SCHUFA Auskunft - SCHUFA Datei

Die "Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung" ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft.

Gesellschafter der regionalen SCHUFA Gesellschaften sind Sparkassen, Banken, Volksbanken und Raiffeisenbanken, Teilzahlungsbanken sowie bestimmte Einzelhandelsunternehmen, zum Beispiel Kraftfahrzeughändler, und Versandhandelsunternehmen.

Die SCHUFA Datei gibt den Vertragspartnern Informationen über Personen, nicht über Firmen, um sie vor Verlusten im Konsumentenkreditgeschäft zu schützen und ihnen die Möglichkeit zu geben, die Kreditnehmer durch Beratung vor einer übermäßigen Verschuldung zu bewahren. Vertragspartner der SCHUFA können nur Unternehmen sein, die gewerbsmäßig Geld- oder Warenkredite an Konsumenten geben; dabei handelt es sich zum größten Teil um Kreditinstitute. Die Gesellschaft arbeitet nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Danach kann nur selbst Auskunft von der SCHUFA erhalten, wer der SCHUFA auch Informationen gibt.

Die Auskünfte, die ein Vertragspartner erhält, beruhen auf Informationen, die andere Vertragspartner zuvor der SCHUFA gegeben haben oder die diese aus öffentlichen Verzeichnissen entnommen hat. Ein Vertragspartner darf nur dann Auskunft einholen, wenn die angefragte Person Geld- oder Warenkredit aufnehmen oder eine Bürgschaftsverpflichtung eingehen will, nicht aber zum Beispiel aus privater Neugierde oder um einem Bekannten "einen Gefallen" zu tun. Kreditinstitute dürfen außerdem vor der Eröffnung eines Girokontos eine Auskunft einholen, weil den Kunden allgemein nach relativ kurzer Zeit ein Dispositionskredit und die Teilnahme am eurocheque-Verfahren angeboten wird. Die Postgiroämter sind nicht Mitglieder der SCHUFA.

Kreditinstitute übermitteln an die SCHUFA nach Einwilligung des Kunden Daten über die Kontoeröffnung, die Kreditaufnahme bei hohen Krediten (nicht bei Dispositionskrediten) und bei Abgabe von Bürgschaftserklärungen. Andere Mitglieder, die gegen Rechnung oder auf Ziel an Kunden liefern, übermitteln nur Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (Negativmerkmale). Sie erhalten auch nur über diese Negativmerkmale Auskünfte. Die Übermittlung von Negativmerkmalen erfolgt nur dann, wenn die in § 24 Bundesdatenschutzgesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind, das heißt die Datenweitergabe zur "Wahrung berechtigter Interessen" des Kreditinstituts, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Dies setzt in der Regel eine Prüfung des Einzelfalles voraus. Beruht das Verhalten des Kunden jedoch auf Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Zahlungsunwilligkeit, so wird die Interessenabwägung allgemein dazu führen, dass das betreffende Merkmal übermittelt werden darf. Legt ein Bankkunde Widerspruch zur SCHUFA Klausel ein, das heißt, dass er die Einverständniserklärung zur Speicherung seiner Daten nicht erteilt, so wird dies ebenfalls der SCHUFA übermittelt. Eine Auskunft über dieses Merkmal erhalten Vertragspartner der SCHUFA, die Warenkredite geben, jedoch nur dann, wenn zuvor bereits Negativmerkmale über diesen Kunden in der SCHUFA Datei enthalten waren. Dieses Vorgehen der Kreditinstitute ist mit den Datenschutzbeauftragten als mit dem Datenschutzgesetz vereinbar abgestimmt worden.

Die SCHUFA Datei enthält nur so genannte objektive Daten und keine Werturteile wie bei Büroauskünften. Diese Daten müsste ein Kreditnehmer korrekterweise bei einem Kreditgespräch von sich aus angeben, zum Beispiel bestehende Verbindlichkeiten oder Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung früherer Kredite. Informationen über den Familienstand, das Einkommen, Guthaben oder Depotwerte und über sonstige Vermögensverhältnisse wie Hausbesitz enthält die SCHUFA Datei nicht. Auskünfte werden von der SCHUFA nur erteilt, wenn bei einer Anfrage die Angaben zur Person des Kunden in allen Einzelheiten - also nicht nur Name und Vorname, sondern auch Anschrift und Geburtsdatum - mit den bei der SCHUFA gespeicherten Daten übereinstimmen.

Die in der SCHUFA Datei gespeicherten Daten werden nach folgenden Bestimmungen gelöscht:

Kreditverpflichtungen bleiben bis zur Rückzahlung im Datenbestand. Danach werden sie als erledigte Kredite für weitere drei Jahre gespeichert und anschließend gelöscht. Negativmerkmale werden am Ende des dritten Kalenderjahres nach ihrer Einspeicherung gelöscht. Haben sich Negativmerkmale vor Ablauf der Löschungsfrist erledigt, zum Beispiel weil ein Kunde nach Zwangsmaßnahmen eine offene Forderung beglichen hat, so wird dies in der SCHUFA Datei vermerkt. Besteht nach Ablauf der Löschungsfrist für die vorhandenen Negativmerkmale eine offene Forderung, so wird diese nach Ablauf der Löschungsfrist für die vorhandenen Negativmerkmale unter dem Merkmal "Rückstand nach Zwangsmaßnahmen" bei der SCHUFA gespeichert.

Jeder Kunde hat die Möglichkeit, bei der örtlich zuständigen Schufa, deren Adresse bei der Einverständniserklärung immer angegeben wird, eine Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten einzuholen. Diese Auskunft ist umfassender als die SCHUFA Auskünfte an Vertragspartner, denn neben den gespeicherten Daten enthält sie auch Angaben darüber, wer diese Daten übermittelt hat und wer eine Anfrage an die SCHUFA gerichtet hat. Zum Schutz des Kunden wird die Auskunft nur erteilt, wenn die Unterschrift auf dem Auskunftsantrag beglaubigt worden ist. Eine geringe Gebühr ist zu entrichten.

Beispiele für Merkmale in der SCHUFA Datei:

1. Geschäftsbeziehungen:

2. Nicht vertragsgemäßes Verhalten:

3. Gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen:

4. Kundenreaktionen:

5. Öffentliche Verzeichnisse:

Die Einholung von Auskünften bei der SCHUFA ermöglicht den Banken eine rasche Entscheidung bei der Vergabe von Krediten.