Kreditwürdigkeitsprüfung

Wer Kredit gibt, vertraut darauf, dass der Kreditnehmer in der Zukunft wirtschaftlich dazu in der Lage sein wird, die Zinsen und die Rückzahlung zu leisten. Wenn dies gesichert ist, gilt der Kreditsuchende als kreditwürdig. Er ist kreditfähig, wenn er rechtlich zur Kreditaufnahme in der Lage ist.

Da die Rückzahlung des Kredits in der Zukunft liegt, gibt es bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme immer einen Unsicherheitsbereich. Die geschäftliche Lage eines Gewerbetreibenden kann sich ohne sein Verschulden stark verschlechtern; das Gedeihen eines kleineren Betriebes kann durch Krankheit des Inhabers stark beeinträchtigt werden; der private Kreditnehmer kann unverschuldet seinen Arbeitsplatz verlieren. Solche geschäftlichen und allgemeinen Lebensrisiken können durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung nicht erkannt und abgedeckt werden. Die Banken brauchen deshalb zusätzliche Sicherheiten.

Sind die Sicherheiten für einen Kredit selbstständig völlig ausreichend, kann sich die Kreditwürdigkeitsprüfung der Banken auf ein Mindestmaß beschränken. Andererseits wird ein Kredit selbstständig dann kaum gegeben, wenn schon von Anfang an feststeht, dass er nur durch Verwertung von Sicherheiten zurückgezahlt werden könnte.

Rechtliche Voraussetzungen der Kreditaufnahme

Alle rechtsfähigen Personen können auf ihren Namen Kredit selbstständig aufnehmen. Personen unter 18 Jahren können gültige Kreditverträge nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter und des Vormundschaftsgerichts auf ihren Namen abschließen. Die von einer Bank z. B. stillschweigend zugelassene Kontoüberziehung eines Minderjährigen muss von diesem und von den gesetzlichen Vertretern nicht abgedeckt werden, selbst wenn letztere der Kontoeröffnung zugestimmt haben. Wird der Minderjährige volljährig, genehmigt er mit weiteren Verfügungen über das Konto die Kreditaufnahme und ist dann zur Rückzahlung verpflichtet.

Eheleute können Kredit selbstständig aufnehmen. Sofern sie keine güterrechtliche Vereinbarung getroffen haben, gilt die Zugewinngemeinschaft, d.h. erst bei Tod eines Ehepartners oder bei Scheidung wird der Wertzuwachs des Vermögens beider Eheleute ermittelt und geteilt. Für den Kredit selbstständig des einen Ehepartners muss der andere aber nicht haften. Allerdings kann in das in gemeinsamem Besitz befindliche Vermögen gepfändet werden, so z. B. ein sich in der ehelichen Wohnung befindlicher wertvoller Teppich. Wenn keine Gütertrennung vereinbart worden ist, muss bei der Bestellung von Sicherheiten, insbesondere bei Grundpfandrechten, unter Umständen der andere Ehepartner zustimmen. Banken wünschen deshalb meistens von Anfang an die gesamtschuldnerische Verpflichtung beider Ehepartner. Damit kann sich die Bank an jeden mit der vollen Summe halten. Wurde von den Eheleuten Gütergemeinschaft durch einen Ehevertrag vereinbart, so können sie sich nur gemeinsam verpflichten und haften immer gemeinsam.

Mit einer allgemeinen Bankvollmacht, die heute immer mehr verbreitet ist, kann auch ein Bevollmächtigter für den Kreditnehmer Kredit selbstständig aufnehmen. Der Bevollmächtigte haftet aber selbst nicht.

Juristische Personen (z. B. GmbH, AG, e. G., e. V.) können erst dann Kredit selbstständig aufnehmen, wenn sie durch Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister entstanden sind. In der Gründungsphase haften die Gesellschafter unbeschränkt für Kredite, die vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft aufgenommen worden sind.

Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind zum Beispiel nicht eingetragene Vereine, so ein Kegelclub, ein Laienchor, eine Bürgerinitiative, oder eine Architektengemeinschaft als "Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" (BGB-Gesellschaft, GbR). Diese Vereinigungen können Kredit selbstständig nur auf den Namen aller Gesellschafter aufnehmen, die dann dafür unbegrenzt haften. Die Kreditverhandlungen selbst kann ein von den Gesellschaftern beauftragter Bevollmächtigter führen.

Die Banken selbst müssen vor einer Kreditzusage auf die Einhaltung von Gesetzen achten, z. B. das Kreditwesengesetz. Die Kreditsumme einer Bank darf nicht mehr als das 18fache ihres haftenden Eigenkapitals betragen; ein einzelner Kredit darf nicht mehr als die Hälfte des haftenden Eigenkapitals ausmachen. Unter Umständen ist ein Beschluss aller Geschäftsführer und des Aufsichtsrats notwendig. Dies kann auch durch interne Vorschriften geregelt sein. Aus diesem Grunde kann der Gesprächspartner der Bank oft nur eine vorläufige Kreditzusage geben, selbst wenn er persönlich von der Kreditwürdigkeit des Antragstellers überzeugt ist.

Unterlagen und Auskünfte

Damit man seine Kreditwürdigkeit nachweisen kann, ist es sinnvoll, bereits beim ersten Kreditgespräch vorhandene Unterlagen mitzubringen beziehungsweise auf diese hinzuweisen. Alle Kreditinstitute sind nach dem Kreditwesengesetz verpflichtet, sich bei hohen Krediten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offen legen zu lassen; dazu gehören in erster Linie die Jahresabschlüsse, bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden, freiberuflich Tätigen und Privaten Steuerbescheide, Vermögensübersichten und Einkommensnachweise. Auf die Vorlage dieser Unterlagen darf eine Bank nur verzichten, wenn der Kredit selbstständig samt Zinsen durch solche Sicherheiten abgedeckt ist, die das Risiko absolut decken, zum Beispiel durch Verpfändung von Sparguthaben, Abtretung von Versicherungsansprüchen oder erstrangigen Grundpfandrechten.

Welche Unterlagen sind geeignet?

Öffentliche Register

Hier kommt in erster Linie ein Auszug aus dem Grundbuch in Frage. Wenn Banken in Kreditverhandlungen stehen, sind sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt. Das Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht ist ein öffentliches Verzeichnis der Personen, die vor ihm die eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid) abgegeben haben. Über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Eintragung gibt das Gericht jedermann auf Antrag Auskunft.

Jahresabschluss

Zum Jahresabschluss gehören die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und bei Kapitalgesellschaften der Anhang und Lagebericht. Üblicherweise müssen die Abschlüsse der letzten drei Jahre vorliegen.

Da die Bilanzen zum Beispiel in der zweiten Jahreshälfte nicht mehr aktuell sind, kann ein Auszug aus der Buchhaltung als so genannter Taschenstatus verlangt werden. Er enthält eine aktuelle Zusammenstellung der Bilanzkonten ohne Abschlussbuchungen.

Einkommens- und Vermögensnachweise

Einkommens- und Vermögensnachweise können erbracht werden durch:

Sie können das Gesamtbild für eine kreditgebende Bank abrunden. Der Zustand der Anlagen, Warenvorräte, der Standort und andere Merkmale werden hierbei besonders beobachtet.

Welche Auskünfte holen Kreditinstitute ein?

Eine wesentliche Grundlage der Beurteilung der Kreditwürdigkeit bilden für Banken Auskünfte über die Person des Kreditgebers.

Selbstauskunft

Sie wird, insbesondere bei Ratenkrediten an Privatpersonen, oft im Rahmen des Kreditantrags verlangt. Bei Gewerbetreibenden schließt sie die Bekanntgabe betriebsinterner Daten ein, die nicht aus dem Jahresabschluss ersichtlich sind, zum Beispiel Umsatzentwicklung, Belegschaftsgliederung, Beschäftigungslage und Finanzplanungen. Die Selbstauskünfte sind deshalb auch eine wesentliche Grundlage für die Beratung der kreditgebenden Bank über Form und Höhe des passenden Kredits.

Büroauskünfte

Das sind Auskünfte privater Auskunfteien, die gewerbsmäßig die entsprechenden Daten sammeln und gegen Entgelt an ihre Vertragspartner abgeben. Diese Auskünfte geben ein Gesamtbild über den Kreditsuchenden mit allen der Auskunftei bekannten Informationen, verbunden mit einer Empfehlung bezüglich des angefragten Kredits. Bei natürlichen Personen wird die erstmalige Speicherung von Daten dem Betroffenen mitgeteilt.

Diese Auskünfte geben Banken untereinander und auf Wunsch auch an andere Bankkunden. Wegen des Bankgeheimnisses geben Banken Auskünfte nur mit vorheriger ausdrücklicher Erlaubnis des Bankkunden ab. Nur bei Vollkaufleuten und juristischen Personen dürfen Auskünfte ohne vorherige Rückfrage gegeben werden. Die Auskünfte von Banken sind immer nur allgemein gehalten und enthalten selbstverständlich keine genauen Angaben über Umsätze oder Kontostände. Sie sind in der Regel vorsichtig formuliert. Wenn ein Bankkunde seiner Bank die Abgabe einer Auskunft untersagt, wird dies vom Anfragenden deshalb nicht positiv beurteilt.

Beispiele für Formulierungen in Bankauskünften:

Positiv:

 

Nicht positiv:

 

Wer eine Bankauskunft erhält, muss diese streng vertraulich behandeln und darf sie nicht seinerseits weitergeben.