Abtretung von Forderungen

Wenn der Kreditnehmer selbst Forderungen an andere Personen hat, kann er diese als Sicherheit an ein Kreditinstitut oder einen anderen Gläubiger übertragen.

Die Übertragung einer Forderung ist allgemein im BGB als "Gläubigerwechsel" möglich. Wenn der Zweck der Übertragung die Sicherung eines Kredits ist, spricht man von einer Sicherungsabtretung oder Sicherungszession. Der Zedent ist der Kreditnehmer, der seine Forderung an einen anderen, den Dritten, an das Kreditinstitut, den Zessionar, überträgt. Nach der Übertragung hat das Kreditinstitut zwei rechtlich voneinander unabhängig bestehende Forderungen, zum einen die Kreditforderung an den Kreditnehmer und zum anderen die Forderung an den Dritten. Von letzterer darf es aber nur Gebrauch machen, wenn erstere nicht ordnungsgemäß beglichen wird.

Welche Forderungen können abgetreten werden?

Geldforderungen

Dazu gehört für Private meistens eine Lohn- oder Gehaltsforderung, Ansprüche an Versicherungsgesellschaften, an Bausparkassen, an Kreditinstitute wegen Einlagen, an das Finanzamt wegen Steuererstattungsansprüchen; bei Betrieben sind es häufig Kaufpreisforderungen an Kunden.

Sonstige Rechte

Wie Urheber- und Patentrechte, Anteile an Kapitalgesellschaften oder auf Rückgabe (Rückgewähr) von Sicherheiten können ebenfalls abgetreten werden.

Nicht abgetreten werden können Forderungen, die unpfändbar sind, beispielsweise der nicht pfändbare Teil des Lohnes oder das Kindergeld. Ansprüche aus Sozialleistungen sind nur bedingt pfändbar und damit abtretbar. Die Abtretung kann vertraglich ausgeschlossen sein, z. B. durch Lieferungs- und Einkaufsbedingungen zwischen Lieferant und Abnehmer oder durch Betriebsvereinbarungen bei Lohn und Gehalt. Der Kreditnehmer muss nicht unbedingt seine eigenen Ansprüche abtreten; so kann eine Ehefrau ihre eigenen Gehaltsansprüche wegen des Kredits an den Ehemann abtreten.

Wie wird eine Abtretung wirksam?

Die Abtretung einer Forderung wird zwischen dem bisherigen Gläubiger, bei der Sicherungsabtretung dem Kreditnehmer, und dem neuen Gläubiger, dem Kreditinstitut, vereinbart; für die Vereinbarung ist keine Form vorgeschrieben, aus Beweisgründen wird sie regelmäßig schriftlich im Rahmen eines Sicherungsvertrages abgeschlossen. Der Drittschuldner, zum Beispiel der Kunde des Kreditnehmers, ist an dem Vertrag nicht beteiligt. Ihm entstehen auch keine Nachteile, da er alle ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehenden Einwendungen auch gegenüber der Bank als neuer Gläubigerin vorbringen kann, zum Beispiel Mängelansprüche. Der Abtretungsvertrag kann bestehende und zukünftige Forderungen erfassen. Bei letzteren muss deren Umfang genau abgegrenzt werden.

Auszug aus einer Lohnabtretung:

Zur Sicherung aller Ansprüche gemäß Nr. 2 (Zweckbestimmungsklausel) tritt ... - nachstehend der Sicherungsgeber genannt - der Bank alle ihm zustehenden Lohn-, Gehalts-, Provisions- und Pensionsforderungen gegen den derzeitigen sowie gegen künftige Drittschuldner (z. B. Arbeitgeber) ab, soweit sie der Pfändung unterliegen. Im gleichen Umfang tritt er seine gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Krankengeld sowie auf gesetzliche Renten ab. Drittschuldner der Forderungen ist zur Zeit der unten bezeichnete Arbeitgeber.

Die Abtretung erfolgt mit sofortiger Wirkung. Sie beschränkt sich auf den jeweils pfändbaren Teil der Ansprüche. Sie ist auf insgesamt ... Euro begrenzt. Falls der Drittschuldner der abgetretenen Forderung des Sicherungsgebers wechselt, erstreckt sie sich auf die Ansprüche, die dem Sicherungsgeber gegen den neuen Drittschuldner der abgetretenen Forderung zustehen. Die Abtretung umfasst auch alle sonstigen auf dem Arbeitsverhältnis beruhenden Ansprüche gegen den Drittschuldner der abgetretenen Forderung (einschließlich solcher auf einmalige Zahlung), soweit sie der Pfändung unterliegen. Der Sicherungsgeber versichert, dass nicht anderweitig über die abgetretenen Ansprüche verfügt ist und die Abtretung auch nicht in einer Tarif- oder Betriebsvereinbarung ausgeschlossen ist.

Achtung! Lohnabtretungsklauseln ohne betragsmäßige Begrenzung sind nach dem Urteil des BGH vom 22.6.89 nichtig, da sie den Kreditnehmer unangemessen benachteiligen und deshalb gegen das AGB-Gesetz verstoßen. Eine Inanspruchnahme auf Grund einer solchen Klausel ist nicht zulässig!

