Konkursverfahren

Welcher Teil des Lohnes kann gepfändet werden beim Konkursverfahren?

Durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder durch Offenlegung einer Lohnabtretung wird der Arbeitgeber gezwungen, den pfändbaren Teil des Lohnes an den Berechtigten zu überweisen.

Der Arbeitnehmer wird bei einer Lohnpfändung oder -abtretung insoweit geschützt, als ihm soviel verbleiben soll, wie er und seine Angehörigen unbedingt zum Leben brauchen. Er soll nicht zum "Sozialfall" für die Allgemeinheit zugunsten des Gläubigers werden. Bei Unterhaltsverpflichtungen gelten die nachstehend erwähnten Schutzvorschriften nicht in dieser Form. Der in der Zivilprozessordnung festgelegte Betrag, der einem Arbeitnehmer verbleibt, ist abhängig vom Arbeitseinkommen und von der Zahl der von ihm unterhaltenen Personen (Ehegatte, Kinder, Eltern usw.).

Überhaupt nicht pfändbar sind zunächst folgende Teile des Arbeitslohnes:

Wird das Gehalt auf ein Bankkonto überwiesen, so könnte der Gläubiger versuchen, über das Bankkonto das überwiesene Nettoeinkommen zu pfänden. Damit der Pfändungsschutz hier nicht untergeht, müssen die Banken bei der Pfändung von Konten, auf die Arbeitslohn überwiesen wird, dies dem Kontoinhaber unverzüglich mitteilen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ruht dann 14 Tage; in dieser Zeit kann der Arbeitnehmer beim Gericht eine Herabsetzung des Pfändungsbeschlusses auf den pfändbaren Teil seiner Bezüge beantragen. Ein ähnlicher Schutz von sieben Tagen gilt bei Überweisungen von Sozialbezügen auf Bankkonten. Werden diese auf ein Bankkonto überwiesen und verrechnet die Bank mit einer bestehenden Kontoüberziehung, kann der Arbeitnehmer den nicht pfändbaren Teil von der Bank herausverlangen.

Was wird mit einem Vergleichsverfahren erreicht beim Konkursverfahren?

Bei einem Vergleich verzichten die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen. Das Vermögen des Schuldners wird dabei nicht zwangsweise aufgelöst, sondern bleibt erhalten. Wenn nicht alle Gläubiger mit einem Schuldenerlass einverstanden sind, können sie dazu gezwungen werden, wenn ein gerichtlicher Vergleich zustande kommt.

Ein gerichtlicher Vergleich setzt voraus:

Diese Bedingungen werden oft nicht erreicht, so dass gerichtliche Vergleiche selten zustande kommen. Scheitert der Versuch, kommt es wegen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Konkurs. Gelingt der Vergleich und hat der Schuldner nach einem Jahr die Quotenzahlung geleistet, ist er von dem alten Schuldenrest befreit.

Welche Wirkung hat ein Konkursverfahren?

Ein Konkursverfahren über einen Betrieb, eine Privatperson oder über einen Nachlas wird durchgeführt, wenn mehrere Gläubiger unerfüllte Ansprüche haben. Es soll deren "gleichmäßige" Befriedigung durch zwangsweise Auflösung des betroffenen Vermögens ermöglichen. So wäre es denkbar, dass ein Gläubiger der Meinung ist, durch Veräußerung der Sicherheiten eines anderen Gläubigers müsste noch für ihn Geld übrig bleiben, wenn der andere Gläubiger höhere Sicherheit hat als notwendig. Doch leider muss man feststellen, dass in der Mehrheit aller Konkursverfahren die Gläubiger, die keine Sicherheiten und Vorrechte haben, "leer ausgehen"; dazu gehören oft auch Banken, wenn sich der Wert ihrer Sicherheiten als zu gering herausstellt.

Der Konkursantrag kann von einem nicht durch Zwangsvollstreckung befriedigten Gläubiger oder vom Schuldner selbst bei dessen Zahlungsunfähigkeit beim Amtsgericht gestellt werden. Verfügungen über das Vermögen sind durch diesen und durch Pfändungen dann nicht mehr möglich. Ein vorläufiger Konkursverwalter verwaltet das Vermögen und prüft alle angemeldeten Ansprüche. In einer Gläubigerversammlung können die Gläubiger über das weitere Vorgehen entscheiden. Wenn zum Beispiel nicht der gesamte Betrieb verkauft werden kann, wird schließlich das ganze Vermögen durch Versteigerung verwertet.

Der Konkursverwalter verteilt danach die verbleibende "Konkursmasse" entsprechend einer gesetzlich geregelten Reihenfolge: