Einsichtnahme in das Güterrechtsregister
Im Güterrechtsregister werden alle güterrechtlichen Verhältnisse, insbesondere alle Abweichungen vom gesetzlichen Güterstand und alle Eheverträge, eingetragen. Es steht jedermann offen, Einsicht zu nehmen. Geführt wird es beim jeweiligen Amtsgericht am Wohnort des Ehemannes.
Die Eintragungen müssen vom Amtsgericht veröffentlicht werden, beispielsweise im Amtlichen Anzeiger. Ein Eintragungsantrag wiederum muss öffentlich beglaubigt werden, das heißt, ein Notar muss die Rechtsgültigkeit der Unterschriften bestätigen.
Auf eintragungsfähige Tatsachen dürfen sich Eheleute Dritten gegenüber nur dann berufen, wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt sind.
Güterstände und deren Bedeutung bei der Kreditvergabe
Bei Kreditaufnahmen von Ehegatten ist der eheliche Güterstand von Bedeutung, da sich je nach Güterstand unterschiedliche Vertretungs-, Verwaltungs- und Zustimmungsfragen ergeben.
Die Zugewinngemeinschaft, auch als der gesetzliche Güterstand bezeichnet, besteht immer dann, wenn keine andere Regelung mittels notarieller Eheverträge getroffen wurde.
Güterrechtsregister
Die Kreditaufnahme eines der Ehegatten ist unabhängig vom Güterstand oder der Zustimmung des anderen stets möglich. Kreditaufnahmen des einen binden nicht den anderen Ehepartner. In der Praxis ist bei Kreditgewährungen darauf zu achten, dass der kreditaufnehmende Ehegatte die Zustimmung des anderen benötigt, wenn er zwecks Besicherung über wesentliche Teile des Vermögens verfügt, auch wenn er dieses Vermögen allein mit in die Ehe eingebracht hat. Die gleiche Regelung gilt für den gemeinsamen Hausrat (§ 1365 BGB).
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
§ 1365 BGB besagt zwar, wenn über das Vermögen im ganzen verfügt wird, sei die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich, es hat sich aber gezeigt, dass die Rechtsprechung diese Zustimmung bereits bei wesentlichen Vermögensteilen für erforderlich hält. Aus Vorsichtsgründen sollte man die Einwilligung schon ab 50 %Verfügung über das Vermögen, und wenn man ganz sicher gehen will, grundsätzlich einholen. Am besten ist sicherlich auch das Streben nach einer Mithaftung durch den anderen Ehepartner.
Vertragliche Güterstände
Die vertraglichen Güterstände bedürfen der Eintragung in das Güterrechtsregister. Man unterscheidet die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung.
Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB)
- (1) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt.
- (2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.
- (3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.
Das gesamte vorhandene Vermögen von Mann und Frau wird gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). In der Ehe erworbenes Vermögen wird ebenfalls Gesamtgut. Daneben kann jeder Ehegatte selbst über eventuell vorhandenes Vorbehaltsgut nach § 1418 BGB oder über Sondergut nach § 1417 BGB verfügen. (Sondergut: unpfändbare Gehaltsansprüche, Nießbrauch etc.; Vorbehaltsgut: Geschenke, Erbstücke etc. Güter, die unter das Vorbehaltsgut fallen sollen, müssen im Ehevertrag als solche erklärt werden).
Bei der Kreditgewährung ist zu beachten, dass man bei der Gütergemeinschaft bis zu drei Vermögensmassen unterscheidet. Die von den Ehegatten einvernehmlich getroffenen Regelungen sind zu beachten. Bei der Besicherung muss der andere Ehegatte immer zustimmen oder mitwirken.
Gütertrennung (§ 1414 BGB)
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns oder der Vorsorgungsausgleich ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
Die Vermögensmassen der Ehegatten sind hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse und der Schuldenhaftung völlig getrennt zu betrachten. Jeder Ehegatte kann seine Kredite durch sein Vermögen absichern und bedarf hierzu nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten. Die Kreditgewährungen sind somit unproblematisch.
Auskunftswesen
Unter dem Begriff des Auskunftswesens versteht man im allgemeinen die Auskunftserteilung von Kreditinstituten und gewerblichen Auskunfteien. Des weiteren fallen aber auch Referenz-, SCHUFA- und Selbstauskünfte hierunter.
Auskünfte sollen neben den sonstigen vom Kunden einzureichenden Unterlagen helfen, die Kreditwürdigkeit zu beurteilen und somit eine Verminderung des Kreditrisikos zur Folge haben. Sie werden nicht nur von Kreditinstituten vor Kreditgewährung, sondern auch von Dritten, die zum Beispiel ein Zahlungsziel oder auch Kredite einräumen, eingeholt.