Namensaktien können nicht so ohne weiteres verkauft werden
Bei den Namensaktien handelt es sich im Gegensatz zu den Inhaberaktien um Aktien die auf eine natürliche oder juristische Person ausgestellt sind, die im Aktienbuch der AG eingetragen sind.
Somit wird nur der im Aktienregister eingetragene als Aktionär anerkannt. Bezüglich der Eigentumsübertragung können im Gegensatz zu dem sonst üblichen und hinreichenden Indossament weitere Hürden in der Satzung festgelegt sein. Man spricht hier von vinkulierten Namensaktien. Das hiermit verfolgte Ziel liegt darin den Aktionärskreis immer im Blickfeld zu haben und eine Überfremdung durch wahllosen Aufkauf zu verhindern. So können in der Satzung Gründe definiert werden, aus denen eine Zustimmung zum Verkauf der Namensaktien verweigert werden kann. Dabei ist die Aktiengesellschaft nur verpflichtet die Ordnungsmäßigkeit und die Reihenfolge der Indossamente und der Abtretungserklärungen zu prüfen, jedoch nicht die Unterschriften.
Diese Notwendigkeit zur Leistung eine Unterschrift macht die Namensaktie hinsichtlich ihrer Fungibilität etwas schwerfälliger. Dies lässt sich jedoch durch Blankoindossamente beheben, die hinsichtlich der Übertragbarkeit den Inhaberaktien gleichen. Von den deutschen börsennotierten Aktiengesellschaften haben insbesondere die Versicherungsgesellschaften Namensaktien herausgegeben. Namensaktien sind auch dann erforderlich, wenn bei Ausgabe der Aktien noch nicht der volle Nennwert eingezahlt worden ist. Bei der Veräußerung von nicht vollständig eingezahlten Namensaktien muss der Verkäufer nachweisen, dass er die Übertragung auf den neuen Aktionär bei der AG beantragt hat.