Bonitätsprüfung

Ziele der Bonitätsprüfung

Ein Kredit kann grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt werden, wenn dem Entscheidungsträger zum Zeitpunkt der Kreditausreichung sichergestellt erscheint, dass die Bedienung mit Zinsen und ggf. Tilgung aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens und seiner künftigen Entwicklung möglich ist.

Die Bonitätsprüfung muss unter dieser Zielsetzung Aussagen zu folgenden Kriterien liefern:

Die Bilanzanalyse - Gegenstand zahlreicher spezieller Publikationen - ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Bonitätsprüfung. Die Strukturierung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die Kennzahlenrechnungen im Rahmen der statischen bzw. dynamischen Analyse reichen allein jedoch nicht aus, um ein zuverlässiges Bonitätsurteil fällen zu können. Die Bilanzanalyse muss somit eingebettet werden in eine umfassendere Gesamtanalyse des Unternehmens.

Die Bilanzanalyse liefert:

Sie bietet daher bei ordnungsgemäßer Bilanzierung eine Ist-Basis für zukunftsbezogene Analysen. Anhand dieser Ist-Zahlen sind zum Beispiel Umsatz- und Ertrags- sowie Finanzierungspläne auf Plausibilität hin zu prüfen.

Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zeigen nur Symptome von Entwicklungen, nicht jedoch ihre Ursachen. Betriebswirtschaftliche Risikofaktoren wie Qualität des Managements, Markt- und Konkurrenzsituation lassen sich aus dem Jahresabschluss nicht bzw. nur sehr verspätet ablesen.

Außenwirtschaftsgesetz

Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) aus dem Jahre 1961 befasst sich mit dem Außenwirtschaftsverkehr. Um den ständig wechselnden Erfordernissen des Wirtschaftsverkehrs mit dem Ausland Rechnung tragen zu können, ist es als Rahmengesetz konzipiert. Es wird durch Rechtsverordnungen ausgefüllt. In der Vergangenheit sind bereits zahlreiche Verordnungen, die jeweils aufgrund der aktuellen Situation erforderlich waren, ergangen.

Es gilt der Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs, der nur in besonderen Fällen durchbrochen wird. Als Außenwirtschaftsverkehr im Sinne des Gesetzes sind anzusehen "Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstiger Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten und mit Gold zwischen Gebietsansässigen". Als fremde Wirtschaftsgebiete ist das gesamte Ausland anzusehen. Nach § 2 Abs. 1 AWG sind die Mittel, mit denen der Außenwirtschaftsverkehr geregelt werden kann, das Verbot oder die Genehmigungspflicht für Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr. Das Verbot oder die Genehmigungspflicht können an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden. Damit wird dem Verordnungsgeber die Möglichkeit eingeräumt, bei der Anordnung von Beschränkungen zu differenzieren. Sofern die Gründe für die Anordnung einer Beschränkung nicht mehr vorliegen, kann die Beschränkung wieder aufgehoben werden. Grundsätzlich können von derartigen Beschränkungen nur Objekte betroffen sein, über die noch keine Rechtsgeschäfte abgeschlossen worden sind. In Ausnahmefällen können allerdings auch Beschränkungen hinsichtlich bereits abgeschlossener Verträge angeordnet werden.

Sofern als beschränkende Maßnahme eine Genehmigungspflicht für bestimmte Rechtsgeschäfte oder Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr angeordnet worden sind, können Betroffene entsprechende Genehmigungen beantragen. Nach den Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes ist ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung gegeben, wenn zu erwarten ist, dass durch das Rechtsgeschäft oder die Handlung der Zweck der beschränkenden Vorschrift nicht oder nur unwesentlich gefährdet wird. Allerdings sieht das Außenwirtschaftsgesetz auch vor, dass in bestimmten Fallen - zum Beispiel für die Einfuhr bestimmter Waren - knappe Kontingente vorgesehen werden, so dass der Kreis derjenigen, die einen Genehmigungsantrag mit Aussicht auf Zuteilung stellen können, durch bestimmte Voraussetzungen begrenzt wird.

Für den Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Außenwirtschaftsgesetz ist die Bundesregierung zuständig. Diese unterliegen einer auf vier Monate befristeten Nachkontrolle des Bundestages. Der Bundestag kann nach Anhörung des Bundesrates innerhalb der angegebenen Frist ihre Aufhebung verlangen.

Die meisten Zuwiderhandlungen gegen das Außenwirtschaftsgesetz sind Ordnungswidrigkeiten, nur bei schwerwiegenden Verstößen liegen Straftatbestände vor. Für die Kreditinstitute sind in erster Linie von Bedeutung die Meldevorschriften nach § 26 AWG über den Kapitalverkehr (§ 51 AWG) und den Zahlungsverkehr (§ 59 AWG). Für die Abgabe der Meldungen sind bestimmte Fristen und Formen zu beachten. Die Deutsche Bundesbank hält die für Meldungen der Kreditinstitute entsprechenden Vordrucke bereit.