Preisangabe beim Kredit
Hier wird zunächst die Laufzeit des Kredites festgelegt. Mit der Bestimmung der Kreditdauer ist die Entscheidung über Tilgungsmodalitäten sowie die Höhe der laufenden Belastung des Kreditnehmers eng verknüpft.
Grundsätzlich können Kredite mit einmaliger Tilgung in einem Betrag bei Laufzeitende und Kredite mit laufender Tilgung unterschieden werden. Bei Krediten mit einmaliger Tilgung sind während der Laufzeit lediglich Zinsen zu entrichten. Diese Kreditform wird auch als Zinshypothek bezeichnet. Bei Krediten mit laufender Kapitalrückzahlung ergibt sich die Möglichkeit zur Tilgung:
- in Raten,
- in Annuitäten und
- in dynamisierten Beträgen.
Bei der Ratentilgung, die auch unter der Bezeichnung Abzahlungshypothek bekannt ist, wird die Höhe der vom Schuldner periodisch zu leistenden Kapitalrückführung konstant gehalten. Da die Zinsbelastung jeweils aus der Restschuld berechnet wird und diese aufgrund der bereits geleisteten Tilgungsraten im Zeitablauf sinkt, ergibt sich eine sinkende Zinslast. Die Gesamtbelastung aus konstanter Tilgung und fallender Zinslast hat folglich einen in der Zeit fallenden Verlauf.
Bei der Annuitätentilgung wird nur die Höhe der anfänglichen Tilgungsleistung unter Berücksichtigung der ursprünglichen Zinslast festgelegt. Sobald die Zinslast aufgrund eines Abbaus der Restschuld sinkt, werden die "ersparten Zinsen" zur zusätzlichen Tilgung verwendet. Sinkenden Zinszahlungen entsprechen somit in gleichem Umfang steigende Tilgungsleistungen des Schuldners mit dem Erfolg, dass seine Gesamtbelastung aus dem Kredit im Zeitablauf konstant bleibt.
Bei der Tilgung in dynamisierten Beträgen verändern sich die Tilgungsleistungen nach einem zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarten Modus. Über den genauen Verlauf kann man keine generelle Aussage treffen. Regelmäßig nehmen jedoch die Tilgungsleistungen stärker zu als die Zinszahlungen sinken, wodurch eine insgesamt steigende Liquiditätsbelastung des Schuldners im Zeitablauf bewirkt wird. Genau dies ist auch der Zweck der dynamisierten Tilgung, da man durch eine anfänglich niedrige Gesamtbelastung den Anreiz zum Abschluss des Kreditvertrages steigern will. Private Kreditnehmer schließen so ausgestaltete Verträge teilweise in der Erwartung ab, die ansteigende Liquiditätsbelastung aufgrund wachsender Nettoeinkünfte tragen zu können.
Bei den Vereinbarungen über die Zinsgestaltung gibt es die grundsätzliche Wahl zwischen Festzinssatz und variabler Zinsanpassung. Während die Festzinszusage vom Schuldner mit einer leichten Erhöhung des Zinssatzes "erkauft" werden muss, hat der Kreditnehmer bei Krediten variabler Zinsanpassung das Risiko steigender Kapitalmarktrenditen zu tragen. Einen Kompromiss bieten neuerdings Kreditvereinbarungen, die zwar grundsätzlich eine Anpassung der Zinshöhe an den Kapitalmarkt vorsehen, bei denen aber eine Zinsbegrenzung nach oben (Zinsdeckel, Cap) vereinbart ist, damit der Schuldner seine maximalen Kreditkosten begrenzen und kalkulieren kann.
Unter der Bezeichnung "sonstige Konditionen" werden Bereitstellungszinsen, eventuell anfallende Provisionen sowie Sicherungs- und Bearbeitungskosten zusammengefasst.
Im standardisierten Kreditgeschäft (Massengeschäft), also bei kleineren Krediten, hat der Kreditnehmer kaum Einfluss auf Laufzeit, Rückzahlungsmodus und Konditionen. Demgegenüber hat der Kunde im Individualgeschäft, also bei Großkrediten, sehr wohl die Möglichkeit, gestaltend zu wirken, d. h. Laufzeit und Tilgung seinen Bedürfnissen anzupassen und die Bank zur Gewährung von Konditionen zu veranlassen, die günstiger sind als die im Massengeschäft. Dies gilt insbesondere im Firmengeschäft.
