Bürgschaft

Bei einer Bürgschaft haftet eine andere Person, der Bürge, ersatzweise für den Hauptschuldner einer Forderung. Kann oder will der Hauptschuldner nicht zahlen, hält sich der Gläubiger an den Bürgen.

Wer übernimmt eine Bürgschaft?

Für einen anderen zu bürgen, setzt großes Vertrauen oder eigene Absicherung gegenüber dem Schuldner voraus. Verwandte können sich durch Risikoübernahme helfen; ein Lieferant kann sich für einen Kunden verbürgen, um die Geschäftsverbindung zu festigen; die Gesellschafter einer GmbH können für die Verbindlichkeiten der GmbH bürgen, wenn das rechtlich getrennte Vermögen der GmbH zur Sicherung nicht ausreicht; der Staat kann sich für einen Exporteur verbürgen, um den Außenhandel zu fördern.

Welche Beziehung besteht zwischen dem Kreditnehmer und dem Bürgen?

Der Kreditnehmer muss mit dem Bürgen eine Vereinbarung darüber treffen, dass dieser die Bürgschaft übernimmt. Damit entsteht aber noch nicht die Bürgschaft selbst. Rechtliche Grundlage einer solchen Vereinbarung kann ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsverhältnis sein. Der Bürge kann daher Erstattung seiner Auslagen verlangen. Wenn der Bürge bezahlt, geht die Forderung auf ihn über. Wenn sich der Bürge über die Höhe der gegenwärtigen Verbindlichkeit bei der Bank erkundigt, kann diese ihm die Auskunft verweigern und ihn auf den Schuldner verweisen, insbesondere, wenn in der Bürgschaftserklärung beispielsweise folgender Satz enthalten ist:

Ich werde mich über den jeweiligen Stand der Hauptschuld gegebenenfalls beim Hauptschuldner selbst unterrichten.

Empfehlenswert wäre deshalb eine Erklärung des Schuldners an seine Bank, dass diese dem Bürgen gegenüber vom Bankgeheimnis befreit ist.

Welche Verpflichtung übernimmt der Bürge?

Zwischen dem Kreditinstitut als Gläubiger und dem Bürgen wird der Bürgschaftsvertrag abgeschlossen. Nur Kaufleute können sich mündlich rechtswirksam verbürgen, bei Privaten ist eine Bürgschaft nur schriftlich gültig. Wird die Erklärung nicht in Anwesenheit eines Bankangestellten abgegeben, kann die Bank eine amtliche Beglaubigung der Unterschrift verlangen. Der Vertrag kommt durch die Übergabe der Bürgschaftserklärung an die Bank zustande. Die Bürgschaft ist nur wirksam, wenn und soweit eine Kreditforderung besteht. Diese kann sich durch Rückzahlung vermindern, durch Zinsen und Verzugskosten aber auch erhöhen.

Bei einer unbegrenzten und unbefristeten Bürgschaft haftet der Bürge für die Verbindlichkeiten gleich welcher Art und Höhe. Empfehlenswert ist deshalb die Vereinbarung einer Höchstbetragsbürgschaft. Die Bürgschaftssumme erhöht sich durch Nebenleistungen, worauf auch im Vertrag hingewiesen wird:

Erstreckung auf Zinsen und Provisionen

Die Bürgschaft umfasst die auf die Bürgschaftssumme entfallenden Zinsen, Provisionen und Kosten auch dann, wenn dadurch die vorstehend genannte Bürgschaftssumme überschritten wird. Soweit dadurch die vorstehend genannte Bürgschaftssumme überschritten wird, ermäßigt sich die Haftung des Bürgen wiederum durch entsprechende Rückführungen des Kredits auch innerhalb einer Abrechnungsperiode.

Auch folgende Formulierung wird häufig verwandt:

Erstreckung auf Kontoüberziehungen

Werden die monatlichen Tilgungsraten für das Darlehen zu Lasten eines Girokontos des Darlehensnehmers abgebucht und entsteht hierdurch eine Überziehung dieses Girokontos, so erstreckt sich die Bürgschaft nicht nur auf den noch auf dem Darlehenskonto geschuldeten Darlehensrest, sondern auch auf die durch die Ratenbelastung auf dem Girokonto des Darlehensnehmers entstandene Kontoüberziehung bis zu einem Betrag von höchstens drei Monatsraten zuzüglich der hieraus aufgelaufenen Zinsen.

Der Bürge als Privatperson muss regelmäßig eine besondere Erklärung für die SCHUFA unterzeichnen. Er genehmigt der kreditgebenden Bank auch, über ihn bei anderen Stellen Auskünfte einzuholen.

Was ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft?

Die Bürgschaft ist selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage übernommen.

