).

Wenn Zession dem Drittschuldner angezeigt wird spricht man von einer offenen Zession. Somit kann der Drittschuldner ab jetzt an den neuen Gläubiger zahlen. Man sollte den Drittschuldner bitten die angezeigte Zession zu bestätigen und anzuerkennen. Diese Form der Zession findet meist bei einzelnen Forderungen Anwendung.

Wenn die Zession dem Drittschuldner nicht angezeigt wird, so spricht man von stiller Zession. Da der Drittschuldner nichts von der Zession erfährt, zahlt dieser weiter an den Zedenten. Der neue gläubiger hat das Recht dem Drittschuldner die Zession anzuzeigen. Dies darf jedoch nicht zu Unzeiten erfolgen.