Grundzüge des KWG

Erlaubnispflicht für das Betreiben von Bankgeschäften

"Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind."

So heißt es in § 1 der Gewerbeordnung. Hinsichtlich der angesprochenen Ausnahmen oder Beschränkungen ist die Entwicklung über den Wortlaut der Gewerbeordnung hinweggegangen. Nach allgemeiner Ansicht können derartige Einschränkungen auch in anderen Gesetzen angeordnet werden, wenn ein von der Rechts- und Wirtschaftsordnung anerkannter Grund vorliegt. Dies ist in den Vorschriften über das Kreditwesen seit jeher geschehen. Grund hierfür ist die oben näher behandelte Bedeutung des Kreditwesens für die Allgemeinheit, die eine Funktionsfähigkeit dieses Wirtschaftssektors im allgemeinen und in gewissem Umfang auch die der einzelnen Kreditinstitute fordert. Eine Voraussetzung hierfür liegt darin, dass ein Kreditinstitut nur entstehen darf, wenn die Grundlagen seiner Existenz gesichert sind oder zumindest gesichert erscheinen.

Demgemäß fordert das KWG bei der Gründung eines Kreditinstituts ein ausreichendes haftendes Eigenkapital sowie mindestens zwei nicht nur ehrenamtlich tätige Geschäftsleiter, die fachlich geeignet und zuverlässig sein müssen, und einen Geschäftsplan für das Kreditinstitut, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Kreditinstituts hervorgehen (§ 33). Die fachliche Eignung der Geschäftsleiter setzt voraus, dass sie in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Bankgeschäften sowie Leitungserfahrung haben (§ 33 Abs. 2 Satz 1). Ein Bedürfnis für die Errichtung einer Bank oder einer Zweigstelle braucht hingegen für die Erteilung einer Erlaubnis nicht nachgewiesen zu werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1958 festgestellt, weil ein derartiges Erfordernis mit der im Grundgesetz verankerten Berufsfreiheit (Artikel 12 Grundgesetz) insoweit nicht in Einklang steht.

Die Bedeutung der für das Betreiben von Bankgeschäften erforderlichen Erlaubnis liegt unter anderem auch darin, dass sie versagt werden kann, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht gegeben sind. Aber auch nach Erteilung der Erlaubnis kann diese zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung später nicht mehr vorliegen (§ 35).

Schaffung von Mindesterfordernissen für den Geschäftsbetrieb

Die sorgfältige Leitung eines Kreditinstituts baut ihre Tätigkeit auf bestimmten Grundsätzen auf. Sie achtet darauf, dass das Institut ein angemessenes haftendes Eigenkapital hat, das als Puffer zwischen den mit Sicherheit zu erfüllenden Verbindlichkeiten (Rückzahlung aufgenommener Gelder) und den nicht immer mit Sicherheit zu realisierenden Vermögenswerten (insbesondere den Kreditforderungen) wirkt. Sie sorgt auch dafür, dass das Institut seine Verbindlichkeiten stets rechtzeitig erfüllen kann.

Dabei spielt eine besondere Rolle, dass es bei Banken - abweichend von fast allen anderen Unternehmen - meist ungewiss ist, wann eine Verbindlichkeit erfüllt werden muss, weil man nicht im voraus weiß, wann der Gläubiger einer Sicht- oder Spareinlage über sein Guthaben verfügen will. Demgemäß ist für die Kreditinstitute auch die Haltung einer ausreichenden Liquidität erforderlich, selbst wenn im Einzelfall die Rentabilität darunter leidet (weil die Bank den Kassenbestand natürlich zinsgünstig anlegen könnte). Zu einer sorgfältigen Geschäftsleitung gehört ferner, dass das Institut seinen Kredit angemessen streut, damit nicht durch wenige Insolvenzen die Existenz des Instituts und damit die Sicherheit der bei ihm gehaltenen Einlagen gefährdet wird. Schließlich verschafft sich die Geschäftsleitung bei jedem Kreditkunden Einblick in die finanziellen Verhältnisse.

Die Einhaltung dieser Grundsätze ist nicht immer leicht. Die kurzfristigen Möglichkeiten hoher Rentabilität können die Notwendigkeit ständig ausreichender Liquidität ebenso wie die Sorge um Erhöhung des Eigenkapitals bei wachsendem Geschäft in den Hindergrund drängen. Die gute Geschäftsverbindung mit einem Kunden könnte dessen Kredit auf eine für das Institut gefährliche Größe ansteigen lassen und manches mehr.

Deshalb setzen das KWG (§§ 10, 11) und die aufgrund verschiedener Vorschriften erlassenen "Grundsätze über Eigenkapital und Liquidität" Mindestrelationen fest, die zu sachgerechter Finanzierung anhalten und über diesen Rahmen hinaus durch das administrative Gebot an alle, bestimmte Grenzen einzuhalten, eine gefahrbringende Konkurrenz mindern.

Durch Vorschriften über eine obligatorische Vorlage von Jahresabschlüssen und anderen Kreditunterlagen der Kreditnehmer bei Krediten über gewissen Höchstgrenze (§ 18) wirkt das KWG ebenfalls auf eine ordnungsgemäße Geschäftsführung hin, wobei es eine auf diesem Gebiet unerwünschte Konkurrenz der Kreditinstitute untereinander ausschaltet.

Beaufsichtigung

Die Erteilung von Erlaubnissen und die Überwachung der Geschäftsführung (Einhaltung der Erfordernisse für den Geschäftsbetrieb) machen eine sachkundige Behörde erforderlich. Nach § 6 übt das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) die Aufsicht über die Kreditinstitute nach den Vorschriften des KWG aus. Das Bundesaufsichtsamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde und hat ihren Sitz in Berlin. Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt. Die Bundesregierung hat bei ihrem Vorschlag die Deutsche Bundesbank anzuhören. Das Bundesaufsichtsamt arbeitet eng mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Dies ist in § 7 ausdrücklich festgelegt. Die Deutsche Bundesbank mit ihren elf Landeszentralbanken und über 200 Haupt- und Zweigstellen ist damit ein verlängerter Arm des Bundesaufsichtsamtes. Um dem Bundesaufsichtsamt und der Bundesbank die erforderliche Kenntnis zu verschaffen, sind ihnen zahlreiche Anzeigen zu erstatten, Ausweise und Abschlüsse einzureichen sowie auf Anforderungen Auskünfte zu erteilen. Ferner schreibt das Gesetz unter diesem Blickwinkel Prüfungen der Abschlüsse und der Depothaltung vor, wobei die Prüfungsberichte grundsätzlich ebenfalls einzureichen sind.

Darüber hinaus beaufsichtigt das Bundesaufsichtsamt auch allgemein die Geschäftstätigkeit der Kreditinstitute und tritt etwaigen Missständen im Kreditwesen entgegen. In § 6 ist ausdrücklich klargestellt, dass das Bundesaufsichtsamt die ihm zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Irgendwelche Ansprüche von Dritten, die nicht der Aufsicht unterliegen, gegen das Bundesaufsichtsamt wegen eines bestimmten Handelns oder Unterlassens sind damit nicht möglich.

Andere Vorschriften

Neben den angegebenen Regelungen enthält das KWG an verschiedenen Stellen weitere allgemeine Vorschriften öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Art auf dem Gebiet des Kreditwesens. So schützt es die Bezeichnung von Kreditinstituten (Bank, Sparkasse, Volksbank) (§§ 39, 40) und enthält besondere Vorschriften über die Rechnungslegung von Kreditinstituten.

Schließlich enthält das KWG Sanktionen für den Fall, dass jemand gesetzliche Vorschriften oder Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes nicht befolgt. Sofern Vorschriften nicht beachtet werden, liegen nach § 56 Ordnungswidrigkeiten vor. Diese können mit hohen Geldbußen geahndet werden.

Das KWG regelt jedoch nicht etwa das gesamte Kreditwesen. Sein Bereich ist weiter und enger zugleich: Einerseits bezieht es sich nicht nur auf Kredite, sondern auf die gesamte bankgeschäftliche Tätigkeit; andererseits regelt es im wesentlichen die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Kreditinstitute (richtiger: Geldinstitute) und daneben einige wenige privatrechtliche Fragen (Haftung, Bildung stiller Rücklagen usw.). Damit ist es ein "Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Pflichten und einige privatrechtliche Rechte und Verpflichtungen der Geldinstitute sowie über staatliche Eingriffe auf dem Gebiet des Kreditwesens". Danach hat das KWG gewerbeaufsichtliche Funktionen. Nur insoweit greift es "ordnend" in die Wirtschaft ein, und zwar bezogen auf das Kreditgewerbe als Ganzes.

Einlagensicherung

Die erläuterten Ziele des KWG sollen unter anderem die Gläubiger der Kreditinstitute "nach Möglichkeit" vor Verlusten schützen. Die Insolvenz eines größeren Kreditinstitutes im Jahre 1974 führte jedoch zu Bestrebungen, den Gläubigern von Kreditinstituten einen möglichst lückenlosen Schutz zu gewähren. Im Verlauf der ausführlichen Diskussion hat die Bundesregierung dabei von einer gesetzlichen Regelung der Einlagensicherung abgesehen, da ihr die freiwilligen verbandsinternen Sicherungssysteme im deutschen Kreditgewerbe als ausreichend erschienen, und ausgeführt: "Ein so umfassender Schutz, wie ihn die Verbände bieten, könnte durch Gesetz ohne finanzielle staatliche Mitwirkung kaum vorgesehen werden. Die verbandseigenen Einlagensicherungseinrichtungen werden zudem in besonderem Maße den gruppenspezifischen Unterschieden zwischen Sparkassen, Kreditgenossenschaften und privatem Bankgewerbe gerecht". Diesem Standpunkt der Bundesregierung haben sich die gesetzgebenden Körperschaften voll angeschlossen, und sich darauf beschränkt, in das KWG nur flankierende Maßnahmen zu den verbandseigenen Sicherungseinrichtungen aufzunehmen. Nunmehr gibt es in der deutschen Kreditwirtschaft die auf freiwilliger Basis gebildeten Sicherungseinrichtungen (Garantiefonds) der Spitzenverbände, die als unselbständige Einrichtungen der steuerbefreiten Verbände ebenfalls Steuerfreiheit genießen. Es sind dies: