Im Grundbuch werden die Rechtsverhältnisse eines Grundstückes dokumentiert

Das Grundbuch hat im Gegensatz zum Kataster, das die Grundstücke nach ihrer Lage, Größe und Nutzungsart erfasst, die Aufgabe die rechtlichen Aspekte des Grundstückes festzuhalten.

Ähnliches gilt für das Erbbaurecht, das Wohnungsgrundbuch und Teileigentumsgrundbuch. Mit den Angaben im Kataster bezüglich der Nutzung der Grundstücke entsteht keine Rechtsgestaltende Wirkung. Die Rechtsverhältnisse bezüglich der Grundstücke werden im BGB geregelt. Grundlage der Verfahrensvorschriften zum Grundbuch bildet die Grundbuchordnung. Darüber hinaus regelt die Grundbuchverfügung die technischen Vorschriften zur Führung des Grundbuches.

Entscheidend sind die technischen Verbesserungen, die das Grundbuch ergänzen. Hier ist z. B. die Zulassung eines Lose-Blatt-Grundbuches seit 1961. Dies bereitete den Weg für die Einführung der elektronischen Datenverarbeitung.

Die zentrale Aufgabe des Grundbuches besteht darin die zum Grundstück bestehenden Rechte zu erfassen. Ein derartiges Recht kann z. B. in einem Erbbaurecht bestehen. So ist in der Verordnung über das Erbbaurecht festgehalten, dass das Erbbaurecht in einem besonderen Grundbuchblatt des Grundbuches, das so genannte Erbbaugrundbuch, geführt werden muss.

Für das Erbbaugrundbuch gelten die Vorschriften der Grundbuchverordnung. Ähnliches gilt für das Wohnungseigentum und das Teileigentum, für die besondere Grundbuchblätter angelegt werden und die der Grundbuchverordnung unterliegen. Der Unterschied zum Erbbaurecht liegt hier darin, dass das Wohnungseigentum und das Teileigentum nicht als Belastungen eines Grundstückes geführt werden, sondern gleichrangig zu den Grundstücken behandelt werden.

Die Grundbuchverordnung befasst sich im Grund überwiegend mit dem Grundbuchamt, den Grundbuchblättern, den Grundakten und der Einsicht in das Grundbuch. Zu finden sind die Grundbücher, bis auf einige Ausnahmen, bei den Amtsgerichten. Die Amtsgerichte sind somit die Grundbuchämter und übernehmen die anfallenden Aufgaben. Der Zuständigkeitsbereich der Grundbuchämter umfasst die Grundstücke, die im betreffenden Bezirk liegen. Die Grundbücher werden zunächst nach Bezirken unterteilt und des Weiteren nach Bänden.

Gemäß dem BGB ist das Grundbuchblatt als Grundbuch des Grundstücks anzusehen. Sollte ein Eigentümer mehrere Grundstücke im Zuständigkeitsbereich eines Grundbuchamtes haben, so können alle Grundstücke auf einem Grundbuchblatt geführt werden.