Konkursverfahren
Welcher Teil des Lohnes kann gepfändet werden beim Konkursverfahren?
Durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder durch Offenlegung einer Lohnabtretung wird der Arbeitgeber gezwungen, den pfändbaren Teil des Lohnes an den Berechtigten zu überweisen.
Der Arbeitnehmer wird bei einer Lohnpfändung oder -abtretung insoweit geschützt, als ihm soviel verbleiben soll, wie er und seine Angehörigen unbedingt zum Leben brauchen. Er soll nicht zum "Sozialfall" für die Allgemeinheit zugunsten des Gläubigers werden. Bei Unterhaltsverpflichtungen gelten die nachstehend erwähnten Schutzvorschriften nicht in dieser Form. Der in der Zivilprozessordnung festgelegte Betrag, der einem Arbeitnehmer verbleibt, ist abhängig vom Arbeitseinkommen und von der Zahl der von ihm unterhaltenen Personen (Ehegatte, Kinder, Eltern usw.).
Überhaupt nicht pfändbar sind zunächst folgende Teile des Arbeitslohnes:
- Urlaubsgelder, Heirats- und Geburtenbeihilfen, Treuegelder,
- der Teil des Lohnes, der für Steuern, Sozialabgaben und private Krankenversicherung abgezogen werden muss,
- Aufwandsentschädigungen und Auslösegelder sowie Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen im Rahmen des Üblichen,
- die Hälfte der Überstundenvergütung,
- die Hälfte des Weihnachtsgeldes.
Wird das Gehalt auf ein Bankkonto überwiesen, so könnte der Gläubiger versuchen, über das Bankkonto das überwiesene Nettoeinkommen zu pfänden. Damit der Pfändungsschutz hier nicht untergeht, müssen die Banken bei der Pfändung von Konten, auf die Arbeitslohn überwiesen wird, dies dem Kontoinhaber unverzüglich mitteilen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ruht dann 14 Tage; in dieser Zeit kann der Arbeitnehmer beim Gericht eine Herabsetzung des Pfändungsbeschlusses auf den pfändbaren Teil seiner Bezüge beantragen. Ein ähnlicher Schutz von sieben Tagen gilt bei Überweisungen von Sozialbezügen auf Bankkonten. Werden diese auf ein Bankkonto überwiesen und verrechnet die Bank mit einer bestehenden Kontoüberziehung, kann der Arbeitnehmer den nicht pfändbaren Teil von der Bank herausverlangen.
Was wird mit einem Vergleichsverfahren erreicht beim Konkursverfahren?
Bei einem Vergleich verzichten die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen. Das Vermögen des Schuldners wird dabei nicht zwangsweise aufgelöst, sondern bleibt erhalten. Wenn nicht alle Gläubiger mit einem Schuldenerlass einverstanden sind, können sie dazu gezwungen werden, wenn ein gerichtlicher Vergleich zustande kommt.
Ein gerichtlicher Vergleich setzt voraus:
- Vergleichswürdigkeit des Schuldners: In den letzten fünf Jahren darf kein anderes Verfahren gelaufen sein.
- Ausreichende Quote: Der Schuldner muss beispielsweise in der Lage sein, innerhalb eines Jahres 35 % der nicht gesicherten und im Konkurs nicht bevorrechtigten Forderungen zu begleichen.
- Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger: Die zahlenmäßige Mehrheit der Gläubiger, die mindestens 80 % der Forderungen vertreten, muss bei einer Quote von unter 50 % zustimmen.
Diese Bedingungen werden oft nicht erreicht, so dass gerichtliche Vergleiche selten zustande kommen. Scheitert der Versuch, kommt es wegen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Konkurs. Gelingt der Vergleich und hat der Schuldner nach einem Jahr die Quotenzahlung geleistet, ist er von dem alten Schuldenrest befreit.
Welche Wirkung hat ein Konkursverfahren?
Ein Konkursverfahren über einen Betrieb, eine Privatperson oder über einen Nachlas wird durchgeführt, wenn mehrere Gläubiger unerfüllte Ansprüche haben. Es soll deren "gleichmäßige" Befriedigung durch zwangsweise Auflösung des betroffenen Vermögens ermöglichen. So wäre es denkbar, dass ein Gläubiger der Meinung ist, durch Veräußerung der Sicherheiten eines anderen Gläubigers müsste noch für ihn Geld übrig bleiben, wenn der andere Gläubiger höhere Sicherheit hat als notwendig. Doch leider muss man feststellen, dass in der Mehrheit aller Konkursverfahren die Gläubiger, die keine Sicherheiten und Vorrechte haben, "leer ausgehen"; dazu gehören oft auch Banken, wenn sich der Wert ihrer Sicherheiten als zu gering herausstellt.
Der Konkursantrag kann von einem nicht durch Zwangsvollstreckung befriedigten Gläubiger oder vom Schuldner selbst bei dessen Zahlungsunfähigkeit beim Amtsgericht gestellt werden. Verfügungen über das Vermögen sind durch diesen und durch Pfändungen dann nicht mehr möglich. Ein vorläufiger Konkursverwalter verwaltet das Vermögen und prüft alle angemeldeten Ansprüche. In einer Gläubigerversammlung können die Gläubiger über das weitere Vorgehen entscheiden. Wenn zum Beispiel nicht der gesamte Betrieb verkauft werden kann, wird schließlich das ganze Vermögen durch Versteigerung verwertet.
Der Konkursverwalter verteilt danach die verbleibende "Konkursmasse" entsprechend einer gesetzlich geregelten Reihenfolge:
- Geliehene, gemietete oder unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Gegenstände werden an die Eigentümer zurückgegeben (Aussonderung).
- Verpfändete und sicherungsübereignete Sachen werden verwertet, und der sich ergebende Erlös wird mit der jeweiligen Forderung verrechnet. Ein Mehrerlös fließt der restlichen Konkursmasse zu, ein nicht gedeckter Teil der Forderung wird als gewöhnliche Forderung behandelt (Absonderung).
- Soweit Gläubiger dem Schuldner ebenfalls etwas schulden, können sie mit Gegenansprüchen, z. B. Schadenersatzansprüchen aus nicht erfüllten Verträgen, aufrechnen.
- Schließlich werden zunächst in voller Höhe die Massegläubiger befriedigt. Dazu gehören die Kosten des Verfahrens und Ansprüche der Arbeitnehmer aus den letzten sechs Monaten. Reichen die Zahlungen für die Massegläubiger nicht aus, wird das Verfahren mangels Masse aufgehoben; Arbeitnehmer können für den ausstehenden Lohn der letzten drei Monate eventuell Konkursausfallgeld vom Arbeitsamt erhalten.
- Vor den gewöhnlichen Forderungen müssen in voller Höhe die bevorrechtigten Forderungen befriedigt werden, dazu gehören: Forderungen aus einem Sozialplan, rückständige Steuern, Beiträge an öffentliche Stellen, Forderungen der heilenden Berufe, Forderungen von Kindern und Mündeln, wenn ihr Vermögen vom Schuldner veruntreut worden ist. Erst wenn alle diese Forderungen beglichen sind, erhalten die gewöhnlichen Gläubiger aus dem Rest eine anteilige Konkursquote auf ihre Forderungen.
- Jeder unbefriedigte Gläubiger erhält einen vollstreckbaren Titel, aus dem er 30 Jahre lang gegen den Schuldner vorgehen kann. War der Schuldner allerdings eine juristische Person, z. B. eine GmbH, und wird diese gelöscht, sind Nachforderungen nicht mehr möglich. Hat der Schuldner den Konkurs fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt, kann er wegen Bankrott bestraft werden.