Bundesbankgesetz
Ziel des Bundesbankgesetzes ist es, durch Regelung des Geldumlaufs und der Kreditversorgung der Wirtschaft die Währung zu sichern.
Diese Aufgabe obliegt der Deutschen Bundesbank. Ihr Ziel ist also die Sicherung der Währung. Mittel dazu ist die Regelung des Geldumlaufs und der Kreditversorgung. Sie bedient sich dabei der Kreditinstitute, weil diese im direkten Kontakt mit Geldanlegern und Kreditnehmern stehen. Aufgabe des Bundesaufsichtsamtes ist die Beaufsichtigung der Kreditinstitute um der Kreditwirtschaft und ihrer Gläubiger willen. Aufgab der Bundesbank ist die Steuerung der Kreditinstitute zu gesamtwirtschaftliche wecken.
Die Bundesbank ist wegen der sich aus ihrer ständigen Verbindung mit den Kreditinstituten ebenso wie wegen ihrer umfassenden Sachkunde weitgehend in die Bankenaufsicht eingeschaltet. Dabei verfolgt das KWG folgende Bundesbankgesetzes Grundsätze:
- Die hoheitlichen Aufgaben liegen beim Bundesaufsichtsamt (zum Beispiel Erlaubniserteilungen, § 32 KWG; Abberufung von Geschäftsleitern, § 36 KWG; Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital oder unzureichender Liquidität, § 45 KWG).
- Bei allgemeinen Regelungen ist das Bundesaufsichtsamt an das Einvernehmen mit der Bundesbank gebunden (vgl. zum Beispiel § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG, § 11 Satz 2 KWG, für die Aufstellung von Grundsätzen).
- An der materiellen Bankenaufsicht sind Bundesbank und Bundesaufsichtsamt zugleich beteiligt; dabei erhält kraft Gesetzes die Bundesbank von den Kreditinstituten die Großkredit- und Millionenanzeigen und andere Unterlagen (Anzeigen, Jahresabschlüsse, Geschäfts- und Prüfungsberichte) zusammen mit dem Bundesaufsichtsamt; diesem gegenüber ist sie im wesentlichen gutachtlich tätig.
Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes hat in allen Fällen, die seinen Aufgabenbereich betreffen, das Recht; an den Sitzungen des Zentralbankrats der Deutschen Bundesbank teilzunehmen (§ 7 Abs. 2 KWG).
Um ihre Hauptaufgabe zu erfüllen, die Währung nach innen und außen zu sichern, hat die Deutsche Bundesbank verschiedene Steuerungsmittel zur Verfügung. Hauptsächlich kommen als solche in Betracht: die Festsetzung der für die Notenbankgeschäfte maßgebenden Zins- und Diskontsätze, die Befugnis zu bestimmten kreditpolitischen Maßnahmen, das Offenmarktgeschäft, die Bestimmung der von den Kreditinstituten zu haltenden Mindestreserven und die Teilnahme am Devisenhandel. Außerdem steht der Deutschen Bundesbank allein das Recht zur Ausgabe von Banknoten zu; sie ist außerdem bei der Regelung internationaler Währungs- und Zahlungsbilanzfragen eingeschaltet.
Die währungspolitischen Befugnisse sind im Gesetz über die Deutsche Bundesbank genau im einzelnen geregelt: § 14 Notenausgabe, § 15 Diskont-, Kredit- und Offenmarktpolitik, § 16 Mindestreservepolitik, § 17 Einlagenpolitik und § 18 Statistische Erhebungen.
Bürgerliches Gesetzbuch
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist das private Recht, das bürgerliche Recht, geregelt. Das BGB ist am 1. Januar 1900 in Kraft getreten. Daneben bestehen für bestimmte Personen, beispielsweise Kaufleute, noch Sondergesetze, so etwa das Handelsgesetzbuch und für Kreditinstitute das KWG.
Gliederung des BGB
Das Bürgerliche Gesetzbuch besteht aus fünf Büchern:
(1) Allgemeiner Teil
Er enthält die für das gesamte BGB geltenden allgemeinen Regeln.
Schuldverhältnisse
Darin sind das allgemeine und das besondere Schuldrecht geregelt. Im besonderen Schuldrecht sind die einzelnen Schuldverhältnisse, so etwa Darlehen, Geschäftsbesorgungsvertrag und ungerechtfertigte Bereicherung, genauer dargelegt.
Sachenrecht
Im Sachenrecht werden Besitz und Eigentum sowie unter anderem das Liegenschaftsrecht behandelt.
Familienrecht
Neben den Vorschriften über die Ehe (persönliche und vermögensrechtliche Wirkung der Eheschließung, Ehescheidung) sind darin im einzelnen Verwandtschaft und Vormundschaft geregelt.
Erbrecht
In diesem letzten Buch des BGB sind die Bestimmungen über die Erbfolge, die rechtliche Stellung des Erben, Testament, Erbvertrag usw. enthalten.
Sofern grenzüberschreitende Rechtsverhältnisse Anwendung finden, weil zum Beispiel ein britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz bei einem deutschen Kreditinstitut ein Konto unterhält, gilt internationales Privatrecht. Dieses ist im wesentlichen im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) enthalten.
Vertragspartner
Wenn ein Kreditinstitut mit einem Kunden in rechtliche Beziehung tritt, ist die weitere Vorgehensweise oft abhängig davon, welche rechtliche Position der Vertragspartner einnimmt. Generell wird es sich dabei um eine Person handeln. Nach dem Gesetz sind Personen Träger von Rechten und Pflichten. Dabei wird unterschieden zwischen natürlichen Personen, deren Rechtsfähigkeit vom Zeitpunkt der Vollendung der Geburt besteht (§ 1 BGB), und juristischen Personen, denen die Rechtsfähigkeit erst von der Rechtsordnung verliehen werden muss.
Natürliche Personen
Alle Menschen sind natürliche Personen. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tode. Die Rechtsfähigkeit kann weder kraft Gesetzes noch durch Vertrag vorenthalten, beschränkt oder entzogen werden. Lässt ein Mensch sich an einem Ort ständig nieder, so begründet er in diesem Ort seinen Wohnsitz (§ 7 BGB). An diesen angeknüpft wird für bestimmte schuldrechtliche Leistungen der Leistungsort, § 269 BGB.
Auch der Gerichtsstand hängt nach § 13 der Zivilprozessordnung (ZPO) vom Wohnsitz ab. Ebenso richtet sich die Besteuerung gemäß § 8 AO nach dem Wohnsitz.
Sofern mehrere natürliche Personen sich zu einer Personenvereinigung zusammenschließen, kann es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein oder um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln (§§ 54, 705 BGB). Die BGB-Gesellschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Dabei ist Rechts- und Pflichtenträger nicht die Gemeinschaft selbst, sondern deren Mitglieder in ihrer gesamthänderischen Zusammensetzung, d. h., sie können nur gemeinsam über die einzelnen Vermögensgegenstände der Gemeinschaft verfügen.
Juristische Personen
Juristische Personen sind organisatorische Zusammenfassungen von Personen oder Sachen, die im Rechtsverkehr mit einer eigenen Rechtsfähigkeit ausgestattet sind. Die Mitglieder der juristischen Personen haften nicht für deren Verbindlichkeiten. Ein Gläubigerdurchgriff findet nicht statt. Für die juristischen Personen handeln im Rechtsverkehr ihre Organe (Vorstand, Geschäftsführung). Man unterscheidet juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.
Juristische Personen des privaten Rechts sind der eingetragene Verein (§§ 21 ff. BGB), die Stiftung (§ 80 BGB), die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die eingetragene Genossenschaft und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind dagegen die Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) sowie Körperschaften (Universitäten, Ärzte- oder Rechtsanwaltskammern), Anstalten (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Bundesanstalt für Arbeit) und Stiftungen (Stiftung Preußischer Kulturbesitz) des öffentlichen Rechts.
Grundsätzlich ist die Bildung juristischer Personen des privaten Rechts frei, allerdings stellen die Gesetze bestimmte Mindestanforderungen auf, deren Einhaltung staatlich überprüft wird. Nach der Prüfung wird die juristische Person in das entsprechende Register eingetragen. Damit erlangt sie die Rechtsfähigkeit. Die Registereintragung wirkt somit konstitutiv (rechtsbegründend). Das Ende der Rechtsfähigkeit ist demgegenüber für die einzelne juristische Person unterschiedlich bestimmt. Ausschlaggebend können hierbei sein: Zeitablauf, Auflösung, Eröffnung des Konkursverfahrens usw. Die Löschung einer juristischen Person im Handelsregister, zum Beispiel bei Verlust der Rechtsfähigkeit durch Konkurseröffnung, wirkt dagegen nur deklaratorisch (rechtsbezeugend).
Während die Rechtsfähigkeit bestimmt, ob jemand überhaupt Rechte und Pflichten haben kann, wird die Fähigkeit, durch eigenverantwortliches Handeln Rechtswirkungen hervorzubringen, insbesondere Rechte und Pflichten begründen zu können, als Handlungsfähigkeit unterschieden. Im allgemeinen wird damit letztlich die Geschäftsfähigkeit gemeint, d. h. die Fähigkeit, allgemein zulässige Rechtsgeschäfte voll wirksam vorzunehmen.