Landeszentralbank

Bei den Landeszentralbanken handelte es sich bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und der damit einhergehenden Bildung des einstufigen Zentralnotenbanksystems im Jahre 1957 waren die Landeszentralbanken rechtlich formal selbständige Kreditinstitute des Zentralbanksystems und hatten fest definierte Aufgaben und Funktionen wahrzunehmen.

Mit dem Gesetz über die deutsche Bundesbank wurden die Landeszentralbanken mit der Bank deutscher Länder verschmolzen und verloren somit ihre Eigenständigkeit. Im §8 BBkG ist geregelt, dass die Bundesbank je eine als Landeszentralbank bezeichnete Hauptniederlassung in den folgenden Länden unterhält:

Geleitet wird jede Landeszentralbank von einem Vorstand, an dessen Spitze der Präsident steht. Der Vorstand ist für die in seinem Verantwortungsbereich fallenden Geschäfte und Verwaltungsahngelegenheiten zuständig. Die Landeszentralbanken sind zunächst die Hausbanken der jeweiligen Bundesländer sowie deren Verwaltungen. Des Weiteren sind die Landeszentralbanken zuständig für die Geschäfte mit den Banken in ihrem Zuständigkeitsbereich. Ausnahmen ergeben sich dadurch, dass in Einzelfällen diese Geschäfte dem Direktorium der Bundesbank vorbehalten bleiben. Ein weiteres Geschäftsfeld der Bundesbank stellt der Zahlungsverkehr dar.