Unterstützungskasse

Eine der fünf Arten der betrieblichen Altersvorsorge ist die Unterstützungskasse. Im Grunde hat sie die alle Vorteile, wie bei der Direktzusage.

Sie kann als Verein, Stiftung oder einer GmbH als Rechtssubjekt oder als Steuersubjekt gegründet werden. Sie ist grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig und im Sinne des Gesetzes eine juristische Person. Es gibt Ausnahmen bei der Körperschaftsteuer, bei denen wird jedes Jahr aufs Neue geprüft. Die Unterstützungskasse wird von Betrieben gegründet und geführt und ist ein Verwalter des eingezahlten Geldes. Es gibt keine Rechtsansprüche auf Unterstützung durch die Kassen. Anders als bei der Pensionskassen kann das Geld sehr risikofreudig angelegt werden, jedoch haften die Unternehmen bei Verlusten zumindest für die Einlagen. Dies geschieht meistens durch den Rentensicherungsfonds, in den jede Unterstützungskasse über den Pensionssicherungsverein einzahlt. Diese Art von Versicherung zahlt die Pensionen der Mitarbeiter auch bei Konkurs der Firma.

Bei einem Wechsel der Arbeitsstelle kann der Kapitalwert nicht einfach auf eine andere Unterstützungskasse übertragen werden. Dies geht nur, wenn die neue Firma in dieselbe Unterstützungskasse einzahlt. Unterstützungskassen haben den Vorteil, dass der Arbeitgeber die Beträge bei erreichen des Rentenalters voll versteuern muss, aber hiervon den Werbungskostenfreibetrag und den Versorgungsfreibetrag abziehen kann.

Eingezahlten in die Unterstützungskasse müssen immer bis zum Ende der Laufzeit, und immer in gleicher Höhe erfolgen. Vereinbart werden kann auch die Hinterbliebenenabsicherung. Diese Altersvorsorge wird häufig von Führungskräften in Anspruch genommen.