Darlehen und Darlehensarten

Die Begriffsvielfalt kann hier in einem Abriss über das Personalkreditgeschäft nicht erschöpfend behandelt werden. Deswegen sollen in Kurzdefinitionen nur die wichtigsten Formen des Personalkreditgeschäftes bei Darlehensarten angesprochen werden.

Gewisse Oberbegriffe setzen die Formulierungen Tilgungsdarlehen und Annuitätendarlehen. Damit wird vom Namen her deutlich, dass in dem ersten Fall eine Tilgungsrate zur Bedienung des Darlehens vereinbart wird; daneben sind die Zinsen zu zahlen.

Bei einem Annuitätendarlehen wird die Leistungsrate aus Ursprungsnominalzins und Tilgungssatz ermittelt und führt so über eine gleich bleibende Rate während der Laufzeit zur endgültigen, vorher bestimmbaren Tilgung des Darlehens. Bei Zinssatzveränderungen muss die Leistungsrate angepasst werden; erfolgt dies nicht, so ergibt sich entsprechend der damit notwendigen Tilgungssatzveränderung eine Verringerung oder Verlängerung der Laufzeit. In den Bereich der Personalkredite fallen auch die Tilgungsstreckungsdarlehen, die sich aus dem Realkreditgeschäft ergeben.

Ein Tilgungsstreckungsdarlehen wird dann gewährt, wenn der Realkreditnehmer nicht willens oder in der Lage ist, das vereinbarte Disagio zu bezahlen. Anstelle der Tilgung des Realkredites erfolgen aus der Leistungsrate (Tilgungsanteil für das Realdarlehen) zunächst die zinsmäßige Bedienung und die Tilgung des Tilgungsstreckungsdarlehens.

Im Bereich des Auslandsgeschäftes, das unsere Kunden import- und exportmäßig tätigen, hat sich eine Vielfalt von Kreditformen entwickelt. Hier seien nur erwähnt das Akkreditiv, der Rembourskredit, aber auch das Devisentermingeschäft.

Weitere Kreditierungen an gewerbliche Kreditnehmer sind häufig mit Existenzgründungen und Finanzierungen aus öffentlichen Mitteln verbunden. Hier unterscheiden wir durchlaufende Kredite (in der Regel ohne Haftungsobligo) und Weiterleitungskredite (meist mit einem entsprechenden Haftungsobligo des weiterleitenden Kreditinstituts).

Im Privatbereich ist das Anschaffungsdarlehen vorherrschend, das über einen p. M. Zinssatz mit Laufzeiten bis zu 72 Monaten und bis zu bestimmten Beträgen abgewickelt wird. Die Personalkreditformen Kleinkredite und Kaufkredite (Anschaffungsdarlehen über Vermittlungen und zum Teil Mithaftungen von Händlern im Bereich der Möbelbranche und anderer hochwertiger Verbrauchsgüter) sind heute ohne Bedeutung.

Schuldrechtliche Verträge zur Begründung der persönlichen Forderung

Darlehensvorvertrag

Der gesonderte Darlehensvorvertrag (§ 610 BGB) als schriftlicher Vertrag ist bei Kreditinstituten kaum anzutreffen. Es handelt sich dabei lediglich um das angenommene Versprechen, ein Darlehen zu gewähren; dieses bringt eine echte vertragliche Verpflichtung mit sich. Diese vertragliche Verpflichtung wird in der Praxis allerdings häufig mündlich z. B. durch Sachbearbeiter übernommen. Ein Widerruf, der dazu führt, dass kein Darlehensvertrag zustande kommt, ist möglich, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers bis zur Darlehensauszahlung eintritt. Ist dies nicht der Fall und soll gleichwohl das versprochene Darlehen nicht gewährt werden, so ist formal eine Kündigung, auch wenn es noch nicht zu einer Darlehenshergabe gekommen ist, notwendig. Dabei gründet sich diese Aussage darauf, dass nach herrschender Meinung der Darlehensvertrag ein Realvertrag ist.

Darlehensvertrag

Der Darlehensvertrag ist in § 607 ff. BGB geregelt. Danach handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag, der mit dem Empfang des Geldes, aber auch anderer vertretbarer Sachen zustande kommt. Im Kreditinstitutsbereich hat nur das Gelddarlehen Bedeutung. Durch die Formulierung - Zustandekommen nach Empfang des Geldes - dürfte die herrschende Rechtsmeinung, dass es sich um einen Realvertrag handelt, besonders deutlich werden. Das üblicherweise schriftliche Angebot (Bewilligungsschreiben) wird durch die Annahme, die im Personalkreditgeschäft selten verlangt wird, zum Darlehensvorvertrag. Das beinhaltet, daß nur der Auszahlungsnachweis zu der Wirksamkeit des Darlehensvertrages führt. Der Schuldschein selbst ist lediglich Beweisurkunde. Allerdings ist er bei später möglichen Streitigkeiten eine wichtige Beweisurkunde, da im BGB nur wenige grundsätzliche, aber abänderbare Regelungen getroffen sind. Lediglich die §§ 608 und 609 BGB (Zinsfälligkeit und Kündigung) ergeben gewisse Anhaltspunkte, so dass durch die Schuldurkunde, den Schuldschein oder den Darlehensvertrag, um alle diese Begriffe einmal zu nennen, für ein Kreditinstitut die notwendigen freien Vereinbarungen Platz greifen.

Im übrigen ist noch festzuhalten, dass der Schuldner das Recht hat, den unterschriebenen Schuldschein neben der Quittung bei Rückzahlung des Darlehens zu verlangen (§ 952 BGB). Bis zum 31.12.1985 war neben den frei zu vereinbarenden Bedingungen und damit auch abänderbaren Vorschriften des § 607 ff. BGB lediglich § 247 BGB zu beachten. Diese mit Artikel 5 zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 25.7.1986 (BGBl. I Seite 1142) aufgehobene Vorschrift muss für Altverträge dennoch beachtet werden, so dass zunächst die Besprechung des alten § 247 BGB erfolgt.

Danach hat der Schuldner bei Kreditierungen mit einem höheren Zinssatz als 6 Prozent p. a. das unabdingbare Recht, das Kapital unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zu kündigen. Für die Kreditnehmer, die Kredite zu Festzinskonditionen in Hochzinsphasen aufgenommen haben, bestand dadurch jederzeit die Möglichkeit, die Kreditierungen bei dem Eintreten in eine Niedrigzinsphase zu kündigen. Für das Kreditinstitut bestand dann nicht die Möglichkeit, die zinskongruent auf genommene Passivverbindlichkeiten ebenfalls zurückzuzahlen. Dabei ist für die Sparkasse von entscheidender Bedeutung, ob die von ihr gewährten Darlehen refinanziert aus von ihr hereingenommenen Kundeneinlagen durch Erklärungen über die Einstellung in eine Deckungsmasse nach § 247 Abs. 2 BGB von dem Kündigungsrecht ausgenommen werden können. Im Urteil des Bundesgerichtshof es vom 16. Februar 1984 (veröffentlicht in NJW 1984, 1681 ff.) heißt es in den amtlichen Leitsätzen: "Eine öffentlich-rechtliche Sparkasse kann das Kündigungsrecht des Darlehensschuldners nach § 247 Abs. 1 BGB gem. Absatz 2 Satz 2 dieser Vorschrift durch ausdrückliche Vereinbarung für Darlehen ausschließen, die gemäß § 16a Abs. 2 SpkVO NRW in der Fassung vom 1.3.1972 als Deckung für von der Sparkasse ausgegebene und im Umlauf befindliche Orderschuldverschreibungen dienen oder dienen sollen."

Damit war die Qualifikation der Sparkassenobligation als Deckungsmassebeitrag im Sinne von § 247 BGB gleichwertig behandelt worden wie der Gegenwert von verkauften Inhaberschuldverschreibungen. Seit dem BGH-Urteil vom 23.10.1986 (III/ZR 144/85) kann eine öffentlich-rechtliche Sparkasse das Kündigungsrecht ihres Darlehensschuldners nach § 247 BGB gem. Abs. 2 Satz 2 aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung auch dann wirksam ausschließen, wenn das Darlehen nicht als Deckung für ausgegebene und im Umlauf befindliche Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen, sondern für Namensschuldverschreibungen (Sparkassenbriefe) vermerkt ist. Damit sind sämtliche Schuldverschreibungsarten unabhängig von ihrer Rechtsnatur durch § 247 BGB erfasst. Jede einzelne Sparkasse kann nun selbst dafür sorgen, dass die festgelegten strengen Anforderungen an die Deckungsmasse und das geführte Deckungsregister auch erfüllt werden. Es ist für die Praxis zu beachten, dass das bloße Füllen von Deckungsmassen z. B. aus der Einstellung von Gegenwerten aus verkauften Sparkassenbriefen als formelle Deckungsmasse nicht den Anforderungen entspricht, die vom Gericht gestellt worden sind. Die Zuordnungen müssen auch für einen Dritten objektiv erkennbar sein.