Preisangabe bei Krediten

§ 4 PAngV regelt die Preisangabe bei Krediten. Im folgenden der exakte Wortlaut:

Bei der Berechnung des anfänglichen effektiven Jahreszinses sind Zugrundezulegen

Personalkredit

Wer unterliegt der Preisangabepflicht?

Laut Art. 1 § 1 PAngV ist jedermann, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Leistungen, also auch Kredite, anbietet oder hierfür unter Angabe von Preisen wirbt, zur Preisauszeichnung verpflichtet. Für Kredite ist die Preisauszeichnung in § 4 geregelt.

Unter "Anbieter von Krediten" sind zu verstehen: Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Versicherungen und Warenverkäufer, die selbst Kredite gewähren, aber auch Personen und Gewerbetreibende, die Kredite für andere vermitteln. Dazu gehören neben den Kredit- und Hypothekenmaklern auch Warenverkäufer, die zur Finanzierung ihres Absatzes Kredite von Banken vermitteln, sowie Banken, die für Bausparkassen, Versicherungen und Hypothekenbanken Darlehen für diese auf dem Vermittlungsweg anbieten.

Vermittlungsleistungen sind aber nur dann in ein Preisverzeichnis aufzunehmen, wenn es sich um einen wesentlichen Teil der Leistungen und nicht nur um gelegentliche Angebote handelt. Im Falle von Kreditvermittlern trifft das immer zu, bei Warenverkäufern hängt es vom Anteil des Finanzierungsvolumens ab, insbesondere davon, ob die Finanzierungsmöglichkeiten ausdrücklich angeboten werden und dafür geworben wird, oder ob es sich nur um Einzelfälle handelt, im wesentlichen aber gegen bar oder auf Rechnung ohne besondere Kreditvereinbarung verkauft wird.

"Angebot" im Sinne der PAngV

Der Begriff des Anbieters im Sinne der PAngV ist umfassender als derjenige des Angebots nach § 145 BGB. Die PAngV bezieht in ihren Regelungsbereich auch solche Angebote ein, durch die über Vertragsanträge im Sinne des § 145 BGB hinaus der Kunde rechtlich zwar noch unverbindlich, tatsächlich aber schon gezielt auf den Kauf der Ware, die Abnahme einer Leistung oder die Inanspruchnahme eines Kredits angesprochen wird. Ein Angebot im Sinne des PAngV ist immer anzunehmen, wenn mit einer Verhaltensweise die Bereitschaft zum Ausdruck kommt, eine bestimmte Ware, Leistung oder Kredit gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Das Angebot nach § 1 PAngV umfasst also demnach jede Erklärung eines Kaufmanns, die im Verkehr üblicherweise als ein Angebot an den Verbraucher aufgefasst wird. Ein Angebot liegt demzufolge auch dann vor, wenn der Verkäufer oder Kreditgeber den Käufer bzw. Kreditnehmer veranlasst, in einem von ihm vorbereiteten Formular seinerseits ein schriftliches Angebot anzugeben, wie dies etwa die Regel bei der Kreditbeantragung im Konsumentenkreditgeschäft ist.

Bei schriftlichen Einzelangeboten an Kreditinteressenten sind die Angaben gemäß § 4 PAngV ebenfalls erforderlich, d. h., die Mitteilung des Nominalzinssatzes und der sonstigen Konditionen allein reicht nicht aus.

Selbst bei mündlichen Angeboten ist der Effektivzins zu nennen, sofern Preise genannt werden. Lediglich bei mündlichen Angeboten ohne Nennung von Preisen - was sehr selten vorkommen dürfte - ist kein Effektivzins anzugeben.

Werbung mit Konditionen

Sofern die Bank nicht unter Angabe von Preisen wirbt, ist sie nicht zur Nennung des Effektivzinses verpflichtet. Betreibt sie (oder ein anderer Gewerbetreibender) aber Werbung unter Angabe von Preisen, so müssen diese entsprechend der PAngV angegeben werden, im Kreditgeschäft also unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 4. Dabei gelten als "Preis" im Sinne der PAngV nicht etwa nur Nominalzinssätze oder Kreditgebühren, sondern alle Konditionen, auch wenn nur einzelne davon genannt werden (zum Beispiel eine bestimmte Ratenhöhe, Rückzahlungsbeispiele, "Zins ab x %", PerMonat-Sätze usw.) oder darauf hingewiesen wird, dass bestimmte Kosten, etwa Bearbeitungsgebühren, nicht erhoben werden. Dagegen begründen Beschreibungen der Kredite wie "günstig" oder "schnell", mit oder ohne vorgeschriebenem oder empfohlenem Verwendungszweck usw., keine Preisangabepflicht.

