Hypothek

Die Hypothek ist ein Grundpfandrecht, das dem Inhaber das Recht gewährt, die Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück zu verlangen. Sie ist akzessorisch, was besagt, dass sie sich an eine Geldforderung anlehnen muss.

Die Hypothek entsteht durch rechtsgeschäftliche Einigung und Eintragung im Grundbuch. Sie kann sowohl Brief- als auch Buchhypothek sein. Bei der Briefhypothek wird über die Hypothek ein Hypothekenbrief ausgestellt, der vom Grundbuchamt dem Eigentümer ausgehändigt wird. Der Hypothekenbrief hat wertpapierähnlichen Charakter. Einigen sich Grundstückseigentümer und Gläubiger, dass die Erteilung eines Hypothekenbriefes ausgeschlossen sein soll, so wird die Hypothek als Buchhypothek eingetragen. Diese wird bereits mit Eintragung des Gläubigers wirksam, es entstehen keine Kosten für die Brieferteilung, und die mit der Verwahrung des Hypothekenbriefes verbundenen Pflichten entfallen.

Die Hypothek ist ein Pfandrecht an einem Grundstück für eine Forderung. Das Grundstück haftet für den Nennbetrag der Forderung, Zinsen und Nebenleistung, wie sie im Grundbuch eingetragen sind, und die Kosten, die bei der Einleitung und Durchführung einer Zwangsvollstreckung entstehen. Ein derartiger Sicherungsvertrag wird aus Beweisgründen stets schriftlich abgeschlossen.

Grundschuld

Die Grundschuld ist eine von ihrem Rechtsgrund losgelöste (abstrakte) Grundstücksbelastung. An denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, ist eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen. Entstehen, Erlöschen und Übertragung der Grundschuld sind von der persönlichen Forderung unabhängig. Die Grundschuld ist damit nicht vom Bestehen einer Forderung abhängig. Somit steht eine zur Sicherung eines zugesagten Bankkredits bestellte Grundschuld der Bank bereits zu, selbst wenn das Darlehen noch nicht oder nur teilweise ausgezahlt worden ist. Anders als bei der Hypothek entsteht keine Eigentümergrundschuld.

Wegen der starken Rechtsstellung, die die Grundschuld dem Gläubiger gibt, werden heute in der Bankpraxis zur Sicherung von Krediten überwiegend Grundschulden bestellt. Die Vorteile der Grundschuld zeigen sich besonders bei Kontokorrentkrediten, bei denen die Höhe der Forderung der Bank starken Schwankungen unterworfen ist, und wenn die Bank einem Kunden mehrere Kredite verschiedener Art gewährt.

Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz)

Fast in allen Bereichen der Wirtschaft wird das Vertragsrecht weitgehend Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bestimmt. Deshalb wurde diesem Gebiet ein Eingreifen des Gesetzgebers für notwendig gehalten. Das AGB-Gesetz trat am 1. April 1977 in Kraft. Im wesentlichen enthält das AGB-Gesetz eine umfassende Definition von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1). Darüber hinaus wird festgelegt (§ 3), dass überraschende Klauseln nur unter bestimmten Umständen wirksam sind. In § 4 wird der Grundsatz normiert, dass Individualabreden stets Vorrang vor widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben.

Das Kernstück des Gesetzes bilden die in den §§ 9 bis 11 enthaltenen Inhaltsschranken für AGB. Die im AGB-Gesetz enthaltenen verfahrensrechtlichen Vorschriften ermöglichen eine abstrakte Überprüfung auf ihre Wirksamkeit.

Die Feststellung der Unwirksamkeit erfolgt gegebenenfalls im Rahmen eines Unterlassungs- oder Widerrufsprozesses gegen den Verwender oder Empfehler der angegriffenen AGB. Zur Klage sind nur bestimmte Verbände, nicht aber die Kunden oder die Wettbewerber befugt (§ 13 Abs. 2).

In gesetzessystematischer Hinsicht stellt das AGB-Gesetz im Verhältnis zum BGB und zu anderen zivilrechtlichen gesetzlichen Regelungen ein Sondergesetz dar. Insoweit gehen die Regelungen des AGB-Gesetzes dem BGB und anderen gesetzlichen Vorschriften vor. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die im Bankverkehr handelsüblich geworden sind, bilden neben den einschlägigen Gesetzen die rechtliche Grundlage für die Geschäftsbeziehungen der Kreditinstitute zu ihren Kunden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen als "typisierte Vertragsbedingungen" der Erleichterung und der reibungslosen Abwicklung des Bankverkehrs und sind dazu bestimmt, die gesetzlichen Vorschriften dort zu ergänzen, wo diese keine genügende Regelung für den einzelnen Geschäftsvorgang bieten. Darüber hinaus werden mit ihnen gesetzliche Regelungen dort ausgeschlossen, wo ihre Anwendung für den Geschäftsverkehr nicht sinnvoll ist. Außerdem enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schutzvorschriften zugunsten der Bank, wie sie sich aus der geschäftlichen Erfahrung, insbesondere aber aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen, herausgebildet haben.

Der Geschäftsverkehr zwischen Kunde und Bank auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann allerdings erst stattfinden, wenn der Kunde sie als verbindlich anerkennt. Während früher die Rechtsprechung allgemein davon ausging, dass sich jeder Bankkunde den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen ihrer Branchenüblichkeit automatisch unterwirft, hat § 2 des AGB-Gesetzes insoweit erhebliche Änderungen gebracht. Danach werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Bank den Kunden ausdrücklich auf sie hinweist und dem Kunden die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Darüber hinaus muss der Kunde mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden sein. Nach § 24 AGB-Gesetz gilt das Vorgesagte indessen nicht im Verhältnis zu Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört. Darüber hinaus gilt dies auch nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Auf diesen Kundenkreis ist auch weiterhin anwendbar, dass die AGB für sie mit der Aufnahme der Geschäftsbeziehung kraft Anerkennung stillschweigend, also auch ohne förmliche Anerkennung, gelten. Gleichwohl wird in der Praxis von diesem Kundenkreis stets ein schriftliches Anerkenntnis verlangt werden.