Beteiligungsklausel

Die Beteiligungsklausel wird dem Reigen der Patronatserklärungen zugeordnet. Unter einer Patronatserklärung versteht man im Allgemeinen eine Verpflichtungserklärung gegenüber dem Kreditgeber der Tochtergesellschaft.

Der Inhalt sowie der Umfang der Patronatserklärung kann individuell vereinbart werden und hängen von der Höhe und Art des Kredits sowie anderen Faktoren ab. So kann die Verpflichtung beispielsweise nur die Auskunftserteilung betreffen. Bei Patronatserklärungen wie der Beteiligungsklausel wiederum, verpflichtet sich die Muttergesellschaft hinsichtlich der Beteiligung am Tochterunternehmen. Auch Verlustübernahmeverpflichtungen sind mögliche Varianten und Komponenten einer Patronatserklärung.

Der Sinn einer Patronatserklärung liegt in der Verbesserung der Kreditwürdigkeit. Eine Muttergesellschaft verpflichtet sich durch eine Beteiligungsklausel dem Darlehensgeber gegenüber, für die Laufzeit des Darlehens, seine Beteiligung an der Tochtergesellschaft aufrecht zu erhalten. Ist dies nicht der Fall muss die Muttergesellschaft eine angemessene Sicherheit als Ersatz bieten. Im Gegenteil zum Schuldbeitritt und der Bürgschaft, verpflichtet sich die Muttergesellschaft bei einer Beteiligungsklausel nicht für den Zahlungseintritt im Falle einer Nichteinbringung der Rückzahlungsraten.

Neben der sehr bekannten und oft verwendeten Beteiligungsklausel gibt es auch sehr viele andere Arten von Patronatserklärungen, wie etwa die Kenntnisnahmeklausel, die Vertrauensklausel, die Kapitalanteilsklausel, die Geschäftspolitklausel und die Kapitalausstattungsklausel. Neben diesen sogenannten „weichen“ Patronatserklärungen, gibt es auch die sogenannten „harten“ oder rechtlich verbindlichen Patronatserklärungen. Diesen ist auch die Beteiligungsklausel oder die Liquiditätsausstattungsklausel hinzuzurechnen. Auch „harte“ Patronatserklärungen können im schlimmsten Falle eine Schadensersatzzahlung zur Folge haben.

Beteiligungsklauseln werden im Kreditvertrag verankert und werden in Abstimmung mit dem Kreditinstitut und der Muttergesellschaft vereinbart.