Eigenmittel
So heißt es im Kreditwesengesetz, dass die Eigenmittel eines Kreditinstitutes die kontinuierliche Tätigkeit und den Sparerschutz ermöglichen soll.
Es geht vor allem um die Sicherung der Vermögenswerte, die einer Bank anvertraut sind, letztendlich also um den Gläubigerschutz. Durch die gesetzlichen Regelungen der Eigenmittel soll das Vertrauen in das Bankensystem gewährleistet werden, denn ohne dieses Vertrauen wäre die Stabilität des gesamten Finanzsystems gefährdet. Die Eigenmittel einer Bank werden in der Bilanz nach ihrer jeweiligen Haftungsqualität unterteilt. Man spricht einerseits von haftendem Eigenkapital und andererseits von Drittrangmitteln. Das haftende Eigenkapital wird wiederum in Kernkapital und Ergänzungskapital unterteilt. Das Kernkapital bezeichnet Eigenkapital, welches ständig zur Verfügung steht, während das Ergänzungskapital aus Mitteln geringerer Haftungsqualität besteht. Drittrangmittel setzen sich aus dem anteiligen Gewinn und kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten zusammen. Nicht alle diese Arten von Eigenkapital können bei der Ermittlung der Eigenmittel im gesetzlichen Sinne in gleichem Maße berücksichtigt werden.
Der Begriff 'Angemessenes Eigenkapital' stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Damit will man versuchen, das Geschäftsvolumen einer Bank ins Verhältnis zu den notwendigen Eigenmitteln zu setzen. Dazu sieht man sich des weiteren die Kapitalstruktur ähnlicher Unternehmen der privaten Wirtschaft an und vergleicht entsprechende Geschäftszeiträume. Ein allgemeiner Wert für eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital setzt Eigenmittel in Höhe von mindestens dreißig Prozent des aktiven Vermögens voraus. Um das angemessene Eigenkapital speziell von Banken zu ermitteln, wurde die Messgröße des ökonomischen Kapitals eingeführt, die extreme unerwartete Verluste mit einbezieht.