Rückstellungen
Rückstellungen dienen der Begleichung von Verbindlichkeiten und werden auf der Passivseite der Bilanz als Sicherheitsreserve ausgewiesen.
Rückstellungen werden insbesondere für Verbindlichkeiten vorgehalten, die hinsichtlich ihrer Höhe und Fälligkeit Ungewiss sind. Danach können Rückstellungen für Forderungen aus Lohnnachzahlungs-, Steuer-, Pensions- und Sachverständigengebühren, für Risiken aus Lieferungs- und Abnahmeverpflichtungen sowie Steuern gebildet werden. Somit verringern Rückstellungen den Gewinn auch steuerlich. Grundlage der Rückstellungen sind häufig Schätzungen. Von daher gehen die Rückstellungen auch in die stillen Reserven ein. Rückstellungen haben auch eine wesentliche Bedeutung in der Wertpapieranalyse.
In der Jahresbilanz einer AG dürfen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden. Weiteren Einsatz findet die Rückstellung bei unterlassenen Aufwendungen für Instandhaltung oder Abraumbeseitigung, die im darauf folgenden Jahr fällig werden, sowie für die Gewährung von Gewährleistungen, die ohne Rechtsanspruch vorgenommen werden. Ausgewiesen werden müssen Rückstellungen unter der Kennzeichnung ihres Zweckes in einer gesonderten Position. So wird unter Pensionsrückstellungen die Rückstellung für die laufenden und die zukünftigen Pensionen verstanden.
Bei der Rückstellungsauflösung erfolgt die ertragswirksame Auflösung der zuvor gebildeten Rückstellungen. Es lassen sich folgende Fälle nennen, die zu einer Auflösung von Rückstellungen führen können:
- Wenn die Bildung der Rückstellung nicht mit dem Gesetz im Einklang steht.
- Wenn vor dem Bilanzstichtag die Erkenntnis gewonnen wird, dass es zu einer Inanspruchnahme der Rückstellung nicht mehr kommen kann. Damit wird der Gewinn erhöht, auch wenn die Rückstellung in der Eröffnungsbilanz gewinnneutral ausgewiesen wurde.
- Wenn der Rückstellungsfall eintritt. Dies führt dazu, dass der Aufwand, für den die Rückstellung gebildet wurde, gewinnneutral bleibt.
Die Bildung von Rückstellungen erfolgt, wenn die Aufwendung ihrer Verursachung nach der Rechnungsperiode zuzuordnen ist, jedoch erst in einer späteren Periode zu einer in der Höhe nicht näher bestimmbaren Ausgabe bzw. Mindereinnahme führt.
Im Rahmen der Rückstellungspolitik können die Rückstellungen als bilanzpolitisches Instrument eingesetzt werden.