Zinssollstellungstermine

Unter dem Zinssollstellungstermin versteht man den Zeitpunkt, an welchem der Gläubiger die seit der letzten Zinsabrechnungsperiode aufgelaufenen Zinsen "ins Soll bucht", d. h. dem Kapital zuschlägt. Ab diesem Zeitpunkt werden folglich vom nunmehr kapitalisierten Zins erneut Zinsen berechnet, wodurch der Zinseszinseffekt eintritt.

Eine zusätzliche Abweichung zwischen Nominalzins und Effektivzins entsteht stets dann, wenn die Bank unterjährige Zinssollstellungstermine vereinbart, also beispielsweise die Zinsen nicht nur einmal jährlich, sondern zum Ende eines jeden Quartals abrechnet und dem Konto belastet.

Gestaltung der Tilgungsverrechnung

Die Tilgungsverrechnungsmodalitäten geben Auskunft darüber, ab welchem Zeitpunkt das Kreditinstitut geleistete Kapitalrückführungen des Schuldners zinsmindernd berücksichtigt. Es ist nämlich keineswegs zwangsläufig so, dass ab dem Tag einer Tilgungsleistung die verminderte Restschuld neu berechnet und als Grundlage für die weitere Zinsberechnung verwendet wird.

Vielmehr kann eine gewisse Zeitspanne zwischen faktischem Eingang der Tilgungsleistung und ihrer Berücksichtigung verstreichen.

In der Regel werden im Kreditvertrag Stichtage genannt, an denen die Neuberechnung der Restschuld erfolgt. Je größer die Zeitspanne zwischen Eingang einer Tilgungsleistung und ihrer Berücksichtigung ist, um so teurer wird bei sonst konstanten Konditionen der Kredit, da der Schuldner für Teilbeträge noch Zinsen zahlt, obwohl er sie bereits getilgt hat.

Die verspätete Tilgungsverrechnung wirkt sich in der Anfangsphase eines Kredites nur geringfügig steigernd auf die Effektivverzinsung aus, da das Verhältnis von Tilgungsleistung zu Restschuld gering ist. Mit sinkender Restschuldsumme im Tilgungsverlauf des Kredites erreicht die verspätete Tilgungsverrechnung jedoch eine immer größere Bedeutung, da das Tilgungsvolumen konstant bleibt (Ratentilgung) oder ansteigt (Annuitätentilgung), während die dem Kreditnehmer zur Verfügung stehende Restschuld stetig abnimmt.

Über die vorstehend erläuterten preisbestimmenden Faktoren hinaus sind Kosten zu berücksichtigen, die mit dem Kredit unmittelbar in Zusammenhang stehen. Hierzu zählen vor allem Zusatzdarlehen zur Finanzierung eines Agios bzw. Disagios oder zur Verringerung der Annuität, sofern sie mit dem Kredit eine Einheit bilden.

Aus der Formulierung des § 4 Abs. 2 PAngV folgt, dass Faktoren, die sich nur mittelbar auf den Kredit beziehen und bei regelmäßigem Kreditverlauf nicht vorkommen, von der Preisberechnung ausgeschlossen sind. Hierzu zählen insbesondere:

§ 4 Abs. 3 PAngV dürfte eine Streitfrage der Vergangenheit, nämlich ob Rest-schuld- und andere Versicherungen in den Effektivzins einzubeziehen sind oder nicht, endgültig geklärt haben. Dort heißt es "... so ist dies anzugeben", weshalb dieser Umstand lediglich bekannt zu geben, nicht jedoch als preisbestimmender Faktor in den effektiven Jahreszins einzubeziehen ist.

Gelten die bisherigen, unter der Überschrift "Berechnung des Effektivzinssatzes" gemachten Ausführungen sowohl für die Berechnung des "effektiven Jahreszinses" als auch für die Berechnung des "anfänglichen effektiven Jahreszinses", so ist bei letzterem zusätzlich § 4 Abs. 2 Ziffer 2 PAngV zu beachten:

"Hinsichtlich der Verrechnung einer Belastung, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung des Kreditbetrages" (Disagio) oder "einem Zuschlag zum Kreditbetrag" (Agio, Bearbeitungs-, Vermittlungsgebühr) ergibt, ist der Zeitraum (in der Regel die Kreditlaufzeit) zugrunde zu legen, "für den der Kreditnehmer bei regelmäßigem Kreditverlauf in den Genuss einer damit abgegoltenen Leistung, insbesondere der Kreditbearbeitung oder eines Zinsvorteils, kommen soll".

Die rechnerische Ermittlung des effektiven Jahreszinses erfolgt heute in den meisten Instituten über EDV-Programme, nachdem sie früher überwiegend durch Verwendung von Tabellenwerken vorgenommen worden war.

Sonderfälle

Das § 4 PAngV behandeln Sonderfälle, nämlich

Im Falle von Bauspardarlehen unterstellt § 4 Abs. 4 PAngV, dass im Zeitpunkt der Kreditauszahlung das Mindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschlussgebühr ist im Effektivzinssatz nur der Teil zu berücksichtigen, der auf den Darlehensanteil der Bausparsumme entfällt. Bei Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten mit bis zur Zuteilung unveränderbaren Konditionen ist "als Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus den Zielbewertungszahlen für Bausparverträge gleicher Art ergeben".

"Bei Krediten, die einem laufenden Konto zur Verfügung gestellt werden" (also Dispositions- bzw. Überziehungskrediten), sind anstelle des "effektiven Jahreszinses" lediglich der Nominalzins p. a. und die Zinsbelastungsperiode anzugeben (zum Beispiel Zinssatz 10 % p. a., vierteljährliche Zinsbelastung), "wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und keine weiteren Kreditkosten anfallen" (zum Beispiel Bearbeitungskosten). Marktübliche Kontoführungsgebühren, die nicht mit der Krediteinräumung bzw. -inanspruchnahme zusammenhängen, sind nicht einzubeziehen. Die Ursache für diese Ausnahme ist, dass sich hier die Abweichung vom Effektivzins in tolerierbarem Rahmen hält, so dass der zusätzliche Informationswert bei Angabe des Effektivzinssatzes für den Kreditnehmer gering wäre.

Weitere Bestimmungen der Preisangabenverordnung

Begünstigter Personenkreis

Geschützte Personen im Sinne der PAngV sind grundsätzlich "Letztverbraucher". Ausgenommen hiervon sind laut § 7 Abs. 1 Ziffer 1 PAngV nur solche Letztverbraucher, die den Kredit "in ihrer selbständigen, beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden". Bei diesen Personen unterstellt der Gesetzgeber, dass sie über ausreichende kaufmännische Kenntnisse verfügen, um sich neben den angebotenen Nominalzinsen über die effektive Belastung zu informieren. Deshalb braucht gegenüber diesem Personenkreis § 4, also die Angabe des (anfänglichen) effektiven Jahreszinses, nicht beachtet zu werden.

Wendet sich die Bank sowohl an "normale" Letztverbraucher, als auch den ausgenommenen Personenkreis, ist zu empfehlen, die PAngV zu beachten.

Ordnungswidrigkeiten

Die PAngV enthält in § 8 einen Katalog von Ordnungswidrigkeitstatbeständen, wonach bestraft werden kann, wer fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Bestimmungen der PAngV verstößt.