Abschlussgebühr
Beim Abschließen eines Bausparvertrags fällt eine Abschlussgebühr an, welche einen Teil der Abschlusskosten deckt.
Wird sie nicht mit den ersten Sparraten verrechnet, muss sie vom Bausparer an die Bausparkasse überwiesen werden.
Die Höhe dieser Abschlussgebühr beträgt – je nach Bauspartarif – zwischen 1 und 1,6 % der Bausparsumme.
Die Abschlussgebühr wird in der Regel rückerstattet, wenn der Bausparer auf seinen Darlehnanspruch verzichtet. Außerdem kann im Falle einer Vertragskündigung die gezahlte Abschlussgebühr auf die zu zahlende Abschlussgebühr eines neuen Vertrages angerechnet werden, wenn dieser innerhalb eines bestimmten Zeitraums zustande kommt.
Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses des Bauspardarlehns wird die Abschlussgebühr nicht einkalkuliert.
Die Abschlussgebühr kann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgesetzt werden, sofern der Vertrag nur Sparzwecken dienen soll. Die Abschlussgebühr bedeutet Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung oder Verpachtung, wobei alleiniger Zweck des Vertragsabschlusses die Erlangung eines Bauspardarlehns oder die Erzielung von Einkünften durch Vermietung und Verpachtung ist. Steht der Vertragsabschluß in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Neubau, Anbau bzw. der Modernisierung einer Immobilie, gilt dasselbe.
Oftmals erteilen Bausparkassen ihren Vertretern eine zeitlich begrenzte Abschlussvollmacht. Damit werden die steuerlichen Vorraussetzungen für den kurzfristigen Abschluss eines Vertrages am Ende eines Jahres erfüllt.