Rücklagen
Bei Rücklagen handelt es sich bei Unternehmen um Kapitalreserven, die dem Ausgleich von Verlusten dienen sollen.
Bei den Rücklagen handelt es sich um zusätzliches Eigenkapital, das auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen wird. Dabei werden diese auf einem gesonderten Rücklagenkonto und nicht auf dem Eigenkapitalkonto aufgeführt. Im Gegensatz zu diesen offenen Rücklagen werden stille Reserven nicht in der Bilanz ausgewiesen, da sie sich aus Unterbewertungen von Vermögensteilen ergeben oder aus überhöhten Schuldenposten ergeben.
Die Aufgabe der Rücklagen besteht in erster Linie darin, das Nominalvermögen im Verlustfall vor einer Reduzierung zu schützen. Dadurch wird das Risiko einen Unternehmenszusammenbruchs verringert, was den Gläubigern zugute kommt.
Rücklagen können zum einen durch einbehaltene Gewinne entstehen und zum anderen durch das Einbringen von neuem Eigenkapital.
Bei den Rücklagen unterscheidet man zwischen folgenden Formen:
- Offene Rücklagen: Diese werden auf der Passivseite der Bilanz deutlich erkennbar ausgewiesen.
- Stille Rücklagen: Diese werden nicht offen in der Bilanz ausgewiesen, da sie aus einer Unterbewertung von Vermögensteilen oder einer Überbewertung von Schuldenpositionen entstehen.
- Gesetzliche Rücklangen: Hierbei handelt es sich um vom Gesetzgeber vorgeschriebene Rücklagen. Eine AG muss einen Teil des Gewinnes in die gesetzlichen Rücklagen überführen und diese offen in der Bilanz ausweisen.
- Freie Rücklagen: Hier sind verschiedene Gründe zur Rücklagenbildung führen.
- Gewinnrücklagen: Hierbei handelt es sich um einen Oberbegriff für alle offenen Rücklagen, die aus dem Jahresüberschuss bedient werden.
- Kapitalrücklagen: Hier sind alle Beträge zusammengefasst, die dem Unternehmen von außen zugeführt werden.
Für die Auflösung von gesetzlichen Rücklagen, die den zehnten Teil oder eines hierüber liegenden und in der Satzung festgelegten Teil überschreiten, dürfen nur aus zwei Gründen aufgelöst werden. Dies ist zum einen der Ausgleich von Jahresfehlbeträgen, wenn vorher alle freien Rücklagen schon aufgelöst wurden. Des Weiteren dürfen die gesetzlichen Rücklagen dann aufgelöst werden, wenn ein Verlustvortrag vorgenommen wird.