Pfandrecht an Sachen und Rechten
Unter einem Pfandrecht versteht man ein dingliches Recht an einer beweglichen Sache oder an einem Recht, kraft dessen der Gläubiger sich wegen einer Forderung aus einer Sache oder dem Recht befriedigen darf. Die Verpfändung von beweglichen Sachen kommt in der Praxis allerdings recht selten vor. Der Grund liegt darin, dass das Pfandrecht nach den Vorschriften der §§ 1204 ff. BGB ein Faustpfandrecht ist. Damit muss der Gläubiger im Besitz der Pfandsache sein, und der Schuldner muss sie aus der Hand geben. Eine solche Sachlage entspricht jedoch in den seltensten Fällen den Praxisbedürfnissen, weil der Sicherungsgeber in der Regel mit den Gegenständen seinen Geschäftsbetrieb aufrechterhält.
Das Pfandrecht kommt zustande durch Einigung und Übergabe der Pfandsache. Durch die aufgrund der gesetzlichen Vorschriften unerlässliche Übergabe tritt die Verpfändung stets nach außen deutlich sichtbar zutage. Da im modernen Wirtschaftsleben oft Maschinen und Warenlager als Kreditsicherheit herangezogen werden müssen, auf deren weitere Nutzung der Schuldner angewiesen ist und die auch wegen der damit verbundenen Raumfrage zur Übergabe an die Bank nicht geeignet sind, wird das Rechtsinstitut des Pfandrechts nur noch selten benutzt.
Dies gilt auch für ein Pfandrecht an Forderungen, das nach den §§ 1274, 398 BGB durch den Abschluss eines Verpfändungsvertrages zwischen Forderungsgläubiger (Verpfänder) und Pfandgläubiger (in der Regel Kreditinstitut) entsteht. Dazutreten muss aber noch nach § 1280 BGB, dass der Forderungsgläubiger die Verpfändung dem Schuldner anzeigt. Ohne eine derartige Anzeige ist die Verpfändung einer Forderung unwirksam.
Sicherungsübereignung
Ein für die Bedürfnisse des Kreditinstituts grundsätzlich ausreichendes Pfandrecht an Sachen entsteht in der Regel nur, wenn der Kreditgeber und Sicherungsnehmer auch den unmittelbaren Besitz an der verpfändeten Sache erlangt. Weil der Sicherungsgeber das Sicherungsgut in der Regel für die Fortführung seines Geschäftsbetriebes benötigt, hat die Praxis die Sicherungsübereignung entwickelt, bei der die Übergabe des Sicherungsgutes durch anderweitige Vereinbarungen ersetzt werden kann. Bei diesem Rechtsinstitut wird auch nicht mehr ein Pfandrecht, sondern das Eigentum an dem Sicherungsgut durch den Sicherungsgeber auf den Sicherungsnehmer übertragen. Weil die Bank nicht endgültig Eigentümer der sicherungsübereigneten Sachen werden will, erfolgt die Übereignung mit der Maßgabe, dass der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut unter bestimmten Voraussetzungen wieder zurückübereignen muss. Dies ist dann der Fall, wenn der Sicherungszweck weggefallen ist, also das Darlehen getilgt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Sicherungsnehmer selbstverständlich das Recht, zur Befriedigung der gesicherten Forderung den sicherungsübereigneten Gegenstand zu verwenden.
Im Außenverhältnis wird der Sicherungsnehmer also Eigentümer. Im Innenverhältnis unterliegt er den im Rahmen des Treuhandverhältnisses vereinbarten Bestimmungen.
Die Sicherungsübereignung ist ein Vertrag, der durch Angebot und Annahme zustande kommt. Gegenstand der Sicherungsübereignung können grundsätzlich Sachen jeder Art sein. In der Praxis bezieht sich die Sicherungsübereignung jedoch im allgemeinen lediglich auf bewegliche Sachen, wie zum Beispiel Maschinen, Kraftfahrzeuge, Waren, Rohstoffe usw. Unbewegliche Sachen (Grundstücke) werden in der Regel durch Hypotheken oder Grundschulden besichert.