Willenserklärung

Rechtsgeschäfte kommen zustande durch Abgabe von Willenserklärungen. Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines auf die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges gerichteten Willens.

Bestandteile einer Willenserklärung sind Handlungswille, Erklärungswille und Geschäftswille. Darüber hinaus muss die Willenserklärung auch kundgegeben werden, damit der entsprechende Wille nach außen hin erkennbar wird. Die Kundgabe von Willenserklärungen kann ausdrücklich - durch Sprechen, Schreiben oder zum Beispiel Gesten - geschehen oder aber auch durch schlüssiges Verhalten - indem jemand zum Beispiel eine Straßenbahn besteigt und damit einen Antrag auf Abschluss eines Beförderungsvertrages stellt. Gelegentlich ist auch Stillschweigen möglich, wenn dem Schweigen bestimmter Erklärungswert beigemessen werden kann. Zu beachten i aber, dass grundsätzlich Schweigen keine Willenserklärung darstellt.

Sofern die Willenserklärung mit einem Willensmangel behaftet ist, der auf einem Irrtum, einer arglistigen Täuschung oder einer widerrechtlichen Drohung beruhen kann, ist eine Anfechtung der Willenserklärung möglich. Die Anfechtung vernichtet die abgegebene Willenserklärung rückwirkend.

Vertretung

Jeder, der ein Rechtsgeschäft abschließen will, es aber nicht selbst vornehmen möchte, kann sich grundsätzlich vertreten lassen. Die Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Vertreter handelt in fremdem Namen für fremde Rechnung. Da der Vertreter aus einem derartigen Geschäft weder berechtigt noch verpflichtet wird, spielt die Frage der Geschäftsfähigkeit für ihn keine Rolle (§ 165 BGB). Ein beschränkt Geschäftsfähiger, zum Beispiel ein Minderjähriger, kann daher Stellvertreter sein. Dagegen kann ein Geschäftsunfähiger keine Vertretung ausüben. Allerdings kann er Botenfunktion haben. Dann gibt er aber nicht eine eigene Willenserklärung ab, die für den Vertretenen wirkt (wie bei der Vertretung), sondern er überbringt lediglich als Bote die Willenserklärung eines anderen.

Das Handeln im Namen des Vertretenen kann ausdrücklich erfolgen oder sich aus den Umständen ergeben (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach dem Offenkundigkeitsprinzip muss dem Geschäftspartner aber bekannt oder zumindest erkennbar sein, dass der Handelnde für den Vertretenen handelt. Eine Willenserklärung, die ein Mitarbeiter einer Bank in deren Geschäftsbetrieb abgibt, wirkt daher für und gegen die Bank, ohne dass dies einer ausdrücklichen Erklärung bedarf.

Ein Vertreter, der sich nicht als Vertreter zu erkennen gibt, muss sich daher das Geschäft als eigenes zurechnen lassen und kann dieses nicht etwa wegen Irrtums anfechten. Vertretungsmacht beruht entweder auf Gesetz oder Rechtsgeschäft. Gesetzliche Vertreter sind zum Beispiel die Eltern für ihre Kinder (§ 1629 Abs. 1 BGB). Zu beachten ist, dass beide Elternteile gemeinsam gesetzlicher Vertreter sind. Ebenso sind gesetzliche Vertreter der staatlich bestellte Vormund für das Mündel (§§ 1789, 1793 BGB) und die Organe einer juristischen Person, zum Beispiel der Vorstand eines Vereins oder der Geschäftsführer einer GmbH.

Rechtsgeschäftliche Vertreter sind Bevollmächtigte nach § 164 BGB sowie die Bevollmächtigten nach HGB, der Prokurist gemäß §§ 48 ff. HGB und der Handlungsbevollmächtigte (§'5.4 HGB).

Eine Stellvertretung ist nicht möglich bei bestimmten höchstpersönlichen Rechtsgeschäften wie zum Beispiel Verlobung oder Eheschließung, Errichtung eines Testaments oder Abschluss eines Erbvertrages.

Vollmacht

Nach § 164 Abs. 2 BGB ist Vollmacht die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Darunter fällt zum Beispiel eine Kontovollmacht oder die Stimmrechtsvollmacht. Der Umfang einer Vollmacht wird grundsätzlich vom Vollmachtgeber bei ihrer Erteilung bestimmt, sofern nicht ein Gesetz bereits von vornherein festlegt, welchen Umfang eine Vollmacht hat, wie dies zum Beispiel bei der Prokura (§ 49 HGB) der Fall ist.

Es gibt verschiedene Arten von Vollmacht: Sofern jemand nur für ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft eine Vollmacht erhalten hat, handelt es sich um eine Spezial- oder Sondervollmacht. Wurde die Vollmacht für eine bestimmte Art oder einen bestimmten Kreis von Geschäften erteilt, liegt eine Art- oder Gattungsvollmacht vor.

Sofern jemand unbeschränkt zur Vornahme sämtlicher Rechtsgeschäfte für einen anderen berechtigt wird, bezeichnet man ihn als General- oder Universalbevollmächtigten. Sofern mehrere Personen bevollmächtigt werden sollen, kann entweder jeder Bevollmächtigte für sich allein mit Einzelvollmacht oder alle zusammen nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sein (Gesamtvollmacht).

Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch einseitige Willenserklärung gegenüber dem Bevollmächtigten selbst (§ 167 Abs. 1 BGB). Daneben kann die Vollmacht auch gegenüber dem Dritten erteilt werden, demgegenüber die Vertretung stattfinden soll (§ 167 Abs. 1 BGB). Schließlich ist eine Bevollmächtigung auch durch öffentliche Bekanntmachung möglich (§ 171 Abs. 1 BGB).

Eine einmal erteilte Vollmacht erlischt - sofern sie nicht vom Vollmachtgeber widerrufen wird - im Zweifel nicht durch den Tod des Vollmachtgebers (§ 672 Satz 1 BGB). Allerdings erlischt die Vollmacht im Zweifel durch den Tod des Beauftragten (§ 673 Abs. 1 BGB). Deshalb erlischt die Vertretungsbefugnis eines Bevollmächtigten aufgrund einer Bankvollmacht grundsätzlich nicht mit dem Tode des Bankkunden, sondern sie bleibt über den Tod hinaus wirksam. Allerdings kann die Vollmacht von den Erben widerrufen werden (§ 168 Abs. 1 BGB).

Eine Vollmacht kann allerdings auch in der Weise erteilt werden, dass sie erst mit dem Tode des Vollmachtgebers wirksam werden soll. Dann spricht man von einer Vollmacht auf den Todesfall. Sowohl die Vollmacht über den Tod hinaus als auch die Vollmacht auf den Todesfall erleichtern beim Tode des Kunden den Geschäftsverkehr mit der Bank ohne Vorlage eines Erbscheins.