Gründungskosten

Zu den Gründungskosten gehören zunächst sämtliche Steuern, Notariats- und Gerichtskosten sowie Bankgebühren und Zinsen für die Übernahme von Anteilen.

Des Weiteren sämtliche Kapitalbeschaffungskosten sowie etwaige Prüfungskosten dazu.

Gründungskosten fallen im Zusammenhang mit einer Gründung und der damit verbundenen Gründungsfinanzierung an. Zunächst einmal zu den Gründern. Als Gründer bezeichnet man alle natürlichen oder juristischen Personen, die gemeinsam oder allein eine Unternehmung rechtlich gründen.

Gründungskosten fallen natürlich auch bei der Gründung einer AG an. Diese Gründungskosten kommen z. B. durch die gerichtliche oder notarielle Festlegung der Satzung der AG zustande. Für die Gründung einer AG sind mindestens 5 Personen notwendig, von denen jeder mindestens eine Aktie übernehmen muss. Des Weiteren fallen hier Gründungskosten für den zu bestellenden Aufsichtsrat und die Prüfungsgesellschaft an.

Weitere Gründungskosten fallen bei der notariellen Beurkundung der Satzung, beim Erwerb von Grundstücken sowie für die Eintragung in das Handelsregister an. Die Gründungskosten, die bei der Gründungsprüfung anfallen sind in der Regel bei Sachgründungen höher als bei Bargründungen. Weiterhin sind auch Kosten für den Druck von Aktien sowie Interimsscheinen, für Satzungen und Pflichtveröffentlichungen in Zeitungen zu den Gründungskosten zu zählen.

Die Gründungsprüfung erfolgt bei der AG durch die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Des Weiteren muss die Gründungsprüfung durch einen Gründungsprüfer erfolgen, wenn einer der Gründer zu den Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrates gehört. Dies gilt auch, wenn eine Sachgründung vorliegt.

Die Gründungsarten unterscheiden sich durch gewählte Rechtsform, Art der Kapitaleinlage sowie die Zeitbezogenheit der Gründung. Nach dem ersten Kriterium unterscheidet man zwischen der Gründung einer Einzelfirma, der Gründung einer Personengesellschaft sowie der Gründung einer Kapitalgesellschaft. Je nach Art der Gründung fallen natürlich auch die Gründungskosten unterschiedlich aus. Bei der Zeitbezogenheit unterscheidet man zwischen Einheits-, Stufen und Nachgründung. Die Einheitsgründung zeichnet sich dadurch aus, dass das einzubringende Kapital von den Gründern sofort und in vollem Umfang vorgelegt wird. Bei der Stufengründung werden nicht sofort alle Aktien von den Gründern übernommen. Bei der Nachgründung werden bis zu zwei Jahre nach der Gründung der AG von dieser Vermögensgegenstände der Gründer erworben.