Körperschaftskredit

Der Kreis der körperschaftskreditfähigen Kreditnehmer ergibt sich aus § 25 SpkVO. Gemeinden, Gemeindeverbände und Kirchengemeinden können Körperschaftskredit in Anspruch nehmen, darüber hinaus andere leistungsfähige, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten im Lande Nordrhein Westfalen.

Über diese Formulierung ist bereits eine Wertung der Kreditwürdigkeitsprüfung der erstgenannten Kreditnehmer vorgenommen worden. In der Formulierung "sowie an andere leistungsfähige" ist festgelegt, dass die Erstgenannten leistungsfähig sind. Gleichzeitig ist das Regionalprinzip ausgeweitet worden auf das Land Nordrhein-Westfalen. Bei Körperschaftskrediten an Gemeinden und Gemeindeverbände muss der einzelnen Sparkasse ein beglaubigter Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der Ratsversammlung vorgelegt werden. Zur Aufnahme eines Darlehens ist weiter die Genehmigung der kommunalen Aufsichtsbehörde notwendig.

Der Schuldschein ist zu unterzeichnen vom ersten Verwaltungsbeamten oder seinem Stellvertreter in Verbindung mit einem weiteren Bediensteten der Gemeinde, der dazu bevollmächtigt ist, in der Regel ein Beigeordneter. Bei Ausleihungen an den eigenen Gewährträger ist zu beachten, dass nach § 30 SpkG die Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde erforderlich ist (hauptsächlich unter dem Gedanken einer möglichen verdeckten Gewinnausschüttung). Die Genehmigung der kommunalen Aufsichtsbehörde liegt häufig schon vor, wenn die Haushaltssatzung der Gemeinde vom zuständigen Regierungspräsidenten vorbehaltlos genehmigt wurde. Befinden sich Gemeinden jedoch im so genannten Ausgleichsstock, so ist erforderlich, dass eine einzelne Genehmigung für die Darlehensaufnahme eingeholt wird.

Zur Aufnahme von Kassenkrediten, dem Dispositionskredit der Kommunen, d. h. von kurzfristigen Krediten, die zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Haushaltsplans bis zu dem von der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Haushaltssatzung genehmigten Höchstbetrag aufgenommen werden können, bedarf es keiner Einzelermächtigung. Bei der Einräumung von genehmigten Kassenkrediten muss die Sparkasse jedoch darauf achten, dass der von der Aufsichtsbehörde genehmigte Höchstbetrag nicht überschritten wird, und ferner, dass die Genehmigung nach Ablauf des Rechnungsjahres, für das sie erteilt ist, erlischt.

Eigenbetriebe im Sinne der Eigenbetriebsverordnung sind so zu behandeln wie die Gemeinde selbst. Nicht dazu gehören jedoch die von den Gemeinden in der Rechtsform von Gesellschaften des Handelsrechts, z. B. AG oder GmbH, betriebenen wirtschaftlichen Unternehmen. Für diese gelten die üblichen bürgerlich-rechtlichen und handelsrechtlichen Vorschriften. Die Aufnahme von Darlehen durch solche rechtlich verselbständigten Betriebe bedarf nicht der auf sichtsbehördlichen Genehmigung. Eine Einflussnahme der Staatsaufsicht auf die Finanzgebarung des Unternehmens ist nur auf dem Wege über den Verwaltungsträger möglich. Gegenüber dem Kreditgeber tritt diese Einwirkung nicht in Erscheinung.

Kreditierungen an Kirchengemeinden haben in den letzten Jahren in dem Maße an Bedeutung im Sparkassengeschäft verloren, wie von den Kirchen getragene Kreditinstitute an Substanz gewonnen haben. Nur zur Vervollständigung sollen deswegen die Voraussetzungen aufgeführt werden, die notwendig sind, um rechtswirksame Kreditverträge abschließen zu können. Bei einer katholischen Kirchengemeinde sind das Beschlussprotokoll des Kirchenvorstandes, die Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde (bischöfliches Generalvikariat), die Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde (Regierungspräsident) erforderlich. Der Schuldschein muss unterzeichnet sein vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und zwei Mitgliedern des Kirchenvorstandes unter Beidrückung des Dienstsiegels.

Bei einer evangelischen Kirchengemeinde ist das Beschlussprotokoll des Presbyteriums erforderlich, außerdem müssen die Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde (Landeskirchenamt) und die Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde (Regierungspräsident) vorliegen. Der Schuldschein ist zu unterzeichnen vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und zwei Mitgliedern des Presbyteriums unter Beidrückung des Dienstsiegels.

Über die Definition des Körperschaftskredites allgemein ist bereits die Blankokreditierung gerechtfertigt. Damit ergibt sich auch die Alleinzuständigkeit für die Bewilligung beim Kreditausschuss (§ 1 Abs. 1 SpkVO).

Die Kreditierungen im Körperschaftsbereich unterliegen dem Höchstbetrag von 25 % der anrechnungsfähigen Verbindlichkeiten. Dabei darf der Anteil der langfristigen Kreditierungen 17,5 % der anrechnungsfähigen Verbindlichkeiten nicht übersteigen. Kredite aufgrund staatlicher Förderungsmaßnahmen, z. B. Annuitätshilfedarlehen und durchlaufende Kredite, sind in diese Beschränkung nicht einzubeziehen; für sie gilt auch nicht die Beschlussfassung durch den Kreditausschuss. Mit zu den Körperschaftskrediten gehören auch die Kreditierungen, die durch Bürgschaften der zuvor genannten Kreditnehmer abgesichert sind. Für diesen Bereich gilt lediglich die Beschlussfassung durch den Kreditausschuss, nicht jedoch die Einbeziehung in die Höchstbetragsbegrenzung.