Hier ist die Attraktivität des Kreditnehmers entscheidend, von der seine Verhandlungsmacht abhängt. Ob ein ganz bestimmter Kreditkunde bei einem Institut als "Massenkunde" oder "Individualkunde" behandelt wird, hängt nicht nur von objektiven Daten wie seinem Umsatzvolumen und der Höhe seines Kreditbetrages ab, sondern außerdem von der Größe der Bank, ihrer Stellung und ihrem Anteil am regionalen Kreditmarkt. Außerdem bestimmen Größe und Bonität der anderen Schuldner im Marktumfeld die Bereitschaft der Bank, Ausnahmeregelungen zu treffen.
Kreditsicherheiten
In diesem Teil des Kreditvertrags wird festgehalten, ob und wie der Kredit zu besichern ist. Für die Fragen:
- Ist der Kredit zu sichern oder wird er "blanko" erteilt?
- Welche Sicherheiten sind bereitzustellen?
- Bis zu welcher Höhe ist der Kredit zu besichern?
Kommt es in erster Linie auf die Kreditwürdigkeit bzw. Bonität des Kreditnehmers an, außerdem zusätzlich auf Art und Höhe des Kredits.
Sonstige Vereinbarungen
Unter dieser Rubrik weist die Bank üblicherweise darauf hin, dass für das betreffende Kreditverhältnis die besonderen Bedingungen der Bank für die jeweilige Kreditart gelten, womit diese automatisch Bestandteil des Kreditvertrages werden.
Preisangabenverordnung und Effektivzinsberechnung
Rechtfertigung der Preisangabenverordnung
Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines ausreichenden Wettbewerbs zwischen den Anbietern von Gütern und Dienstleistungen - wesentlicher Bestandteil unserer marktwirtschaftlichen Ordnung - ist eine ausreichende Markttransparenz. Das bedeutet insbesondere auch, dass die Verbraucher genügend Preisvergleichsmöglichkeiten vorfinden. Diesem Ziel dient die am 1. Mai 1985 in Kraft getretene Preisangabenverordnung (PAngV). Zwar hatte sich die PAngV aus dem Jahre 1973 im großen und ganzen bewährt, eine Reihe von Zweifelsfragen waren in den Jahren danach durch die Rechtsprechung geklärt worden. Dennoch war sie 1983 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Allerdings nicht wegen ihres Inhalts, sondern aufgrund des Fehlens einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Diese Grundlage wurde daraufhin durch das Gesetz zur Regelung der Preisangaben vom 3. Dezember 1984 geschaffen und auf dessen Basis am 14. März 1985 die neue PAngV vom Bundeswirtschaftsminister erlassen.
Die neue PAngV ist eng an ihre Vorgängerin angelehnt, enthält jedoch als wichtigste Modifikation eine Neuregelung für die Preisangabe bei Krediten, die erst am 1. September 1985 in Kraft trat. Damit sollte der Kreditwirtschaft genügend Zeit gegeben werden, sich auf diese Norm einzustellen.
Hauptgrund für die Aufnahme dieser Vorschrift in die PAngV war der Umstand, dass gerade bei Krediten ein schneller und zuverlässiger Preisvergleich durch die Vielfalt der angebotenen Konditionen und insbesondere die Vielzahl der Preisbestandteile (Nominalzins, Disagio, Gebühren, Nebenkosten, Wertstellung, Tilgungsverrechnung etc.) erheblich erschwert wurde. Die tatsächliche Belastung für den Kreditnehmer ergibt sich nämlich nicht allein aus dem Nominalzins. Dieser erscheint vor allem bei den so genannten "Per-MonatKrediten", bei denen ein fester Zinssatz pro Monat auf die ursprüngliche Kreditsumme erhoben wird, optisch sehr günstig. Erst die Summe aller Konditionen, zu der außer dem Zins unter anderem auch Bearbeitungsgebühren, Provisionen, Disagio und Tilgungsbonus gehören, lassen eine Errechnung der effektiven Belastung zu. Darüber hinaus beeinflusst auch die Wertstellung, also der jeweilige Zeitpunkt, zu dem Zins- und/oder Tilgungszahlungen dem Konto gutgeschrieben bzw. Zinsen belastet werden, die Effektivverzinsung.
Zusammenfassend kann man also sagen, dass die Preisangabenverordnung das Ziel verfolgt, eine Vielzahl von Preisbeeinflussungskomponenten durch eine einheitlich definierte Gesamtkennzahl, nämlich den effektiven Jahreszins oder anfänglichen effektiven Jahresszins, zu ersetzen. Hierdurch soll die unterschiedliche Preiswürdigkeit verschiedener Kreditangebote für den potentiellen Schuldner transparent gemacht werden.