Bankgeheimnis - Rechte des Betroffenen

Das Bundesdatenschutzgesetz gibt dem Betroffenen eine Reihe von Rechten.

Er kann

Kontrolle des Datenschutzes

Neben dem System der Datenschutzkontrolle im öffentlichen Bereich (unter anderem: Bundesbeauftragter für den Datenschutz) gibt es Vorschriften, nach denen im nicht öffentlichen Bereich Daten verarbeitende Stellen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu stellen haben, wenn sie bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern beschäftigen, bei Kreditinstituten ab fünf Personen an EDV-Anlagen. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu achten, Übersichten über die Art der Datenverarbeitung zu führen, Schulungen abzuhalten und bei der Auswahl des Datenverarbeitungspersonals beratend mitzuwirken.

Um den Schutz des Bürgers vor missbräuchlicher Verwendung seiner Daten zu verstärken, hat der Gesetzgeber in das Bundesdatenschutzgesetz eine Strafvorschrift aufgenommen. Danach wird je mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt personenbezogene Daten übermittelt, verändert, abruft oder sich verschafft. Unabhängig davon kann die Verletzung bestimmter Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, zum Beispiel zur Benachrichtigung des Betroffenen, zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder zur Duldung von Maßnahmen der Datenschutzkontrollinstanzen, als Ordnungswidrigkeit mit sehr hoher Geldbuße belegt werden.

Bankgeheimnis oder Auskunft Bank

Das Bankgeheimnis stellt sich rechtlich in zwei fassbaren Erscheinungsformen dar: Erstens versteht man unter Bankgeheimnis die Verpflichtung eines Kreditinstituts, keine Auskünfte über die Konten eines Kunden sowie über sonstige Tatsachen, die ihm aufgrund der Geschäftsverbindung bekannt geworden sind, zu geben, soweit nicht gesetzliche Ausnahmevorschriften bestehen.

Zweitens versteht man unter Bankgeheimnis das Recht des Kreditinstituts, Auskünfte über die Konten und Verhältnisse eines Kunden zu verweigern.

Ein gesetzlich geregeltes "Bankgeheimnis" bei der Bankauskunft gibt es nicht. Das Bankgeheimnis wird von den Kreditinstituten jedoch schon seit langer Zeit eingehalten, und seine Berechtigung ergibt sich aus der Bedeutung des Vertrauensverhältnisses, das zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden besteht. Unabhängig davon gibt es jedoch rechtliche und gesetzliche Grundlagen für das Bankgeheimnis sowohl in seiner Bedeutung als Schweigepflicht als, auch in seiner Bedeutung als Auskunftsverweigerungsrecht.

Allerdings gibt es auch Fälle, in denen eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses zulässig ist. Die wichtigsten Fälle stehen in engem Zusammenhang mit den Auskunftspflichten im Besteuerungsverfahren, bei der Steuerfahndung im Besteuerungsverfahren sowie im Steuerstrafverfahren und bei den Auskunftspflichten im Strafprozess gegenüber dem Richter und der Staatsanwaltschaft. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus der Abgabenordnung und aus der Strafprozessordnung.

Bankauskunft

In der Praxis des Geschäftslebens werden Kreditinstitute häufig über die Verhältnisse ihrer Kunden befragt und um Auskünfte über sie gebeten. Der Beantwortung derartiger Auskunftsersuchen können sich die Kreditinstitute in der Regel nicht entziehen. Da das Kreditinstitut bei der Erteilung einer Auskunft über seine Kunden einerseits das Bankgeheimnis beachten muss, andererseits Gefahr läuft, dem Anfragenden schadenersatzpflichtig zu werden, können und müssen Bankauskünfte sehr vorsichtig und sorgfältig abgefaßt werden.

Kreditinstitute erteilen Auskünfte über ihre Kunden an andere Kreditinstitute, (teilweise) an ihre Kunden (über andere Kunden) und (teilweise) - jedoch nur in Ausnahmefällen - auch an Dritte. Erbittet ein anderes Kreditinstitut eine Auskunft, so kann es dieser Bitte im eigenen Interesse und für eigene Zwecke oder im Interesse eines seiner Kunden für dessen Zwecke nachkommen. Für solche Auskünfte in fremdem Interesse gelten bestimmte Besonderheiten, die von den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes erarbeitet wurden, die hier aber im einzelnen nicht weiter ausgeführt werden können.

Abgabenordnung

Während die einzelnen Steuerarten in den jeweiligen Gesetzen geregelt sind (Einkommensteuer: Einkommensteuergesetz; Körperschaftsteuer: Körperschaftsteuergesetz; Gewerbesteuer: Gewerbesteuergesetz usw.) bezweckt die Abgabenordnung hauptsächlich eine Zusammenfassung von Steuerverwaltungsrecht und allgemeinem Steuerrecht. Darin sind Tatbestände geregelt, die für Kreditinstitute von besonderer Bedeutung sind. Dazu gehört unter anderem die Auskunftspflicht im Rahmen des Besteuerungsverfahrens von Steuerpflichtigen. Den Banken steht im Besteuerungsverfahren kein generelles Auskunftsverweigerungsrecht zu. Durch den so genannten Bankenerlass sind allerdings Richtlinien aufgestellt worden, die dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Bank und Kunden dienen, die Einzelauskunftspflicht der Banken jedoch nicht berühren. Außerdem dürfen Kreditinstitute nach dem Grundsatz der Kontenwahrheit keine Konten auf einen falschen oder erdichteten Namen führen. Deshalb haben sie sich über die Person und die Anschrift der Verfügungsberechtigten gemäß § 154 Abs. 2 Abgabenordnung Gewissheit zu verschaffen. Auch zu dieser Vorschrift gibt es einen Einführungserlass.

Darüber hinaus ist in der Abgabenordnung im einzelnen geregelt, in welcher Form Unternehmen ihren Buchführungspflichten nachzukommen haben. In diesem Zusammenhang sind auch von Bedeutung die in § 147 Abgabenordnung geregelten Aufbewahrungspflichten für Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (zum Beispiel Inventare, Bilanzen usw.).

Außerdem ist in der Abgabenordnung im einzelnen geregelt, wie die Steuerfestsetzung zu erfolgen hat, nach welchen Grundsätzen die Außenprüfung durchzuführen ist und welche Einzelheiten im Zusammenhang damit sowie mit der Steuerfahndung von Bedeutung sind.