Preisverzeichnis

§ 3 Abs. 1 PAngV schreibt die Aufnahme der Preise für die wesentlichen Leistungen in ein Preisverzeichnis vor. Was im einzelnen unter wesentlichen Leistungen eines Kreditinstituts oder sonstigen Kreditanbieters zu verstehen ist, richtet sich nach ihrem Tätigkeitsbereich. Bei Universalbanken und Sparkassen werden das wohl alle Bankdienstleistungen sein, bei Spezialbanken (Teilzahlungs-, Hypothekenbanken, Bausparkassen) nur die von ihnen angebotenen Kreditarten, sofern sie überhaupt ein Geschäftslokal mit Kundenverkehr unterhalten und ihre Kredite nicht nur über einen Außendienst - dann ist gegebenenfalls bei diesem ein Preisverzeichnis erforderlich - oder auf dem Postwege - dann müssen hierbei die Preisangabevorschriften des § 4 PAngV beachtet werden - vertreiben.

Das Preisverzeichnis ist im Geschäftslokal an deutlich sichtbarer Stelle und, sofern vorhanden, im Schaufenster bzw. Schaukasten anzubringen. Werden Kredite in Fachabteilungen von Handelsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen der Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen. Beispielsweise brauchen die Kreditkonditionen in einem Warenhaus nur im Kreditbüro, nicht an jeder Kasse, in einem Autohaus nicht in der Reparaturannahme oder im Ersatzteilverkauf, sondern nur in der Kfz Verkaufsabteilung ausgehängt werden. Zusätzlich zu dem in § 3 vorgeschriebenen Gebührenaushang ist auf die Angabe des Kreditpreises in Darlehensanträgen und -verträgen sowie im Werbematerial, das Preise oder Preisbestandteile enthält, zu achten.

Der genaue Wortlaut des § 3 PAngV sei hier wiedergegeben:

Bei Krediten sparen

Wie sie bei Krediten sparen können, erfahren Sie auf dieser Webseite.

Bei dieser Art von Finanzierung haben die meisten ein Problem, denn sich Geld auszuleihen ist immer noch verpönt und gesellschaftlich nicht besonders angesehen. Bei Krediten und Schulden im Allgemeinen denken viele gleich an Versagen oder Not. Sie sollten das jedoch eher so sehen, dass eine Bank ihnen ihr Geld anvertraut und glaubt, dass sie es zurückzahlen können. So gesehen ist ein Kredit etwas Positives und hat sein schlechtes Image nicht verdient. Wer bei dem Ausleihen von Krediten auch an die Rückzahlung denkt und mit dem Geld etwas schafft, was er vielleicht sonst nicht schaffen würde, ist durchaus ehrenhaft.

Bei Krediten handelt es sich nicht um Geschenke oder um Almosen. Dies sollte jedem Bewusst sein. Sie werden das Geld plus Zinsen irgendwann zurückzahlen müssen. Also achten Sie darauf, dass sich nur so viel leihen, wie sie auch wirklich brauchen. Sie sollen erst überlegen, dann rechnen und erst am Schluss nach reiflicher Überlegung unterschreiben.

Kommunalkredit

Um nun bei Krediten zu sparen, sollten Sie unbedingt alle Kreditangebote und Kreditwege miteinander vergleichen. Sie sollten überlegen welche Kreditform für Sie die richtige ist und welche Bank diese am günstigsten anbietet. Geht es beim Kredit um ein Kfz Kredit, kann es durchaus möglich sein, dass der Händler Ihnen ein zinsloses Darlehen gibt. Geht es um Möbel, gibt es auch hier durchaus Möbelhäuser, die bei Krediten eine Null Finanzierung anbieten. Sie sehen, dass es je nach Produkt, Geldmenge und Laufzeit tausende von Variationen gibt.

Nehmen Sie sich die Zeit, übereilen Sie Nichts und lassen Sie sich gut beraten. Im Kreditgeschäft gibt es jede Menge unseriöser Firmen. Von daher sollten Sie sich bei ihren Krediten zu Nichts überreden lassen.