Wann erfährt der Drittschuldner, z. B. der Arbeitgeber, von der Abtretung?

Solange der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Kreditverhältnis ordnungsgemäß nachkommt, braucht sich die Bank nicht an die abgetretenen Forderungen zu halten. In den meisten Fällen wird deshalb zunächst der Drittschuldner überhaupt nicht von der Abtretung benachrichtigt. Man spricht von einer stillen Zession. Sie ist üblich, weil der "gute Ruf" des Kreditnehmers bei den Drittschuldnern durch die Kenntnis der Abtretung leiden könnte. Bei "Gefahr im Verzug" kann die Bank aber jederzeit den Drittschuldner benachrichtigen und damit die Zession offen legen.

Die Bank wird bis auf weiteres davon absehen, den Arbeitgeber über die Abtretung zu unterrichten. Sie ist jedoch nach billigem Ermessen berechtigt, die Abtretung beim Arbeitgeber oder der zahlenden Stelle anzuzeigen.

Bei der offenen Zession kennt der Drittschuldner die Zession. Sie ist in manchen Fällen zum Wirksamwerden der Abtretung vorgeschrieben, beispielsweise bei der Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen und bei der Abtretung von Auszahlungsansprüchen der Bausparkassen. Wenn eine bisher stille Zession offen gelegt wird, genügt zunächst die Mitteilung an den Drittschuldner; sie kann durch eine Abtretungsanzeige, die vom Kreditnehmer unterschrieben worden ist, verstärkt werden. Die Formulierung an den Drittschuldner kann dann folgenden Inhalt haben:

Aus dem beigefügten Schreiben ersehen Sie, dass der Obengenannte laut Vertrag vom ... seine Forderung gegen Sie in Höhe von ... Euro, fällig am ..., mit allen dazugehörenden Rechten und Sicherheiten an uns abgetreten hat. Den beiliegenden Entwurf eines entsprechenden Bestätigungsschreibens senden Sie bitte mit Ihrer Unterschrift versehen umgehend zurück. Wir gestatten uns den Hinweis, dass Sie nach Erhalt dieser Benachrichtigung mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an uns zahlen können.

Mit diesem Schreiben wird die Abtretung als Sicherheit gebraucht. Bei einer Lohnabtretung hat der Arbeitgeber dann den pfändbaren Teil des Lohnes auszurechnen und zu überweisen.

Was sind Global- und Mantelzession?

Im Geschäftsverkehr mit Kunden bestehen regelmäßig mehrere Forderungen an gleiche Kunden oder Kundengruppen. Solche bestehenden und zukünftigen Forderungen können durch Rahmenverträge abgetreten werden. Bei der so genannten Mantelzession tritt der Kreditnehmer eine Anzahl bereits bestehender Forderungen an seine Kunden zur Sicherung ab. Er verpflichtet sich, laufend andere Forderungen abzutreten, wenn sich der alte Forderungsbestand durch Zahlung verringert hat. Dazu werden in regelmäßigen Zeitabständen, zum Beispiel monatlich, Listen mit der Beschreibung der Forderungen eingereicht. Mit Einreichung der Liste ist die Abtretung wirksam. Im Gegensatz dazu gelten bei der Globalzession alle Forderungen bereits bei ihrer Entstehung als abgetreten. Der Kreditnehmer reicht Listen über den Forderungsbestand nur noch zur Information der Bank ein, damit diese prüfen kann, ob der jeweils gültige Forderungsbestand zur Absicherung des Kredits ausreicht. Bei der Globalzession werden die Forderungen nach ihrer Art im Abtretungsvertrag umschrieben, zum Beispiel durch den Hinweis: "... alle Forderungen aus Geschäftsbetrieb an Kunden mit den Anfangsbuchstaben A-G". Bei Rahmenabtretungen verlangen die Banken regelmäßig so genannte Blankoabtretungsanzeigen, die die Bank bei der Offenlegung entsprechend ausfüllt.

Wie wird die Abtretung von Forderungen als Sicherheit beurteilt?

Soweit Forderungen unter das Pfändungs- und Abtretungsverbot fallen, kommen sie als Sicherheit überhaupt nicht in Frage.

Wenn für eine Forderung mehrere Abtretungserklärungen bestehen, gilt das Prinzip, dass nur die zeitlich erste Abtretung wirksam ist. Ein gutgläubiger Forderungserwerb ist nicht möglich. Die Annahme einer Abtretung als Sicherheit durch ein Kreditinstitut setzt also auch ein gewisses Vertrauen der Bank in die Lauterkeit des Kreditnehmers voraus, insbesondere, wenn auf eine offene Abtretung verzichtet wird.

Schließlich sind Forderungen aus Warenverkäufen nur bedingt als Sicherheit geeignet, da der Käufer Einwendungen aus der Warenlieferung vorbringen könnte und seine Zahlungsfähigkeit jeweils noch erst geprüft werden muss. Ein gewisser Ausgleich erfolgt durch die Risiko- oder Bonitätsmarge; dies bedeutet, dass beispielsweise mindestens 150% des Kredits durch den abgetretenen Forderungsbestand gedeckt sein müssen.