Besonderheiten bei Freiberuflern und Praxisfinanzierungen

Freiberufler sind Personen, die kein Angestelltenverhältnis eingegangen sind, aber andererseits auch keinen Gewerbebetrieb führen. Sie gehen einer selbständigen Tätigkeit, einem so genannten freien Beruf nach. Weder Art noch Umfang dieser Tätigkeit erfordern gemäß den Bestimmungen des HGB eine Firmengründung und Eintragung im Handelsregister. Unter die Gruppe der Freiberufler fallen insbesondere:

Da dieser Personenkreis keine monatliche Gehaltsabrechnung vorweisen kann, muss als Nachweis der Einkommenssituation eine so genannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder sogar eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung eingereicht werden.

Diese Materialien haben den Nachteil, dass sie immer nur zu einem Stichtag im Jahr, meist dem 31.12., erstellt werden und somit bei Vorlage beim Kreditinstitut weniger aktuell sind. Bei den erzielten Daten ist zu berücksichtigen, dass es sich um Brutto-Ergebnisse handelt. Das heißt, hiervon sind noch die Steuern abzuziehen. Der Rest verbleibt zur privaten Lebensführung und Tilgung von Krediten. Sollte keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufgestellt werden, so muss zumindest ein Einkommensteuerbescheid eingereicht werden.

Bei Handelsvertretern, anderen Vertretern und Versicherungsmaklern ist zu beachten, dass deren Einkommen, abhängig von den jeweils abgeschlossenen Geschäften, starken Schwankungen unterliegen können. Größere Kredite sollten dann auf bankmäßige Sicherheiten abgestellt werden.

Eine Sonderform der Kredite stellen die Praxisfinanzierungen dar. Sie werden überwiegend Ärzten zur Verfügung gestellt, die entweder eine Praxis aufbauen/eröffnen oder eine bereits bestehende Praxis übernehmen wollen. Junge Ärzte können im allgemeinen keine Sicherheiten stellen. Insofern gehen Kreditinstitute hier größere Risiken ein, allerdings vor dem Hintergrund, dass eine Praxisfinanzierung im Hinblick auf die starke Ertragskraft der Ärzte spätestens nach 15 Jahren getilgt ist.

Die Laufzeit dieser Darlehen beträgt meistens maximal 15 Jahre, wobei gegebenenfalls zwei Tilgungsfreijahre vereinbart werden können.

Die Besicherung wird normalerweise wie folgt vereinbart:

Die Abtretung der Ansprüche gegen die kassenärztliche Vereinigung kann man ähnlich wie eine Gehaltsabtretung betrachten. Die Mithaftung des Ehepartners wird verlangt, da dieser in der Regel auch an den Erträgen der Praxis partizipiert. Die Abtretung einer Lebensversicherung erfolgt, wenn zumindest das Todesfallrisiko abgesichert werden muss oder das Darlehen am Ende der Laufzeit in einer Summe aus einer fälligen Lebensversicherung getilgt werden soll. Des weiteren ist darauf zu achten, dass eine BUZ abgeschlossen wird, da zum Beispiel der Verlust eines Zeigefingers bei einem Zahnarzt dazu führen kann, dass der Beruf nicht mehr ausgeübt und somit die Tilgung nicht mehr erbracht werden kann.

Vorgehensweise bei Gewerbetreibenden

Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden: