Grundschulden

Bei den Grundschulden hat die Bank das Recht für den Fall der Nichtbezahlung eines Kredits das Grundstück des Kreditnehmers zu versteigern und aus dem Versteigerungserlös ihre Kreditsumme als erster zu beleuchten.

Der Unterschied zwischen Grundschulden und Hypothek ist, dass bei der Hypothek eine klare Forderung definiert ist, bei den Grundschulden nur die Höhe aber keine klare Forderung besteht. Für die Bank sind Grundbuchsicherheiten sehr gut, da die Immobilienpreise relativ beständig sind. Die Bank achtet aber darauf, dass sie weit vorne im Grundbuch steht, denn das ist eine Rangliste der Gläubiger, die in dieser Reihenfolge bei einer möglichen Zwangsversteigerung abbezahlt werden. Also ist es für ein Kreditinstitut nur eine gute Sicherheit, wenn sie weit vorne steht. Wenn auf ein Grundstück, Grundschulden eingetragen werden, wird oft in den Verträgen darauf abgezielt, dass bei Nichtbezahlung eine sofortige Zwangsvollstreckung durchgeführt wird.

Durch diese Formulierung bei dem Vertrag über Grundschulden sichert sich die Bank ab, dass sie gleich eine Zwangsvollstreckung vornehmen kann. Normalerweise müsste die Bank dies einklagen. Durch geschickte Verträge muss im Zweifelsfall der Kreditnehmer gerichtlich eine Zwangsvollstreckung abwehren. Auf solche Formulierung muss immer bei der Unterzeichnung von Verträgen geachtet werden. Reden Sie am besten mit ihrem Notar über solche Eventualitäten. Eine weitere immer mehr vorkommende Klausel in Verträgen ist das bei einer Bewilligung von Grundschulden der Kreditnehmer persönlich haftet. Dies bedeutet, dass er nicht nur den Betrag der Grundschulden aus dem versteigerten Grundstück ziehen kann, sondern auch von ihrem Privatvermögen. Die Banken wollen sich immer doppelt absichern. Achten Sie auf solche Formulierung und lassen Sie diese gegebenenfalls streichen.