Bei einer gewöhnlichen Bürgschaft kann der Bürge, bevor er an den Gläubiger zahlt, verlangen, dass zuerst beim Hauptschuldner in dessen bewegliches Vermögen zwangsvollstreckt wird. Dieses Recht wird als "Einrede der Vorausklage" bezeichnet. Wird von Anfang an auf dieses Recht ausdrücklich verzichtet oder die Bürgschaft als "selbstschuldnerisch" bezeichnet, kann sich der Gläubiger bei Zahlungsverweigerung durch den Schuldner direkt an den Bürgen wenden. Im Unterschied zur gesamtschuldnerischen Haftung bleibt die Bürgschaft aber nach wie vor vom Bestehen der Forderung an den Hauptschuldner abhängig. Man bezeichnet die Bürgschaft deshalb auch als "akzessorisch" (dem Hauptanspruch nachfolgend). Der Wert der selbstschuldnerischen Bürgschaft für den Gläubiger liegt nur darin, dass er sich ohne weiteres an den Bürgen halten kann und nicht zuvor einen Vollstreckungstitel gegen den Hauptschuldner beschaffen muss. Die auch dem selbstschuldnerischen Bürgen nach BGB zustehenden möglichen Einwendungen zum Hinausschieben seiner Zahlungspflicht werden vertraglich meistens eingeschränkt, z. B. durch Formulierungen wie:

Der Bürge verzichtet auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit gem. § 770 BGB sowie auf die Einrede der Verjährung der Hauptschuld. Auf die sonstigen Einreden nach § 768 BGB wird verzichtet, soweit sie nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind. Der Bürge kann keine Rechte aus der Art oder dem Zeitpunkt der Verwertung oder aus der Aufgabe anderweitiger Sicherheiten herleiten. Die Bank ist nicht verpflichtet, sich zunächst an andere Sicherheiten zu halten, bevor sie den Bürgen in Anspruch nimmt.

Was ist eine Ausfallbürgschaft?

Die Ausfallbürgschaft unterscheidet sich von der normalen Bürgschaft dadurch, dass der Bürge nur für den nachgewiesenen Ausfall haftet. Der Gläubiger muss beweisen, dass er in das gesamte Vermögen des Schuldners erfolglos Zwangsvollstreckung betrieben hat. Da sich ein solches Verfahren über eine lange Zeit erstrecken kann, nehmen Kreditinstitute Ausfallbürgschaften nur von öffentlichen Stellen an, die keine selbstschuldnerischen Bürgschaften abgeben dürfen.

Wie wird der Bürge von der Bürgschaft frei?

Die Bürgschaft besteht nur, solange die Hauptforderung besteht. Der Bürge muss aber beachten, dass sich die Bürgschaft durch die Zweckbestimmungsklausel auch auf andere Kredite erstrecken kann.

Zahlt der Bürge, geht die Forderung auf ihn über und die Bürgschaft erlischt grundsätzlich insoweit. Es ist aber folgende übliche Vertragsklausel zu beachten: Falls der Bürge Zahlung leistet, gehen die Rechte der Bank auf ihn über, wenn die Bank wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Darlehensnehmer volle Befriedigung erlangt hat. Bis dahin gelten die Zahlungen nur als Sicherheit.

Ist eine Bürgschaft, was selten ist, zeitlich begrenzt, so erlischt sie, wenn bei Zeitablauf keine Forderung mehr besteht. Jede unbegrenzte Bürgschaft kann der Bürge dem Gläubiger gegenüber kündigen. Dies hat dieselbe Wirkung wie der Fristablauf. Aber: Für die im Zeitpunkt der Kündigung oder des Fristablaufs bestehenden Verpflichtungen bleibt die Bürgschaft bestehen! Allerdings muss der Gläubiger unverzüglich erklären, wie viel er zu fordern hat. Für Krediterhöhungen nach dem Fristablauf haftet der Bürge also nicht mehr. Die Bürgschaft erlischt aber nicht, wenn

Wie beurteilt der Kreditgeber die Bürgschaft?

Wenn ein Kreditinstitut durch die Formularverträge dafür gesorgt hat, dass eine selbstschuldnerische Bürgschaft wirksam entstanden ist, verlagert sich die Prüfung der Kreditwürdigkeit praktisch auf den Bürgen. Wenn dieser zahlungsfähig ist, handelt es sich um eine für den Gläubiger sinnvolle Sicherheit. Der Bürge allerdings muss davor gewarnt werden, eine reine "Gefälligkeitsbürgschaft" abzugeben, wenn er nicht über das zur Erfüllung der Bürgschaft nötige flüssige Vermögen verfügt und eigentlich nicht bereit ist, für den Schuldner einstehen zu wollen.