Depotgesetz
Das "Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren" (kurz: "Depotgesetz") hat den Zweck, den Hinterleger vor Missgriffen unkorrekter Verwahrer zu schützen und einen beweglichen Wertpapierhandel zu ermöglichen. Das Depotgesetz ist nach den einleitenden "Allgemeinen Vorschriften" des § 1 in fünf Abschnitte eingeteilt:
- (1) Verwahrung (§§ 2 bis 17),
- (2) Einkaufskommission (§§ 18 bis 31),
- (3) Konkursvorrecht (§§ 32 bis 33),
- (4) Strafbestimmungen (§§ 34 bis 37) und
- (5) Schlussbestimmungen (§§ 41 bis 43).
Insgesamt handelt es sich um Bestimmungen, die sich aus der bankgewerblichen Berufsauffassung für die Praxis ergeben haben. In erster Linie geht es darum, dem Hinterleger sein Eigentum an den Wertpapieren zu erhalten, aber auch dem Erwerber bei einem Anschaffungsgeschäft möglichst schnell das Eigentum zu verschaffen.
Allgemeine Vorschriften
In § 1 des Depotgesetzes wird zunächst erläutert, was Wertpapiere im Sinne des Gesetzes sind. Dabei sind Aktien, Kuxe, Zwischenscheine (Interimsscheine), Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder indossierbare Schuldverschreibungen sowie andere vertretbare Wertpapiere mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld erwähnt. Nicht zu den unter das Depotgesetz fallenden Wertpapieren gehören also Rektapapiere (zum Beispiel Sparbriefe als Namenspapiere) sowie Hypotheken- und Grundschuldbriefe. Verwahrer im Sinne des Depotgesetzes ist derjenige Kaufmann (auch Minder-Kaufmann), dem in seinem Betrieb Wertpapiere unverschlossen zur Verwahrung anvertraut werden. Dies ist in erster Linie ein Kreditinstitut. Als Verwahrungsart für Wertpapiere gibt es die Sammelverwahrung, Sonderverwahrung und Drittverwahrung.
Sammelverwahrung
Bei der Sammelverwahrung werden die Wertpapiere nach Arten getrennt in Sammelbeständen zusammengefasst. Bei der Übernahme von Stücken in die Sammelverwahrung verliert der Hinterleger das Eigentum am eingelieferten Stück, dafür erwirbt er ein entsprechendes Miteigentum am gesamten verwahrten Bestand der betreffenden Wertpapiergattung. Die wichtigste Art der Sammelverwahrung ist die Girosammelverwahrung. Dabei werden die Wertpapiere bei den sieben Kassenvereinen (Wertpapiersammelbanken) in der Bundesrepublik verwahrt, und diese führen Depots für die jeweiligen Kreditinstitute. Die Bedeutung dieser Verwahrart liegt in der Einfachheit der Übertragung des Eigentums. Es wird lediglich von Depotkonto zu Depotkonto umgebucht. Die Wertpapiere bleiben dabei stets bei der Wertpapiersammelbank.
Sonderverwahrung
Bei der Sonderverwahrung hat die Bank die eingelieferten Wertpapiere gesondert von ihren eigenen und gesondert von den Wertpapieren anderer Hinterleger aufzubewahren. Der Einlieferer behält damit das Eigentum direkt an den eingelieferten Stücken. Um dies deutlich zu machen, werden die Wertpapiere mit einem Streifband umgeben, auf dem der Name des Hinterlegers und das Wertpapier mit allen seinen Merkmalen verzeichnet ist. Man nennt deshalb die Sonderverwahrung auch "Streifbandverwahrung".
In der Regel verwahren die Banken die ihnen übergebenen Wertpapiere nicht im eigenen Tresor, sondern sie leiten sie weiter an eine dritte Bank, zum Beispiel die Wertpapiersammelbank, die dann "Drittverwahrer" ist. Vertragspartner des Wertpapierkunden bleibt aber auch bei dieser Konstruktion die Hausbank.
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken gelten die bei ihnen im Depot liegenden Wertpapiere eines Depotkunden als Pfand für alle seine Verbindlichkeiten bei der Bank. Das gleiche gilt für Wertpapiere, die eine Bank für eine andere Bank verwahrt. Wenn der Hinterleger von Wertpapieren damit einverstanden ist, dass die von ihm hinterlegten Wertpapiere vom Verwahrer unbeschränkt verpfändet werden können - und zwar unabhängig von der Höhe des ihm selbst eingeräumten Kredits -, so ist dem Verwahrer dies ausdrücklich und schriftlich zu bestätigen. Die Einzelheiten für eine derartige Verpfändungserklärung sind genau in § 12 Depotgesetz erläutert.
Verwaltung der Wertpapiere
Mit der Aufbewahrung von Wertpapieren in einem Depot ist regelmäßig auch deren Verwaltung verbunden. Rechtsgrundlage des Depotvertrages sind nämlich neben den Bestimmungen des Depotgesetzes auch die Vorschriften über die Verwahrung, Verwaltung und Geschäftsbesorgung des BGB. Außerdem sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank anzuwenden.
Danach hat die Bank bei Einlieferung von Wertpapieren die Eingangskontrolle durchzuführen. Dies bedeutet, dass geprüft werden muss, ob ein Wertpapier bereits ausgelost, gekündigt oder für kraftlos erklärt worden ist. Ferner muss zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der Zinsschein vom Zinsscheinbogen getrennt und der Zahlstelle eingereicht werden. Sobald sämtliche Zins- bzw. Dividendenscheine eingelöst sind, beschafft die Bank mit Hilfe des Erneuerungsscheins gegebenenfalls neue Bogen. Auch hat die Bank eine Verlosungskontrolle durchzuführen, wenn der Emittent bestimmte Stücke ausgelost hat. Zur Verwaltung der Wertpapiere gehört auch, dass die von Publikumsgesellschaften im allgemeinen in Abständen von etwa drei Monaten versandten Briefe und Zwischenberichte (die an die Depotbanken geleitet werden) an die Depotkunden weiterzuleiten sind. Schließlich sind die Depotbanken verpflichtet, die ihnen von den Aktiengesellschaften zur Verfügung gestellten Geschäftsberichte und Einladungen für die Hauptversammlungen an die Aktionäre weiterzuleiten. Auf dem gleichen Weg erfolgt die Unterrichtung der Aktionäre über die den Gesellschaften termingerecht zugegangenen Gegenanträge zu einzelnen Punkten der Tagesordnung.
Depotstimmrecht
Sofern in einem Depot Aktien enthalten sind und der Aktionär sein Stimmrecht in der Hauptversammlung selbst ausüben möchte, besorgt ihm die Depotbank eine Eintritts- und Stimmkarte. In der Regel bittet der Depotkunde jedoch seine Depotbank um Wahrnehmung seiner Rechte. In diesen Fällen übt die Bank das Stimmrecht aus. Der Aktionär kann seiner Depotbank entweder eine Vollmacht für jede einzelne Hauptversammlung erteilen oder die Bank generell für eine Zeitspanne von 15 Monaten bevollmächtigen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und an eine bestimmte Bank zu richten; sie kann jederzeit widerrufen werden.
Wegen der Bedeutung der Wertpapierdepots hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Depotprüfung gesonderte Richtlinien erlassen. Darin ist im einzelnen festgelegt, was ein Depotprüfer beim Kreditinstitut zu untersuchen hat.