Verbraucherschutz bei Krediten

Der Gesetzgeber will den Verbraucher auch bei Kreditgeschäften in gewissen Grenzen schützen.

Den allgemeinsten Schutz gibt das "Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen", das AGB-Gesetz. Für die Verwendung von AGB gegenüber jedem Vertragspartner hat der § 9 Bedeutung:

§ 9 AGB-Gesetz

Generalklausel

 

Eine solche Benachteiligung sah der Bundesgerichtshof (BGH) beispielsweise in dem so genannten "Hypothekenzinsurteil" gegeben. Manche Hypothekenbanken hatten den Jahreszins aus dem Kapitalbetrag am Jahresanfang berechnet und in Raten einschließlich Tilgungsraten während des Jahres abzahlen lassen. Nach BGB werden Zinsen erst jährlich und nachträglich aus dem tatsächlich beanspruchten Darlehen berechnet. Der BGH war der Meinung, dass diese Berechnungsform in den AGB nicht genügend erläutert worden sei und deshalb wegen mangelnder Offenheit (Transparenz) gegen Treu und Glauben verstoße. Eine solche Zinsverrechnung ist nicht grundsätzlich verboten; sie ist möglich, wenn der effektive Jahreszins angegeben wird oder ein ausführlicher Tilgungsplan vorliegt.

Auch die Klauseln über eine bestimmte Höhe der Verzugszinsen wurden durch Gerichtsentscheidung als nichtig angesehen. Kreditinstitute dürfen bei Zahlungsverzug der Kreditnehmer nur ihren tatsächlichen und nachgewiesenen "Verzugsschaden" berechnen. Bei Kaufkrediten können die Schutzvorschriften des Abzahlungsgesetzes angewendet werden. Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften gilt grundsätzlich auch für Kreditgeschäfte. Der Kreditnehmer hat ein Widerrufsrecht von einer Woche, wenn der Kreditvertrag an seinem Arbeitsplatz oder in seiner Wohnung abgeschlossen worden ist, es sei denn, dass er den Vertreter der Bank oder den Kreditvermittler zu diesem Zweck bestellt hat. Wenn der Kreditvermittler telefonisch nur einen allgemeinen Termin ohne Hinweis auf den Kreditvertrag vereinbart, gilt dies nicht als Bestellung. Die Frist beginnt erst, wenn der Kreditnehmer ausdrücklich und in einem gesonderten Schreiben über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Zum Widerruf genügt die Absendung des Widerrufs an die im Belehrungsschreiben angegebene Anschrift, möglichst als "Einschreiben - Rückschein".

Für ein der EG-Richtlinie entsprechendes Verbraucherkreditgesetz ist das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet worden. Alle Kreditverträge benötigen dann die Schriftform und müssen Angaben über die Kreditkonditionen enthalten, vor allem den effektiven Jahreszins. Werden Abzahlungsgeschäfte mit Bankkrediten finanziert, können die Verbraucher bei Mängeln in der gekauften Sache oder der vereinbarten Leistung die Ratenzahlungen verweigern. Die vorzeitige Kreditrückzahlung mit entsprechender Zinsminderung wird erlaubt. Kreditgeber dürfen Wechsel oder Schecks nicht als Sicherheit vom Kreditnehmer verlangen. Die Regelverzugszinsen werden auf den Diskontsatz zuzüglich 5%, bei einem Diskontsatz von 4,5% also auf 9,5%, und die Zinseszinsen bei Verzug auf 4% begrenzt.

Aufgrund des Gesetzes zur Regelung der Preisangaben und der Gewerbeordnung hat der Wirtschaftsminister die Preisangabenverordnung (PAngV) erlassen, die auch für Kreditinstitute gilt. Danach sind diese verpflichtet, die Preise für ihre wesentlichen Leistungen in ein Preisverzeichnis aufzunehmen, das im Geschäftslokal und gegebenenfalls im Schaufenster oder Schaukasten auszuhängen ist. Unter "wesentliche Leistungen" fallen alle Leistungen, die vom Publikum verhältnismäßig häufig in Anspruch genommen werden, bei einem Kreditinstitut somit alle Zinsen und Gebühren im Mengengeschäft. Mangels einer anderen ausdrücklichen Abmachung kann sich der Kunde der Bank dann darauf verlassen, dass diese "Regelsätze" angewendet werden. Darüber hinaus können bei den Kreditinstituten alle anderen Preise aus einem ausführlichen Gebührenheft ersehen werden.

Bei Krediten schreibt die Preisangabenverordnung die Angabe eines effektiven Jahreszinses vor, ausgenommen bei Kontokorrentkrediten mit mindestens dreimonatiger Zinsbelastungsperiode, bei Krediten für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke und bei Leasingverträgen. Der Effektivzins ist für typische Kredite in der Werbung und bei jedem konkreten Kreditangebot in den vorgeschriebenen Fällen anzugeben.

Wie wird der effektive Jahreszins berechnet?

Die Verordnung verlangt die Angabe eines Zinssatzes, bei dem sich der Kredit, "ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen und nachschüssiger Zinsbelastungen gemäß § 608 BGB staffelmäßig abrechnen lässt."

Umgekehrt bedeutet dies, dass, ausgehend von der Darlehensauszahlung, eine jährliche Zinsstaffel erstellt werden müsste, die alle tatsächlichen Zahlungen enthält. Die Zinsen werden daraus mit dem effektiven Jahreszins am Ende des Jahres belastet und weiterverrechnet. Ein Kreditkonto, verrechnet mit dem effektiven Jahreszins am Jahresende, müsste nach Ablauf der Tilgung ausgeglichen sein.

Dieser Zinssatz kann nur mit entsprechend programmierten Taschenrechnern oder Personalcomputern im so genannten iterativen (schrittweisen) Verfahren ermittelt oder aus Tabellen abgelesen werden.

Ist kein Festzins bei längerfristigen Darlehen vereinbart, kann nur der "anfängliche" Effektivzinssatz angegeben werden. Wenn einmalige Gebühren anfallen, so können diese bei der Berechnung des Effektivzinssatzes auf verschiedene Zeiträume verteilt werden, was in der Angabe mitzuteilen ist. Daraus können sich auch unterschiedliche und damit schwer vergleichbare Angaben ergeben.

Je länger die Zeit ist, auf die feste Kosten wie der Darlehensabschlag verrechnet werden, um so geringer wird der Effektivzinssatz. Bei Zinsfestschreibungen sollten die festen Kosten nur auf die Zinsfestschreibungszeit verteilt verglichen werden. Manche Kreditinstitute verteilen hier die festen Kosten auf die gesamte Laufzeit.