Verpfändung
Die Verpfändung von beweglichen Sachen hat bei Kreditinstituten durch ein gesondert vereinbartes Vertragspfandrecht nur geringe Bedeutung.
Der Grund für den Übergang von der Verpfändung zur Sicherheitsübereignung bei den Kreditinstituten liegt darin, dass Kreditsicherheiten wie. z. B. Maschinen und Warenlager von den Kreditnehmern weiter genutzt werden und nicht übergeben werden können. Grundlagen für die Verpfändung ist das AGB-Pfandrecht. Praktisch erfolgt die Verpfändung nur noch bei Wertgegenständen, wie z. B. Kunstwerke und Schmuck und bei beweglichen Gegenständen, für die ein Traditionspapier besteht. Mit dem Traditionspapier wird der Besitz an der Sache auch übertragen.
In §1204 BGB ist das Pfandrecht an beweglichen Sachen definiert. Voraussetzungen für die Entstehung eines Pfandrechtes sind:
- Die Vertragsparteien müssen sich darüber einigen welcher Gegenstand verpfändet werden soll und was damit gesichert werden soll.
- Der Gegenstand der Verpfändung muss übergeben werden.
- Eine Forderung muss bestehen oder entstehen.
Damit das Pfandrecht rechtswirksam ist, muss eine Forderung bestehen, wobei die Forderung bestimmt bzw. bestimmbar sein muss. Entscheidend ist dies, wenn zukünftige Forderungen besichert werden sollen. Es gibt noch weitere Rechtskonstruktionen, die das Übergeben des zu verpfändenden Gegenstandes überflüssig machen. Das Pfand haftet dem Gesetz zur Folge nur für die Forderung, für die es bestellt wurde. Es gibt jedoch die Möglichkeit das Pfandrecht in einer gesonderten Vereinbarung auf alle bestehenden und künftigen Forderungen zu erweitern.
Die Verpfändung von beweglichen Gegenständen wird in der Regel durch die Abtretung des Herausgabeanspruches bei gleichzeitiger Anzeige durch den Verpfänder umgesetzt.
Folgende Vereinbarungen sollten in einem Verpfändungsvertrag enthalten sein.
- Es sollte der unmittelbare Besitzer angegeben werden
- Die Pfandsache sollte konkret bezeichnet werden
- Der Sicherungszweck sollte vereinbart werden, wobei auf die Weite eingegangen werden sollte
- Verzicht auf Einrede
- Verwertungsrecht
- Sollte die fällige Forderung trotz Mahnung mit Nachfrist nicht geliefert werden, so tritt das Verwertungsrecht ein.
- Freigabeklausel